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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Noch einmal zu den Kosten der Unterkunft Bundessozialgericht B 14 AS 61/12 R

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Noch einmal zu den Kosten der Unterkunft Bundessozialgericht B 14 AS 61/12 R  Empty Noch einmal zu den Kosten der Unterkunft Bundessozialgericht B 14 AS 61/12 R

Beitrag von Willi Schartema Do Aug 02, 2012 4:33 pm

Noch einmal zu den Kosten der
Unterkunft



Der
unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist unter Zugrundelegung der sog.
Produkttheorie zu ermitteln. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten der
Unterkunft sind in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße
sowie der Wohnungsstandard festzulegen. Sodann ist der räumliche
Vergleichsmaßstab zu ermitteln und zuletzt zu klären, wie viel Miete für eine
nach Größe und Standard abstrakt als angemessen anzusehende Wohnung auf dem für
die SGB II-Leistungsberechtigten maßgeblichen Wohnungsmarkt monatlich aufzuwenden
ist. Dabei müssen nicht die Faktoren Wohnungsgröße und Wohnungsstandard jeweils
für sich angemessen sein. Es reicht, dass das Produkt aus Wohnfläche und
-standard eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete ("Referenzmiete")
ergibt (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, Az.: B 4 AS 30/08 R, juris RN 13). Daher hat der
Grundsicherungsträger den Quadratmeterpreis für entsprechende Wohnungen zu
ermitteln. Dieser ist mit der angemessenen Wohnungsgröße zu multiplizieren und
so die angemessene Miete festzustellen.


Im Fall eines Ein-Personenhaushaltes in Sachsen-Anhalt ist von einer
angemessenen Wohnfläche von 50 qm auszugehen. Mit einem niedrigen Mietzins kann
eine Überschreitung der Wohnungsgröße ausgeglichen werden.


Ein schlüssiges Konzept für die Unterkunftsrichtlinie ist jedenfalls dann schon
nicht gegeben, wenn das Jobcenter ihre Ermittlungen auf eine einzige Stadt in
ihrem Zuständigkeitsbereich beschränkt.


Die Amtsermittlung durch das Gericht zur Erarbeitung eines schlüssigen
Konzeptes findet in der Kooperationbereitschaft des Jobcenters ihre Grenzen,
insbesondere dann, wenn sie nicht einmal Angaben zum zu Grunde gelegten
Wohnungsstandard bei der Ermittlung der Wohnungen für die zu bestimmenden
Referenzmiete machen kann.


Auch die Tatsache, dass ein Jobcenter jetzt ein schlüssiges Konzept für die
KdU-Richtlinie erarbeiten wolle, kann das gericht unberücksichtigt lassen, da
dies den Rechtsstreit nur unnötig verzögern würde.






1. InstanzSozialgericht Dessau-Roßlau S 6 AS 386/06 17.11.2008
2. InstanzLandessozialgericht Sachsen-Anhalt L 5 AS 2/09 09.05.2012
3. InstanzBundessozialgericht B 14 AS 61/12 R
SachgebietGrundsicherung für Arbeitsuchende
EntscheidungDas Urteil des
Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 17. November 2008 wird aufgehoben und
der Beklagte unter Änderung seines Bescheids vom 8. Juli 2005 in der
Fassung der Änderungsbescheide vom 27. September und 24. November 2005,
diese in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2006, sowie
seines Bescheids vom 27. Dezember 2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 8. März 2006 in der Fassung des
Änderungsbescheids vom 27. Juni 2006 verurteilt, dem Kläger für die
Monate Juli bis Dezember 2005 und Februar bis Juli 2006 jeweils weitere
52,00 EUR sowie für Januar 2006 weitere 153,00 EUR (insgesamt 777,00
EUR) an Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem
SGB II zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger 75 % seiner außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der von dem Beklagten zu
berücksichtigenden Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) bei den
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von Juli 2005 bis Juli 2006.

Der 1965 geborene, alleinstehende Kläger bezog bis zum 16. Dezember 2003
Arbeitslosengeld I und beantragte am 3. November 2004 Leistungen nach
dem SGB II. Er bewohnt eine 55,86 m² große Wohnung in dem seit dem Jahr
1997 bezugsfertigen Haus W. straße in B ... Er hatte im streitigen
Zeitraum eine Kaltmiete iHv 285,61 EUR/Monat sowie Vorauszahlungen für
die Betriebskosten iHv 37,10 EUR/Monat und für die Heizkosten
einschließlich Wassererwärmung iHv 54,92 EUR/Monat zu zahlen. Mit
Bescheid vom 24. November 2004 bewilligte die Agentur für Arbeit B.
Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2005. Sie
wies darauf hin, die unangemessenen KdU würden für längstens sechs
Monate übernommen. Mit Schreiben vom 5. Januar 2005 führte der damalige
Landkreis B. aus, die Größe der Wohnung übersteige die angemessene
Wohnfläche von 50 m². Auch die Kaltmiete liege über dem angemessenen
Wert iHv 4,00 EUR/m². An Betriebskosten (Heizungs- und Nebenkosten)
seien 2,10 EUR/m² angemessen. Die maximal angemessenen KdU betrügen
305,00 EUR.

Im Schreiben vom 18. Januar 2005 führte der Kläger aus, seine Wohnung
sei nach Größe und Preis angemessen. Für eine Kaltmiete von 4,00 EUR/m²
könne man im Landkreis B. keine 50 m² große Wohnung anmieten. Zudem sei
ein Umzug mit erheblichen Kosten verbunden, sodass die KdU in seinem
Einzelfall den angemessenen Umfang nicht überstiegen.

Auf den Fortzahlungsantrag bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 8.
Juli 2005 für die Monate Juli bis Dezember 2005 Leistungen zunächst iHv
611,00 EUR/Monat (Regelleistung 331,00 EUR, KdU 200,00 EUR, Zuschlag
80,00 EUR). Nach Widerspruch des Klägers bewilligte er mit
Abhilfebescheid vom 27. September 2005 an KdU weitere 105,00 EUR (KdU:
305,00 EUR, Leistungen insgesamt: 716,00 EUR). Mit Bescheid vom 24.
November 2005 reduzierte er die Leistungen für den Monat Dezember 2005
auf 676,00 EUR (Zuschlag nur bis 15. Dezember 2005 – anteilig 40,00
EUR).

Mit Bescheid vom 27. Dezember 2005 bewilligte der Beklagte für den
Bewilligungszeitraum von Januar bis Juli 2006 monatliche Leistungen iHv
636,00 EUR (Regelleistung 331,00 EUR, KdU 305,00 EUR). Dagegen legte der
Kläger am 17. Januar 2006 ebenfalls Widerspruch ein. Zur Begründung der
Widersprüche führte er aus, auf dem Wohnungsmarkt der Stadt B. werde
Wohnraum, der den Angemessenheitskriterien entspreche, nicht angeboten.
Wohnungen mit einer Größe von 50 m² seien teurer als 4,00 EUR/m². Zum
Beleg legte er sechs Seiten mit kopierten Wohnungsangeboten aus dem
Zeitraum August bis Dezember 2005 vor.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 7. März 2006 (für Juli bis Dezember 2005)
und 8. März 2006 (für Januar bis Juli 2006) wies der Beklagte die
Widersprüche zurück. Es bestehe kein über einen monatlichen Betrag iHv
716,00 EUR (Juli bis November 2005) bzw. 676,00 EUR (Dezember 2005)
sowie 636,00 EUR (Januar bis Juli 2006) hinausgehender
Leistungsanspruch. Die Gesamtmiete iHv 377,63 EUR sei nicht zu
berücksichtigen, da die KdU unangemessen seien. Nach der
Handlungsanweisung des Landkreises B. sei für Einzelpersonen eine
Wohnung mit einer Wohnfläche von bis zu 50 m² und einem Gesamtpreis von
bis zu 305,00 EUR/Monat (Grundmiete 200,00 EUR und Betriebskosten 105,00
EUR) angemessen. Da sich die Heiz- und Nebenkosten auf 92,02 EUR/Monat
beliefen, könne noch eine Kaltmiete iHv 212,98 EUR bis zum Erreichen des
Höchstbetrags berücksichtigt werden. Der Kläger sei bereits mit
Schreiben vom 5. Januar 2005 zu den unangemessenen KdU angehört und
darauf hingewiesen worden, dass diese längstens für sechs Monate
übernommen würden. Bis einschließlich Juni 2005 seien auch die
tatsächlichen KdU geleistet worden. Darüber hinaus bestehe kein
Anspruch. Besondere persönliche Umstände wie Krankheit oder Behinderung
seien nicht nachgewiesen worden. Ein Umzug in eine angemessene Wohnung
sei zumutbar.

