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Tilgungsraten für eine Immobilie gehören im Grundsatz schon nicht zu den berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung
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Tilgungsraten für eine Immobilie gehören im Grundsatz schon nicht zu den berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung
BSG, Urteil vom 22.08.2012,- B 14 AS 1/12 R -
Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf
den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses Wohnen nur in
besonderen Fällen angezeigt, für deren Vorliegen hier kein Anhalt besteht.
Tilgungsaufwendungen werden auch nicht dadurch zu
berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft, dass sie vom Nutzer der
Wohnimmobilie dem Kreditgeber gegenüber als Gesamtschuldner geschuldet werden
und der andere Schuldner, der die Wohnimmobilie selbst nicht nutzt, keine
Zahlungen leistet.
Auch die vorliegend getroffenen
Ausgleichsvereinbarungen unter den geschiedenen Ehegatten ändern daran nichts.
Anmerkung vom Sozialberater und Mitarbeiter von RA
Ludwig Zimmermann: BSG, Urteil vom 08.07.2011, - B 14 AS 79/10 R-
Tilgungsleistungen können nur in Ausnahmefällen im
Rahmen des Angemessenen als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, wenn
lediglich noch eine Restschuld abzutragen ist und der Aspekt der privaten
Vermögensbildung deshalb in den Hintergrund tritt.
Etwas anders sieht es der 4. Senat des BSG: Urteil vom
16.02.2012,- B 4 AS 14/11 R -
Bereits nach der bisherigen Rechtsprechung - kann
allein - die Feststellung einer konkreten und unvermeidbaren Bedarfslage
eine ausnahmsweise Tilgungsverpflichtung der Jobcenter eröffnen.
Bundessozialgericht
Kassel, den 23. August 2012
Terminbericht Nr. 43/12 (zur
Der 14.
Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 22. August
2012.
1) Das beklagte Jobcenter hat in der mündlichen Verhandlung die Revision
zurückgenommen, soweit sie die Kläger zu 2 bis 4 und hinsichtlich der Klägerin
zu 1 den Zeitraum ab Januar 2006 betraf.
Soweit die Revision aufrecht erhalten wurde, wurde das zweitinstanzliche Urteil
aufgehoben und die Sache an das LSG zurückverwiesen.
Der Beklagte hat die der Klägerin zu 1 zugeflossenen Zinseinkünfte aus der
Schmerzensgeldzahlung zu Recht als Einkommen berücksichtigt. Die im SGB II
normierte Freistellung von Schmerzensgeld beim zu berücksichtigenden Einkommen
erstreckt sich nicht auf die aus Schmerzensgeldzahlungen erzielten Zinsen. Zum
einen hat das BSG schon in anderem Zusammenhang entschieden, dass Kapitalzinsen
auch dann nicht als sonstige zweckbestimmte Einnahmen von der Berücksichtigung
als Einkommen freizustellen sind, wenn es sich bei dem verzinsten Kapital um
Schonvermögen handelt. Der Rechtsprechung des BGH ist zudem zu entnehmen, dass
der Einsatz der aus dem Vermögensstamm fließenden Früchte nicht als besondere
Härte eingestuft werden kann. Vergleichbare Wertungen, die jeweils zwischen
Kapital und hieraus erzielten Zinsen unterscheiden, liegen auch der jüngeren
Rechtsprechung des BVerwG zugrunde.
Eine Entscheidung in der Sache kam nicht in Betracht, weil das LSG - aus seiner
Sicht folgerichtig - zum Verschulden iR des § 45 SGB X keine Feststellungen
getroffen hat.
SG Aachen - S 23 AS 2/08 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 20 AS 22/09 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 103/11 R -
2) Die Revision der Kläger führte zur Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das LSG. Die Feststellungen des LSG
reichten nicht aus, um in der Sache zu entscheiden.
Die Vorinstanzen haben allerdings zu Recht einen Anspruch der Kläger auf
Übernahme der monatlichen Tilgungsleistungen verneint. Tilgungsraten für eine
Immobilie gehören im Grundsatz schon nicht zu den berücksichtigungsfähigen
Kosten für Unterkunft und Heizung. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im
Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen"
nur in besonderen Fällen angezeigt, für deren Vorliegen hier kein Anhalt
besteht. Tilgungsaufwendungen werden auch nicht dadurch zu
berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft, dass sie vom Nutzer der
Wohnimmobilie dem Kreditgeber gegenüber als Gesamtschuldner geschuldet werden
und der andere Schuldner, der die Wohnimmobilie selbst nicht nutzt, keine
Zahlungen leistet. Auch die vorliegend getroffenen Ausgleichsvereinbarungen
unter den geschiedenen Ehegatten ändern daran nichts.