Mit Änderungsbescheid vom 27. Juni 2006 bewilligte der Beklagte für Juli
2006 Leistungen iHv 650,00 EUR (Regelsatzerhöhung). Am 10. April 2006
hat der Kläger wegen der Leistungsbewilligung für die zweite
Jahreshälfte 2005 sowie für die ersten sieben Monate des Jahres 2006
beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) zwei Klagen erhoben, die das SG
mit Beschluss vom 29. November 2006 zur gemeinsamen Verhandlung und
Entscheidung verbunden hat.

Er hat ausgeführt, es gebe für B. keinen aktuellen Mietspiegel. Im
Grundstücksmarktbericht 2002 des Katasteramtes K. sei für Gebäude mit
gutem Wohnwert (vollständige Sanierung) in Mittelzentren, zu denen die
Stadt B. gehöre, eine Nettokaltmiete von 5,75 EUR ausgewiesen. Für
Gebäude mit mittlerem Wohnwert (Teilsanierung, mit Sanierungsbedarf)
werde eine Nettokaltmiete von 4,25 EUR/m² angegeben. Die vom Beklagten
angenommene Angemessenheitsgrenze von 4,00 EUR/m² sei zu niedrig.
Faktisch würden auf dem Wohnungsmarkt in B. zu diesem Preis keine
Wohnungen mit einer Größe von 50 m² angeboten. Der Mietzins sinke erst
bei deutlich größeren Wohnungen auf einen derartigen Wert. Der Bezug
einer deutlich kleineren Wohnung sei ihm nicht zumutbar. Nach dem
Grundstücksmarktbericht Sachsen-Anhalt 2006 für den Regionalbereich
Anhalt liege für Mittelzentren wie die Stadt B. ein mittlerer Wohnwert
in einer Spanne der Kaltmiete von 3,50 EUR bis 4,50 EUR/m² (abhängig vom
Baujahr). Für gute Wohnwerte seien Kaltmieten von 4,50 bis 5,50 EUR/m²
zu zahlen.

Der Beklagte hat zu den Angemessenheitswerten erläutert, er gehe für das
Kreisgebiet B. mit knapp 65.000 Einwohnern von einem einheitlichen
räumlichen Vergleichmaßstab aus. Nach dem von Juli 1999 bis Juni 2001
gültigen Mietspiegel der Stadt B. hätten für Wohnungen mit den
Ausstattungsmerkmalen "mit Bad/Dusche und mit Heizung" folgende
Mietwerte gegolten:

Wohnfläche wenig Komfort Mittelwert Spanne guter Komfort Mittelwert Spanne höherer Komfort Mittelwert Spanne

bis 45 m² 4,09 3,32 – 4,86 4,19 3,48 – 4,91 4,60 3,58 – 5,62

45 – 60 m² 4,04 3,27 – 4,81 4,60 4,09 – 5,11 4,86 4,09 – 5,62

Von diesen Werten sei er ausgegangen. Da mit SGB II-Leistungen nur ein
"einfaches und bescheidenes Leben" finanziert werden solle, habe er sich
auf die Komfortklassen "wenig Komfort" und "guter Komfort" konzentriert
und im Jahr 2004 bei den drei großen ortsansässigen
Wohnungsunternehmen, die insgesamt 5.855 Wohneinheiten verwalteten,
nachgefragt. Die B. W. gesellschaft mbH habe Wohnungen zu einer
durchschnittlichen Kaltmiete von 3,87 EUR/m² (Betriebskosten 0,89
EUR/m², Heizkosten 1,15 EUR/m²) vermietet. Bei der B. B. - und W.
gesellschaft mbH habe die durchschnittliche Kaltmiete bei 3,89 EUR/m²
(Betriebskosten 1,07 EUR/m², Heizkosten 0,97 EUR/m²) gelegen. Für
Wohnungen der B. W. genossenschaft hätte die durchschnittliche Kaltmiete
3,68 EUR/m² (Betriebskosten 0,87 EUR/m², Heizkosten 1,09 EUR/m²)
betragen. Insgesamt habe sich ein Durchschnittswert für die Kaltmiete
von 3,81 EUR/m², für die Betriebskosten von 0,94 EUR/m² und für die
Heizkosten von 1,07 EUR/m² ergeben. Zudem habe die Agentur für Arbeit B.
98 Leistungsfälle ehemaliger Arbeitslosengeld- und
Arbeitslosenhilfebezieher ausgewertet. Deren Kaltmieten hätten zwischen
1,56 EUR/m² und 5,11 EUR/m², durchschnittlich bei 3,63 EUR/m², gelegen.
Er habe auf diese Durchschnittswerte einen Sicherheitsaufschlag gemacht
und sei zu 4,00 EUR/m² für die Kaltmiete, 1,00 EUR/m² für die
Betriebskosten und 1,10 EUR/m² für die Heizkosten gelangt. Zu diesen
Preisen sei Wohnraum in seinem Zuständigkeitsbereich verfügbar.

Die vom Kläger bewohnte Wohnung sei bereits zu groß. Einem
Leistungsberechtigten sei auch zuzumuten, seinen Wohnbedarf durch den
Bezug einer kleineren Wohnung zu befriedigen. Das Ausschöpfen der
Obergrenze von 50 m² sei nicht geboten. Bereits die vom Kläger
vorgelegte Zusammenstellung von Wohnungsanzeigen aus dem Jahr 2005
beinhalte 33 Wohnraumangebote, die den Vorgaben nach der sog.
Produkttheorie genügten. Diese wiesen Wohnflächen von 23 bis 46 m² auf.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2007 hat das SG bei der W. genossenschaft B.
e.G. nachgefragt, ob und in welchem Umfang im Zeitraum von Juli 2005 bis
Juli 2006 freie Wohnungen mit einer Größe von bis zu 50 m² für SGB
II-Leistungsberechtigte zur Verfügung gestanden hätten. Unter dem 18.
Juni 2007 hat diese geantwortet, Wohnungen dieser Größe stünden
regelmäßig nicht länger leer; es bestehe eine kontinuierliche Nachfrage.
Soweit im Bedarfsfall kein passendes Angebot unterbreitet werden könne,
erfolge eine Vormerkung, sodass in der Folge eine wohnraummäßige
Versorgung erfolgen könne. Ausweislich der Leerstandsstatistik zum 31.
Dezember 2005 hätten drei nach den genannten Kriterien angemessene
Wohnungen in einer Größe von bis zu 50 m² (48,02 und 39,64 m²) angeboten
werden können.

Mit Urteil vom 17. November 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Die
KdU seien unangemessen. Angemessen seien ein Betrag iHv 305,00 EUR für
die Gesamtmiete und eine Wohnfläche von bis zu 50 m² für eine
Einzelperson. Die Vorgaben des Landkreises B. zu den KdU entsprächen den
Anforderungen an die Bestimmung eines angemessenen Mietzinses. Sie
seien nachvollziehbar, basierten auf validem Datenmaterial und
spiegelten die Situation des Mietwohnungsmarkts zum Ende des Jahres 2004
für Wohnungen mit einfachem Standard wider. Der Beklagte habe nicht
lediglich die Durchschnittswerte der nachgefragten Wohnungsunternehmen
zugrunde gelegt, sondern noch einen Sicherheitsbetrag aufgeschlagen. Die
festgelegten Werte würden durch die Grundstücksmarktberichte für die
Jahre 2002 und 2006 bestätigt. Es sei nicht beachtlich, dass die Wohnung
des Klägers erst 1997 bezugsfertig geworden sei. Neuere Wohnungen
gehörten nicht zum unteren Wohnstandard und müssten bei der Bestimmung
der Angemessenheitswerte nicht berücksichtigt werden. Der Anwendung der
Richtlinie stehe auch nicht entgegen, dass sie auf Erhebungen aus dem
Jahr 2004 beruhe. Es erscheine sachgerecht, Fortschreibungen im Abstand
von zwei Jahren durchzuführen. Diese Frist sei für den streitigen
Zeitraum noch nicht abgelaufen gewesen. Es seien Wohnungen zu
angemessenen Kosten verfügbar gewesen. Am 31. Dezember 2005 habe die W.
genossenschaft B. e.G. drei angemessene Wohnungen anbieten können. Es
bestehe eine kontinuierliche Nachfrage aufgrund der Fluktuation, sodass
immer wieder angemessener Wohnraum im Angebot sei. Aus den vom Kläger
vorgelegten Mietanzeigen ergebe sich eine Vielzahl von Wohnungen, die
den Angemessenheitskriterien entsprächen. Dabei komme es nicht auf den
Quadratmeterpreis an, sondern auf das Produkt aus Wohnfläche und
Kaltmiete. Gründe für eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der
Kostensenkung seien nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Da der
Kläger bereits im Bescheid vom 24. November 2004 auf die
Unangemessenheit der KdU hingewiesen und mit Schreiben vom 5. Januar
2005 konkret belehrt worden sei, habe der Beklagte im streitigen
Zeitraum nur noch die angemessenen KdU iHv 305,00 EUR zu übernehmen.

Gegen das ihm am 11. Dezember 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am
2. Januar 2009 Berufung eingelegt. Die KdU-Richtlinie des Beklagten sei
rechtsfehlerhaft. Dieser orientiere sich hinsichtlich der angemessenen
Wohnungsgröße nicht am Wohnungsmarkt, was Angebot und Preise anbelange.
Dies führe dazu, dass Einzelpersonen gezwungen seien, deutlich kleinere
Wohnungen anzumieten, um den Vorgaben zu entsprechen. Wohnungen mit
einer Größe von bis zu 60 m² seien nicht zum vorgegebenen Kaltmietpreis
anmietbar. Die Berücksichtigung von überwiegend vermieteten Wohnungen
sei falsch. Die Preisspanne für Wohnungen mit wenig Komfort liege
zwischen 3,32 EUR und 4,86 EUR/m². Bereits der Mittelwert iHv 4,09 EUR
überschreite die Vorgabe des Beklagten. Ältere Wohnungen mit einer Größe
von bis zu 50 m² seien auf dem Wohnungsmarkt nicht vorhanden, weil es
früher kaum Einpersonenhaushalte gegeben habe. Ein Sicherheitszuschlag
für kleinere Wohnungen sei nicht gemacht worden. Soweit das SG
ausgeführt habe, die W. genossenschaft B. e.G. sei in der Lage gewesen,
den Kläger mit einer angemessenen Wohnung zu versorgen, übersehe es,
dass dies den Erwerb von Genossenschaftsanteilen iHv 1.200,00 EUR
vorausgesetzt hätte. Er hat auf die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) (Urteil vom 19. Februar 2009, Az.: B 4 AS 30/08 R)
verwiesen, nach er nicht gezwungen werden könne, kleineren Wohnraum zu
beziehen. Es sei nicht ausreichend, dass irgendwelcher Wohnraum zu den
Angemessenheitskriterien vorhanden sei. Der Beklagte habe sich am
Richtwert von 50 m² Wohnfläche für eine Einzelperson zu orientieren.

Auf Anforderung hat der Kläger die Nebenkostenabrechnungen für die Jahre
2004 und 2005 vorgelegt: Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2004
vom 20. Dezember 2005 weist einen auf ihn entfallenden Heiz- und
Warmwasserkostenanteil iHv 508,31 EUR sowie Betriebskosten iHv 696,60
EUR aus. Nach Abzug der Vorauszahlungen iHv 1.104,24 EUR verblieb eine
Nachforderung iHv 100,67 EUR, die spätestens zwei Wochen nach Erhalt der
Abrechnung zu begleichen war. Die Abrechnung für das Jahr 2005 vom 22.
Dezember 2006 gelangte zu einem Nachforderungsbetrag iHv 99,78 EUR, der
ebenfalls innerhalb von zwei Wochen zu begleichen war.

Der Beklagte hat ausgeführt, zwar habe der Senat bereits in seinem Urteil vom 3. März 2011 (Az.: L 5 AS 74/08)
entschieden, dass die von ihm angesetzten Angemessenheitswerte nicht
auf einem schlüssigen Konzept beruhten. Indes habe der Senat eigene
Ermittlungen unterlassen. Nachfragen seien lediglich bezogen auf den
Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers (ARGE S. )
durchgeführt worden. Die Ergebnisse seien nicht auf ihn übertragbar.
Nach der Rechtsprechung des BSG dürfe ein Rückgriff auf die Werte nach §
8
Wohngeldgesetz (WoGG) erst erfolgen, wenn das Gericht erfolglos
versucht habe, das Konzept des Leistungsträgers nachzubessern. Dies sei
nicht erfolgt.

Der Senat hat den Beklagten zur Vervollständigung seines KdU-Konzepts
für den Zeitraum 2005 bis 2007 u.a. um Definition des von ihm als
angemessen vorausgesetzten Wohnungsstandards und um Differenzierung der
erhobenen Mietpreise nach Wohnflächengrößen und Komfortmerkmalen der
Wohnungen gebeten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben
der Berichterstatterin vom 4. Juli 2011 Bezug genommen. Unter dem 1.
Februar 2012 hat der Beklagte erklärt, ihm sei die Beantwortung der
aufgegebenen Fragen nicht möglich. Er habe nunmehr eine externe Firma
mit der Erarbeitung eines KdU-Konzepts beauftragt; Ergebnisse würden
voraussichtlich erst nach dem 30. Juni 2012 vorliegen. Auf Nachfrage hat
er klargestellt, die Konzepterstellung erfolge für das Jahr 2012.
Gleichwohl seien Erkenntnisse auch für davorliegende Zeiträume zu
erwarten. Ergäben sich für das Jahr 2012 ähnliche Werte, dürften auch
die bislang vorgegebenen Werte zutreffend gewesen sein.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG Dessau-Roßlau vom 17. November 2008 aufzuheben und den
Beklagten unter Änderung seines Bescheids vom 8. Juli 2005 in der
Fassung der Änderungsbescheide vom 27. September und 24. November 2005,
diese in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2006, sowie
seines Bescheids vom 27. Dezember 2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 8. März 2006 in der Fassung des
Änderungsbescheids vom 27. Juni 2006 zu verurteilen, ihm für den
Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Juli 2006 weitere Leistungen für
die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II in gesetzlicher
Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und hilfsweise die Revision zuzulassen.