SG Hamburg - S 25 AS 159/07 -
LSG Hamburg - L 5 AS 4/09 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 1/12 R -
3) Die Revisionen der Kläger waren im Sinne der Aufhebung und Rückverweisung
der Sache an das LSG begründet. Auf der Grundlage der tatsächlichen
Feststellungen des LSG konnte nicht beurteilt werden, ob die Kläger höhere
Leistungen für Unterkunft und Heizung beanspruchen können.
Das LSG ist in Umsetzung der Rechtsprechung des BSG zutreffend davon
ausgegangen, dass als abstrakt angemessene Wohnungsgröße für einen
Zweipersonenhaushalt hier eine Wohnfläche von 60 qm zu berücksichtigen ist.
Wohnraumförderrechtliche Sonderregelungen, die auf persönliche
Lebensverhältnisse Bezug nehmen, sind bei der Bestimmung der Wohnungsgröße für
die abstrakte Angemessenheitsprüfung nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch
im Hinblick auf Regelungen, die in Schleswig-Holstein die Vergabe von Wohnungen
an Alleinerziehende bis zu einer Größe von 70 qm zulassen.
Die Feststellungen des LSG zum abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis ließen
dagegen vor allem in Bezug auf die kalten Betriebskosten kein schlüssiges
Konzept erkennen. Auch die Frage, ob es den Klägern möglich und zumutbar war,
im örtlichen Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten (konkrete
Angemessenheit), konnte aufgrund der Feststellungen des LSG nicht abschließend
beantwortet werden. Es war vor allem nicht zu erkennen, dass die angefochtenen
Bescheide den schützenswerten Belangen der Klägerin zu 1 als alleinerziehender
Mutter im Hinblick auf die Betreuungsmöglichkeiten ihres Kindes und dem
sozialen und schulischen Umfeld des Klägers zu 2 hinreichend Rechnung getragen
haben.
SG Schleswig - S 8 AS 1388/08 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 11 AS 97/10 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 13/12 R -
4) Die Revision des Beklagten führte zur Aufhebung des erstinstanzlichen
Urteils. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das
LSG zurückverwiesen.
Entschädigungszahlungen für einen Nichtvermögensschaden wegen Missachtung der
spezifischen Rechte als Schwerbehinderter im Bewerbungsverfahren sind von der
Berücksichtigung als Einkommen gemäß § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II aF grundsätzlich
ausgenommen. Das Sozialhilferecht hat den Begriff der Entschädigung wegen
immaterieller Schäden stets weit ausgelegt und hierunter auch Entschädigungen
wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts subsumiert. Der Gesetzgeber des SGB
II wollte mit der Regelung in § 11 Abs 3 Nr 2 SGB II aF an diese historische
Entwicklung im Sozialhilferecht anknüpfen.
Der Senat konnte jedoch in der Sache nicht durchentscheiden, weil das SG keine
ausreichenden Feststellungen getroffen hat, ob die dem Kläger aus
arbeitsgerichtlichen Vergleichen zugeflossenen Zahlungen tatsächlich als
derartige Entschädigungszahlungen anzusehen sind.
SG Köln - S 17 AS 2387/10 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 164/11 R -
5) Die Revision des Klägers war unbegründet. Der Kläger ist verpflichtet, den
vom Beklagten überzahlten und mit Erstattungsbescheid festgesetzten Betrag von
2.165,43 Euro an den Beklagten zu zahlen.
Trotz der Aufhebung der Leistungsbewilligung wurde die danach vom Beklagten
erbrachte Zahlung entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu einer
privatrechtlichen Angelegenheit zwischen ihm und dem Jobcenter; sie behielt
vielmehr ihre öffentlich-rechtliche Zielrichtung. Der Beklagte hatte vor Erlass
des Erstattungsbescheides kein Ermessen auszuüben. Aus der
"entsprechenden" Geltung des § 45 SGB X in § 50 Abs 2 Satz 2 SGB X
folgt zwar auch die Übertragung der bei einer Rücknahme nach § 45 SGB X
grundsätzlich notwendigen Ermessensausübung seitens des Leistungsträgers auf
das Erstattungsbegehren. Die Ermessensausübung wird vorliegend jedoch
ausgeschlossen durch die in § 40 Abs 1 Satz 2 SGB II angeordnete entsprechende
Geltung des § 330 Abs 2 SGB III.
SG Freiburg - S 15 AS 3749/08 -
LSG Baden-Württemberg - L 2 AS 5905/09 -
Bundessozialgericht - B 14 AS 165/11 R -
Die Urteile, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, werden nicht in der
Sitzung verkündet. Sofern die Ergebnisse von allgemeinem Interesse sind,
erscheint ein Nachtrag zum Terminbericht nach Zustellung der Urteile an die
Beteiligten.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12626
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/tilgungsraten-fur-eine-immobilie.html
Willi S
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