Mit Schreiben vom 17. April 2012 hat die Berichterstatterin den Kläger
über die verfahrensübergreifenden Ermittlungen des Senats im Jahr 2010
zur Angemessenheit der KdU informiert und ihm die vom Beklagten
vorgelegten Unterlagen (Handlungsanweisung, und Konzeption- und
Datenmaterial) sowie den Schriftwechsel mit dem Statistischen Landesamt
Sachsen-Anhalt, den Verband der Wohnungswirtschaft Sachsen-Anhalt e.V.
(vdw) und dem Verband der Wohnungsgenossenschaften Sachsen-Anhalt e.V.
(vdwg) in Kopie übersandt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die
Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die in das
Verfahren eingeführte Dokumentation des Beklagten zu den KdU in seinem
Bereich, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden
ist, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Sie ist auch statthaft iSv § 144
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier maßgeblichen, seit dem 1. April
2008 gültigen Fassung des Gesetzes. Danach bedarf die Berufung der
Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des
Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei
einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen
hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht
übersteigt. Erstinstanzlich hatte der Kläger sein Begehren nicht
beziffert, sondern Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe
begehrt. Nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz ist davon auszugehen, dass
sein Klageziel auf Übernahme der ihm tatsächlich entstandenen
Unterkunftskosten gerichtet war. Die Differenz zwischen den
tatsächlichen KdU (377,63 EUR monatlich) und den gewährten Leistungen
(305,00 EUR) liegt – nach Abzug des Regelsatzanteils der Wassererwärmung
– monatlich über 65,00 EUR. Bezogen auf den streitigen Zeitraum von 13
Monaten ist der Berufungswert überschritten.

Streitgegenständlich ist im Berufungsverfahren nur noch der KdU-Anspruch
für den streitigen Zeitraum, mithin nur noch die abtrennbaren
Verfügungssätze zu den KdU in den angegriffenen Bewilligungsbescheiden.
Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats
klargestellt.

Der Beklagte ist Rechtsnachfolger des Landkreises B. , der die
streitbefangenen Bescheide erlassen hat. Er wird in Angelegenheiten des
Eigenbetriebs "Jobcenter S. landkreis" von dessen Betriebsleiter
vertreten (§ 7 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunalen Eigenbetriebe im
Land Sachsen-Anhalt).

Die Berufung des Klägers ist überwiegend begründet. Er hat einen
Anspruch auf höhere Leistungen für die KdU im streitigen Zeitraum vom 1.
Juli 2005 bis zum 31. Juli 2006, jedoch nicht in Höhe der tatsächlichen
Unterkunftskosten.

Dem Kläger stehen Leistungen für die KdU iHv insgesamt 357,00 EUR
monatlich in der Zeit von Juli bis Dezember 2005 und von Februar bis
Juli 2006 zu. Für Januar 2006 beträgt der KdU-Leistungsanspruch aufgrund
der Betriebskostennachforderung des Vermieters insgesamt 458,00 EUR.

Der Kläger ist Berechtigter iSv § 7
Abs. 1 SGB II. Er hatte das 15. Lebensjahr vollendet und das 65.
Lebensjahr noch nicht vollendet, hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in
der Bundesrepublik Deutschland, war erwerbsfähig und hilfebedürftig.

Gemäß § 22
Abs. 1 Satz 1 SGB II hat er Anspruch auf Leistungen für die KdU iH der
tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Soweit die
Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls
angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des
Hilfebedürftigen solange zu berücksichtigen, wie es diesem nicht möglich
oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder
auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch
längstens für sechs Monate.

Der Beklagte hatte in der ersten Jahreshälfte 2005 die tatsächlichen KdU
des Klägers vollständig übernommen. Für die hier streitige Folgezeit
hat er die seiner Ansicht nach unangemessenen KdU auf das seiner
Auffassung nach angemessene Maß (insgesamt 305,00 EUR) begrenzt. Indes
ist nicht feststellbar, dass die vom Beklagten vorgenommene Kürzung die
angemessenen KdU berücksichtigt.

Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit iSv § 22
Abs. 1 Satz 1 SGB II ist unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie
zu ermitteln. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten der
Unterkunft sind in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene
Wohnungsgröße sowie der Wohnungsstandard festzulegen. Sodann ist der
räumliche Vergleichsmaßstab zu ermitteln und zuletzt zu klären, wie viel
Miete für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen
anzusehende Wohnung auf dem für die SGB II-Leistungsberechtigten
maßgeblichen Wohnungsmarkt monatlich aufzuwenden ist. Dabei müssen nicht
die Faktoren Wohnungsgröße und Wohnungsstandard jeweils für sich
angemessen sein. Es reicht, dass das Produkt aus Wohnfläche und
-standard eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete ("Referenzmiete")
ergibt (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, Az.: B 4 AS 30/08 R,
juris RN 13). Daher hat der Grundsicherungsträger den Quadratmeterpreis
für entsprechende Wohnungen zu ermitteln. Dieser ist mit der
angemessenen Wohnungsgröße zu multiplizieren und so die angemessene
Miete festzustellen.

Entscheidend ist allerdings, dass den Feststellungen des
Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, das wegen der
Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig sein muss. Die Begrenzung der
tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" ist
hinreichend nachvollziehbar zu machen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Oktober
2010, Az.: B 14 AS 15/09 R,
juris RN 18 f. m.w. Nachw. zur Rechtsprechung; zu den Anforderungen an
die Datenerhebung an ein schlüssiges Konzept auch: BSG, Urteil vom 22.
September 2009, Az.: B 4 AS 18/09 R,
juris RN 19 f.). Abschließend ist zu prüfen, ob der
Leistungsberechtigte eine abstrakt angemessene Wohnung auch hätte
anmieten können, ob also eine konkrete Unterkunftsalternative bestanden
hat.

Zur Bestimmung der angemessenen Größe ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 3. März 2011, Az.: L 5 AS 181/07, juris RN 45 ff.; Az.: L 5 AS 74/08,
www.sozialgerichtsbarkeit.de, S. 7) im Land Sachsen-Anhalt auf die
Wohnungsbauförderungsbestimmungen (RdErl. des Ministeriums für
Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen (MRS) vom 23. Februar 1993,
MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1281) und die dazu erlassenen Richtlinien aus
den Jahren 1993 und 1995 (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt, RdErl. des MRS
vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1285, RdErl. des
Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr (MWV) vom 10. März
1995, MBl. LSA Nr. 31/1995, S. 1133) zurückzugreifen.

Insoweit stellt der Senat auf die anerkannten Wohnraumgrößen im sozialen
Mietwohnungsbau ab; er kann jedoch nicht auf die Wohnraumgrößen für
Wohnberechtigte zurückgreifen (siehe auch BSG, Urteil vom 22. September
2009, Az.: B 4 AS 70/08 R,
juris RN 13 f.). Denn das Land Sachsen-Anhalt hat zu § 10 des Gesetzes
über die soziale Wohnraumförderung (WoFG, vom 13. September 2001, BGBl. I
S. 2376) keine Ausführungsvorschriften erlassen.

Das am 22. Dezember 1995 in Kraft getretene Belegungsbindungsgesetz des
Landes Sachsen-Anhalt (BelBindG LSA vom 14. Dezember 1995, GVBl. LSA Nr.
45/1995, S. 376) weist keine angemessenen Wohnungsgrößen aus. Es
erlaubt deren Bestimmung nach Raumzahl oder Wohnfläche (§ 10 Abs. 2 Satz
1 BelBindG), geht aber von einer angemessenen Wohnungsgröße aus, wenn
auf jedes Familienmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt (§
10 Abs. 2 Satz 3 BelBindG).

Auch auf die zu § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) erlassene
Verwaltungsvorschrift zur Sicherung der Belegungsbindungen
unterliegenden Wohnungen in Sachsen Anhalt (BelgWoVV LSA, RdErl. des MWV
vom 19. Juli 1996, MBl. LSA 1996 Nr. 46, S.1843), die durch Art. 9 des
Zweiten Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen im Land
Sachsen-Anhalt (vom 16. Juli 2003, GVBl. LSA Nr. 26/2003, S. 158)
aufgehoben wurde, kann nicht abgestellt werden. Denn diese
differenzierte – nach Maßgabe des BelBindG LSA – die Wohnungsgrößen nach
der Anzahl der Wohnräume. Zwar sah sie unter Nr. 6.8.1. (zu § 5:
Ausstellung der Wohnberechtigungsbescheinigung) beispielsweise für
Alleinstehende eine Wohnungsgröße von "50 Quadratmeter/oder ein
Wohnraum" und für Haushalte mit zwei Personen "70 Quadratmeter/oder zwei
Wohnräume" (Abs. 1 Satz 1 Buchst a bis e) vor. Indes war nach Satz 2
der Vorschrift maßgeblich die Anzahl der Wohnräume – unabhängig von der
Größe der Grundfläche. Nach dem beigefügten Beispiel war eine Wohnung
mit drei Wohnräumen auch dann angemessen für eine dreiköpfige Familie,
wenn sie eine 80 qm übersteigende Grundfläche aufwies.

Differenzierungen nach der Raumzahl sind jedoch nach der Rechtsprechung des BSG für die Auslegung des § 22 SGB II unbeachtlich (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, Az.: B 4 AS 27/09 R, juris RN 16; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, Az.: B 4 AS 30/08 R, juris RN 17), weil sie kein praxistaugliches Abgrenzungskriterium sind. Dem folgt der Senat.

Daher ist auf die vorgenannten Werte der Richtlinie über die Gewährung
von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt
(a.a.O.) zurückzugreifen. Diese bezogen sich nicht nur auf den Neubau
von Wohnraum zum Zweck der Vermietung an finanziell bedürftige Personen
entsprechend der Vorgaben von § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
(i.d.F. vom 19. August 1994, BGBl. I S. 2137, i.d.F. der Änderung vom
14. September 1994 (BGBl. 2325)), sondern förderten auch die
Erweiterung, Wiederherstellung und den Umbau von Gebäuden zur
Wohnnutzung und bezogen somit den gesamten Wohnungsmarkt ein. Die
Richtlinien zu den Wohnungsbauförderungsbestimmungen beinhalteten die
maßgeblichen Festlegungen der im Land Sachsen-Anhalt anerkannten
Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau. Danach
waren Wohnflächen für einen Einpersonenhaushalt bis zu 50 m² und für
einen Zweipersonenhaushalt bis zu 60 m² förderfähig. Für jede weitere
zum Haushalt gehörende Person erhöhte sich die förderfähige Wohnfläche
um maximal 10 qm.

Soweit im Land in zugleich (vgl. Richtlinie über die Gewährung von
Zuwendungen zur Sanierung leerstehender Wohngebäude zur Schaffung von
Mietwohnungen in Sachsen-Anhalt, RdErl. des MRS vom 23. Februar 1993,
MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1287) oder später erlassenen
Verwaltungsvorschriften (vgl. Richtlinie über die Gewährung von
Zuwendungen zur Neuschaffung von alten- und/oder behindertengerechten
Mietwohnungen in Sachsen-Anhalt 1997, RdErl. des MWV vom 15. Januar
1997, MBl. LSA Nr. 12/1997, S. 643; Richtlinie über die Gewährung von
Zuwendungen zur Modernisierung von Wohngebäuden und der Verbesserung des
Wohnumfeldes in Sachsen-Anhalt, RdErl. des MWV vom 19. Februar 2002,
MBl. LSA Nr. 41/2002, S. 821) teilweise höhere förderfähige Wohnflächen –
zumeist in Verbindung mit der Nennung einer Mindestzahl von Wohnräumen –
beispielsweise bei der Sanierung leerstehender Wohngebäude oder zur
Schaffung von alten- und behindertengerechten Wohnraums ausgewiesen
wurden, handelte es sich anders als bei den generellen Richtlinien zu
den Wohnungsbauförderungsbestimmungen um Spezialvorschriften, die
lediglich Ausschnitte des sozialen Wohnungsbaus betrafen. Mit ihnen
wurden von der reinen Förderung des sozialen Wohnungsbaus abweichende
Förderziele verfolgt (z.B. städtebauliche Ziele), so dass diese keinen
Aufschluss geben können über die Größe des als angemessen erachteten
Wohnraums. Diese sind daher nicht heranzuziehen.

Im Übrigen findet im Land Sachsen-Anhalt seit dem Jahr 2003 keine
Förderung im klassischen Mietwohnungsbau mehr statt. Sämtliche zuvor
geltende Wohnraumförderungsbestimmungen sind spätestens zum 1. April
2005 außer Kraft getreten. Daher legt der Senat mangels aktueller
Vorschriften über die Wohnraumförderung die Werte der genannten
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des
Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt vom 23. Februar 1993 und vom 10.
März 1995 (a.a.O.) als angemessene Wohnfläche bei der Ermittlung der
angemessenen KdU zugrunde.

Maßgeblich ist daher im Fall des Einpersonenhaushalts des Klägers von
einer angemessenen Wohnfläche von 50 m² auszugehen. Die Größe seiner
Wohnung liegt demnach knapp sechs m² über der Angemessenheitsgrenze.
Dies allein führt jedoch nicht zur Unangemessenheit der KdU. Denn die
Höhe des Mietzinses kann gleichwohl angemessen sein. Mit einem niedrigen
Mietzins kann eine Überschreitung der Wohnungsgröße ausgeglichen
werden. Dazu ist erforderlich, die Referenzmiete oder die
Angemessenheitsobergrenze im Vergleichsraum zu bestimmen.

Nach der Rechtsprechung des BSG ist der räumliche Vergleichsmaßstab in
erster Linie der Wohnort oder der weitere Wohnbereich des
Leistungsempfängers. Bei kleineren Gemeinden ohne repräsentativen
Wohnungsmarkt können größere Gebietseinheiten möglich sein (BSG, Urteil
vom 20. August 2009, Az.: B 14 AS 41/08 R,
juris RN 16). Entscheidend ist, ob es sich um einen "homogenen Lebens-
und Wohnbereich" handelt. Dazu müssen ausreichend große Räume der
Bewohnbebauung vorliegen, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander,
ihrer Infrastruktur und verkehrstechnischen Verbundenheit insgesamt
betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich ergeben (BSG, Urteil
vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 18/09 R, juris RN 15).

Der Beklagte ist nach der Handlungsanweisung Nr. 05/2005 (gültig ab dem
1. Januar 2005) seines Rechtsvorgängers, die er seinen
KdU-Entscheidungen zugrunde gelegt hat, für das Gebiet des früheren
Landkreises B. von einem einheitlichen Vergleichsraum ausgegangen. Ob
dies hinsichtlich der früheren Kreisstadt B. , in der der Kläger lebt,
und den kleineren kreisangehörigen Gemeinden zutrifft, kann vorliegend
dahinstehen. Eine Ermittlung der Vergleichbarkeit der Lebensverhältnisse
in den einzelnen Kommunen des Altkreises lässt sich den Erläuterungen
zur Handlungsanweisung nicht entnehmen. Jedenfalls bezogen sich die vom
Beklagten durchgeführten Ermittlungen hinsichtlich der Angemessenheit
von KdU maßgeblich auf das Gebiet der Stadt B ...

Indes entsprechen die Ermittlungen und Vorgaben des Beklagten für den
Landkreis B. einschließlich der Stadt B. im Zeitraum vom 1. Januar 2005
bis zum 31. Dezember 2007 nicht den vom BSG aufgestellten Anforderungen
an ein "schlüssiges Konzept". Denn es lässt sich nicht zur Überzeugung
des Senats feststellen, dass die Erhebungen in dem hier maßgeblichen
Zeitraum der Jahre 2005 und 2006 den aktuellen Wohnungsmarkt in B.
abbilden.

Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 3. März 2011 (Az.: L 5 AS 74/08,
www.sozialgerichtsbarkeit.de, S. 9) zu den Angemessenheitswerten des
Beklagten nach der Handlungsanweisung Nr. 05/2005 des Landkreises B.
ausgeführt: "Die Daten des vom Beklagen herangezogenen Mietspiegels
können nicht der Bestimmung der Höhe der angemessenen Mieten im Rahmen
des § 22 SGB II dienen. Grundlage hierfür kann nur ein qualifizierter Mietspiegel nach § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sein (vgl. zum qualifizierten Mietspiegel auch BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 4 AS 27/09 R (23, 25, 28)). Der qualifizierte Mietspiegel ist nach § 558d
Abs. 2 BGB im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen.
Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen
Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten
Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist
der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen. Nur dann wird vermutet,
dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die
ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben (vgl. § 558d
Abs. 3 BGB). Offen bleiben kann hier, ob es sich bei dem vom Beklagten
herangezogenen Mietspiegel um einen qualifizierten Mietspiegel handelt.
Er stammt aus dem Jahr 1999 und ist seitdem nicht mehr aktualisiert
worden. Er kann folglich nicht zur Bestimmung der ortsüblichen
Vergleichsmiete und somit auch nicht zur Bestimmung der Angemessenheit
der Miete im Rahmen des § 22 SGB II herangezogen werden.

Auch die Daten der Wohnungsanbieter, der B. W. gesellschaft mbH, der B.
B. - und W. gesellschaft mbH und der B. W. genossenschaft sind nicht
geeignet, die Grundlage für ein schlüssiges Konzept zu bilden. Die im
III. und IV. Quartal des Jahres 2004 erhobenen Daten sind nicht valide.
Die Vermieter haben zwar die von ihnen bewirtschafteten Wohnungen nach
Anzahl, Größe und Standort aufgelistet. Es fehlt allerdings an der
Angabe der konkreten Höhe des Mietpreises für die einzelnen Wohnungen.
Es wurden nur Durchschnittsmieten pro Quadratmeter Wohnfläche in den
einzelnen Häusern mitgeteilt. Daraus lässt sich kein Überblick darüber
gewinnen, ob und in welcher Weise sich die Quadratmeterpreise für die
unterschiedlich großen Wohnungen unterscheiden. Des Weiteren lässt sich
den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen, welcher Wohnungsstandard den
Zahlen zugrunde liegt. Im Rahmen eines schlüssigen Konzepts ist jedoch
darzulegen, welche Wohnungen in die Datenerhebung einbezogen wurden
(BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 15/09 R
(20)). Letztlich ist auch nicht erkennbar, ob sich die Unterlagen auf
vermietete und auf unvermietete Wohnungen beziehen (BSG, Urteil vom 22.
September 2009, B 4 AS 18/09 R (22)).

Die von den Beziehern von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe
herangezogenen Wohnungsdaten sowie die Datenbank der Sozialhilfe können
nur einen kleinen Ausschnitt des Wohnungsmarkts abbilden. Insbesondere
lassen sie naturgemäß die Angaben zu unvermietetem Wohnraum vermissen.
Sie enthalten aber auch keine Differenzierung nach Wohnungsgrößen,
sondern nur nach der Anzahl der Anwohner.

Das aufgrund dieser bereits unzureichenden Datengrundlage erstellte
Konzept ist zudem in sich widersprüchlich. So wollte der Beklagte nach
eigenen Angaben den Leistungsempfängern auch den Zugang zu Wohnungen
nicht nur mit "wenig Komfort", sondern auch mit "gutem Komfort"
ermöglichen. Unabhängig davon, dass er diese aus dem Mietspiegel
entnommenen Begriffe nicht definiert hat, lagen die Nettokaltmieten für
Wohnungen bis 60 qm in der vom Beklagten als zumutbar angesehenen
Ausstattung der Wohnungen mit Bad/Dusche und Heizung zwischen 3,23 EUR
(unterer Spannenwert für die Wohnungen mit "wenig Komfort") und 4,91 EUR
(oberer Spannenwert für die Wohnungen mit "gutem Komfort"). Der vom
Beklagten als angemessen angesehene Nettokaltmietpreis von 4,00 EUR/qm
war also bereits nicht ausreichend, um einen solchen Wohnraum anmieten
zu können.

Da die vom Beklagten seinem Konzept zugrunde gelegte Datengrundlage aus
den bereits o.g. Gründen nicht geeignet ist, den Wohnungsmarkt
verlässlich abzubilden, war es dem Senat nicht möglich, aus ihr
angemessene Mietpreise zu ermitteln."

Eigene Ermittlungen des Senats im Jahr 2010 führten nicht zum Erhalt
einer validen Datengrundlage. Anfragen an das Statistische Landesamt des
Landes Sachsen-Anhalt sowie den Verband der Wohnungswirtschaft
Sachsen-Anhalt e.V. und der Wohnungsgenossenschaften Sachsen-Anhalt e.V.
(vdw, vdwg) gerichtet. Weder das Statistische Landesamt noch der
vdw/vdwg konnten statistische Erhebungen über Mietpreise unter
Einbeziehung der Wohnungsgrößen zur Verfügung stellen. Da das BSG für
ein schlüssiges Konzept jedoch die Ermittlung nach verschiedenen
Wohnungsgrößen fordert, sind die vorhandenen Daten zur Nachbesserung
oder als Grundlage für die Erstellung eines schlüssigen Konzepts nicht
nutzbar. Der Senat sieht keine andere Möglichkeit, im Rahmen seiner
Amtsermittlungspflicht Nachbesserungen an den Datenerhebungen
durchzuführen. Die Ergebnisse der Recherchen, die exemplarisch für den
Landkreis S. erfolgten, gelten auch für die übrigen Gebiete des Landes
Sachsen-Anhalt. In der Sache unzutreffend hat der Beklagte im
Berufungsverfahren gerügt, die Ermittlungen des Senats hätten sich
allein auf den Landkreis S. bezogen. Vielmehr hat der vdw/vdwg auf
Nachfrage des Senats mit Schreiben vom 8. September 2010 erklärt; dass
ihm nach Wohnungsgrößen differenzierende Daten auch für andere Regionen
des Landes nicht zur Verfügung stehen.

Zudem hat der Senat mit Schreiben vom 4. Juli 2011 dem Beklagten gemäß § 103
SGG die Nachbesserung seines KdU-Konzepts bzw. die Zuarbeit ergänzender
Daten aufgegeben. Dabei hat er eine Differenzierung der erhobenen
Mietpreise bei den drei Hauptwohnungsvermietungsgesellschaften nach den
Komfortmerkmalen der Wohnungen sowie nach Wohnungsgrößen und darüber
hinaus nach vermieteten und nicht vermieteten und auf dem
Mietwohnungsmarkt angebotenen Wohnungen erbeten. Außerdem hat er
nachgefragt, wann, in welcher Form und mit welchem Ergebnis die im
Verlauf des Jahres 2004 erhobenen Daten in der Folgezeit, d.h. für die
Zeit ab dem 1. Januar 2006, fortgeschrieben wurden. Des Weiteren hat er
aufgegeben darzulegen, in welchem Umfang zu Beginn der Jahre 2005 und
2006 anmietbarer Wohnraum – differenziert nach Wohnungsgrößen – zur
Verfügung stand. Schließlich hat er um Angabe des als angemessen
angesehenen Wohnstandards aufgefordert, da aus den vorgelegten
Unterlagen nicht ersichtlich ist, ob allereinfachster Standard (ohne Bad
und/oder Heizung) mit in die Durchschnittswertberechnung einbezogen
wurde.

Hierzu hat der Beklagte – auf mehrfache Nachfrage – unter dem 1. Februar
2012 lediglich erklärt, ihm sei eine Beantwortung der Fragen nicht
möglich. Er hat auf die aktuell laufende Erarbeitung eines KdU-Konzepts
für das Jahr 2012 verwiesen. Eine nachträgliche Konzepterstellung für
die Jahre ab 2005 sei jedoch nicht Gegenstand der Auftragsvergabe.

Insoweit ist der Beklagte seinen prozessualen Mitwirkungspflichten nach § 103
Satz 1 SGG nicht nachgekommen. Er war gehalten, dem Senat eine
möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf.
eine unterbliebene Datenerhebung bzw. -aufbereitung nachzuholen (vgl.
BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, Az.: B 4 AS 27/09 R,
juris Rn 22; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer: SGG, 10.
Auflage 2012, § 103 RN 14). Indes hat der Beklagte nicht einmal die
Frage zu dem vorausgesetzten Wohnungsstandard beantwortet. Dabei handelt
es sich um eine interne Vorgabe, die eine Grundlage für eine Bestimmung
von Angemessenheitswerten ist. Die Beantwortung dieser Frage muss dem
Beklagten ohne Weiteres möglich sein. Sie ist einer Amtsermittlung nicht
zugänglich.

Angesichts dieses prozessualen Verhaltens konnte der Senat davon
absehen, den Beklagten erneut zu weiteren Darlegungen oder Ermittlungen
zur Angemessenheitsgrenze aufzufordern. Denn es ist – nach der
Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 18/09 R, juris RN 26; Urteil vom 20. Dezember 2011, Az.: B 4 AS 19/11,
juris RN 21) – nicht Aufgabe der Gerichte, anstelle des zuständigen
Grundsicherungsträger weitere Daten zu erheben. Vielmehr hat das
Tatsachengericht zu versuchen, die unzulänglichen Feststellungen der
Verwaltung mit deren Unterstützung nachzubessern (vgl. BSG, Urteil vom
20. August 2009, Az.: B 14 AS 65/08 R,
juris RN 21). Dazu sind die Ermittlungen des Beklagten aufzugreifen und
um ihre konzeptionellen Schwächen zu bereinigen. Im Rahmen seiner
prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103
Satz 1 2. Halbsatz SGG kann vom zuständigen kommunalen Träger erwartet
werden kann, dass er die vorhandenen Daten sowie die personellen
und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung und Auswertung der
Daten zur Verfügung stellt (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009, Az.: B 14 AS 33/08 R, juris RN 22).

Ohne die Kooperation des Leistungsträgers, der vorliegend nicht einmal
die Frage nach dem von ihm zugrunde gelegten Wohnungsstandard
beantwortet hat, hat der Senat weder die Veranlassung noch die
tatsächliche Möglichkeit, die vorhandenen konzeptionellen Schwächen zu
bereinigen. Wenn bereits die dem Konzept zugrunde liegenden Vorgaben
nicht offen gelegt werden, fehlt es an einer gesicherten Grundlage für
weitere Recherchen. Hier stößt die Verpflichtung, im Wege der
Amtsermittlung das KdU-Konzept des Leistungsträgers nachzubessern (vgl.
Urteil vom 6. April 2011, Az.: B 4 AS 119/10 R,
juris RN 36), an ihre Grenzen. So wie es nicht Aufgabe der Gerichte
ist, anstelle des Leistungsträgers ein "neues" schlüssiges Konzept (ggf.
unter Einholung von Sachverständigengutachten) zu erstellen, müssen
Nachbesserungsversuche an vorhandenen Konzepten scheitern, wenn der
Leistungsträger nicht einmal seine konzeptionellen Vorüberlegungen und
damit die Grundlagen seiner Ermittlungen offenlegt. Verletzt der
Beteiligte seine Mitwirkungslast derart, verringern sich die
Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht und der Beteiligte hat die
Folgen seiner mangelnden Mitwirkung zu tragen.

Der Umstand, dass der Beklagte aktuell ein schlüssiges Konzept für die
KdU für das Jahr 2012 erarbeiten lässt, hindert den Senat nicht an einer
Entscheidung der Streitsache zum jetzigen Zeitpunkt. Entgegen der
Auffassung des Beklagten wären die hieraus resultierenden Mietwerte
nicht auf den streitgegenständlichen Zeitraum der Jahre 2005 und 2006
übertragbar. Selbst wenn das Konzept für das Jahr 2012 den Vorgaben des
BSG an die Erstellung eines schlüssigen Konzepts genügen sollte und die
aktuellen Werte im Bereich der Angemessenheitswerte lägen, die der
Beklagte für das Jahr 2005 angenommen hat, hätten sie für die Situation
am Mietwohnungsmarkt des Jahres 2005 keine Aussagekraft. Denn naturgemäß
ist die Lage am Mietwohnungsmarkt Veränderungen unterworfen, die sich
aus einem wechselnden Nachfrager- und Anbieterverhalten ergeben und sich
nicht (allein) in einer kontinuierlichen Preissteigerung auswirken.
Beispielweise können geänderte ÖPNV-Anbindungen oder das Vorhandensein
von Arbeitsplätzen insbesondere in ländlichen Bereichen wie dem Gebiet
des Altkreises Be. die Attraktivität einzelner Wohnlagen (und das
Preisgefüge) in kürzerer Zeit deutlich verändern. Im Übrigen könnte ein
für den ganzen Landkreis S. landkreis geltendes KdU-Konzept des Jahres
2012, das ggf. nicht zwischen den einzelnen Gemeinden des Kreisgebiets
differenziert, nur zufällig die Lage des Stadtgebiets B. abbilden.
Verlässliche Angemessenheitswerte für die Jahre 2005 und 2006 liessen
sich dem – ohne ergänzende Ermittlungen – nicht entnehmen.

Der Beklagte ist auch dem Vorbringen des Klägers im Verfahren zum
unzureichenden Angebot von Wohnungsgrößen von bis zu 50 m² zur
vorgegebenen Kaltmiete auf dem Mietwohnungsmarkt nicht weiter
nachgegangen. Er hat ausgeführt, soweit im Bedarfsfall Wohnungen mit
einer Wohnfläche von 50 m² nur zu höheren Preisen angeboten würden,
müsse sich der Kläger hinsichtlich der Größe der Wohnung beschränken.

Diese Auffassung überzeugt nicht, da ein Aspekt von angemessenen KdU
nach einem schlüssigen Konzept ist, dass auch die konkrete Möglichkeit
der Anmietbarkeit einer abstrakt als angemessen angesehenen Wohnung auf
dem Wohnungsmarkt zum festgelegten Wert bestehen muss (vgl. BSG, Urteil
vom 2. Juli 2009, a.a.O.,
RN 16). Die Ausführungen des Klägers sind nicht aus der Luft gegriffen.
Nach den vorgelegten Wohnungsanzeigen aus den Jahren 2005 und 2006
entsprachen zwar insgesamt 30 Wohnungen nach der Produkttheorie den
Angemessenheitskriterien. Indes wiesen nur sechs von ihnen eine Größe
von 45 m² oder mehr auf, alle anderen waren – zum Teil deutlich –
kleiner. Auch die von der W. genossenschaft B. e.G. vorgelegte
Leerstandsstatistik zum 31. Dezember 2005 beinhaltete nur drei Wohnungen
mit einer Wohnfläche von 39 bis 48 m² bei insgesamt 40 freien
Wohnungen. Die weitere Angabe, es bestehe eine kontinuierliche Nachfrage
nach kleineren Wohnungen, sodass diese regelmäßig nicht länger leer
stünden, sowie die Ausführungen zur formularmäßigen Vormerkung, die das
Führen von "Wartelisten" andeutet, weisen darauf hin, dass das
Marktangebot für kleinere Wohnungen nicht "üppig" gewesen ist. Es kann
daher nicht festgestellt werden, dass zu dem vorgegebenen
Angemessenheitswert iHv 250,00 EUR (Kaltmiete einschließlich kalter
Betriebskosten) für Einzelpersonen tatsächlich ein ausreichend großes
Angebot auf dem Wohnungsmarkt bestand, welches die Anmietung einer
angemessenen Wohnung, die zumindest Zentralheizung und ein Bad aufweisen
muss (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, Az.: B 14 AS 2/10 R, juris RN 24) ermöglicht hat.

Da das Konzept des Beklagten nach den obigen Ausführungen nicht
schlüssig ist, und es nachträglich vom Senat nicht nachgebessert werden
kann, hat der Grundsicherungsträger im Leistungsfall des Klägers ohne
Weiteres die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft zu tragen.

Jedoch sind die KdU – ohne Heizkosten – nicht völlig unbegrenzt zu
übernehmen. Als "Angemessenheitsgrenze" nach "oben" sind die
Tabellenwerte nach § 8
WoGG heranzuziehen. Soweit eine abstrakte, vom Einzelfall und den
konkreten Umständen im maßgeblichen Vergleichsraum unabhängige
Begrenzung vorgenommen wird, ist auf den jeweiligen Höchstbetrag der
Tabelle zurückzugreifen. Ferner wird nach Auffassung des BSG ein
Sicherheitszuschlag zum jeweiligen Tabellenwert im Interesse des
Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung
des Wohnraums als erforderlich angesehen (BSG, Urteil vom 17. Dezember
2009, Az.: B 4 AS 50/09 R, juris RN 27).

Für die Bestimmung der Höchstbeträge für die Miete und Nebenkosten legt der Senat § 8
WoGG in der Fassung vom 7. Juli 2005, gültig vom 14. Juli 2005 bis zum
31. Dezember 2008, zu Grunde. Nach der hier maßgeblichen Liste der
Mietstufen der Gemeinden ab dem 1. Januar 2002 zählte das Kreisgebiet
des Altkreises B. einschließlich der Stadt B. zur Mietenstufe 2. Damit
war für einen Einpersonenhaushalt ein Höchstbetrag von 280,00 EUR für
Kaltmiete einschließlich Betriebskosten, jedoch ohne Heizkosten,
maßgeblich.

Ein Zuschlag von 10 % zu den im streitigen Zeitraum geltenden
Tabellenwerten erscheint dem Senat angemessen und ausreichend, um den
Gefahren einer Bedarfsunterdeckung wegen der Pauschalierung Rechnung zu
tragen (vgl. Urteil des Senats vom 26. August 2010, Az.: L 5 AS 4/08, juris, RN 47; ebenso: Urteil vom 3. März 2011, Az.: L 5 AS 74/08; a.a.O. S.10).

Damit ergibt sich ein höchstmöglicher monatlicher Anspruch auf Kaltmiete
und Betriebskosten iHv 308,00 EUR (280,00 + 10%) für den
Einpersonenhaushalt des Klägers.

Soweit die vom Kläger monatlich zu zahlende Kaltmiete iHv 285,61 EUR und
die Betriebskostenvorauszahlung iHv 37,10 EUR (insgesamt 322,71 EUR)
den vorgenannten Höchstbetrag übersteigt, ist sie vom Beklagten nicht zu
übernehmen. Denn es gibt nach Lage des Falles keinerlei Anhaltspunkte
dafür, dass auch mit dem Höchstbetrag nach WoGG, der einem
Quadratmeterpreis von 6,16 EUR für Miete und kalte Betriebskosten für
eine 50 m² große Wohnung entspricht, auf dem Wohnungsmarkt in B. keine
angemessene Wohnung anmietbar war. Vielmehr wäre die vom Kläger bewohnte
Wohnung bei angemessener Größe von 50 m² mit dem Betrag von 308,00 EUR
finanzierbar. Der Senat sieht daher im vorliegenden Fall keinen Anlass
für einen weiteren Zuschlag auf den bereits um 10 % erhöhten
Höchstbetrag nach WoGG. Die Gefahr einer Bedarfsunterdeckung besteht
vorliegend nicht.

Für die Heizkosten steht dem Kläger im hier streitigen Zeitraum ein
Anspruch iH der monatlichen Abschlagszahlungen abzüglich des
Warmwasseranteils zu. Auf die Heizkosten hatte er im
streitgegenständlichen Zeitraum Vorauszahlungen iHv insgesamt 54,92 EUR
zu zahlen. Da für seine Wohnung die Warmwasserbereitung über die
zentrale Heizungsanlage erfolgt, sind die bis zum 31. Dezember 2010 im
Regelsatz enthaltenen Kostenanteile für die Warmwasserbereitung von den
Heizkosten abzuziehen. Dabei handelte es sich im Zeitraum von Januar
2005 bis einschließlich Juni 2006 bei dem auch hier zugrunde zu legenden
Eckregelsatz eines Alleinstehenden in den neuen Bundesländern um einen
Betrag von 5,97 EUR/Monat. Für den Monat Juli 2006 war nach der
Regelsatzerhöhung auf 345,00 EUR ein Betrag von 6,22 EUR maßgeblich,
sodass vom Beklagten monatliche Heizkosten iHv 48,95 EUR und für Juli
2006 iHv 48,70 EUR bei der Berechnung der KdU-Leistungen zu
berücksichtigen sind.

Ein weiterer Anspruch auf KdU für den Monat Januar 2006 ergibt sich aus
der im Berufungsverfahren vorgelegten Nebenkostenabrechnung des
Vermieters für das Jahr 2004 vom 20. Dezember 2005, die mit einer
Nachforderung iHv 100,67 EUR endete. Dieser Betrag war nach der
Abrechnung spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung zu begleichen
und damit im Januar 2006 fällig.

Die Nachforderung ist als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Januar 2006
zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010, Az.: B 4 AS 62/09, juris RN 13; Urteil vom 6. April 2011, Az.: B 4 AS 12/10 R, juris RN 13). Sie gehört wegen sämtlicher abgerechneter Monate dem Grunde nach zu den Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Es handelt sich nicht – auch nicht teilweise – um solche Kosten, die lediglich als Schulden iSv § 22
Abs 5 SGB II übernahmefähig wären. Denn die Abgrenzung von Schulden für
eine Unterkunft von den übrigen KdU ist unabhängig von der
zivilrechtlichen Einordnung zu treffen (vgl. BSG, Urteil vom 24.
November 2011, Az.: B 14 AS 121/10 R,
juris RN 15). Ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II
ist danach zu unterscheiden, ob es sich um einen tatsächlich
eingetretenen und bisher noch nicht von dem SGB II-Träger gedeckten
Bedarf handelt oder nicht (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2011, a.a.O.; Urteil vom 22. März 2010, Az.: B 4 AS 62/09 R, juris RN 17; und Urteil vom 17. Juni 2010, Az.: B 14 AS 58/09 R,
juris RN 17). Dies gilt auch, soweit es sich um Verpflichtungen aus dem
Mietverhältnis handelt, die bereits vor Eintritt der Bedürftigkeit
(vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2011, a.a.O.) oder vor Inkrafttreten des SGB II begründet worden sind.

Nur wenn der Hilfebedürftige seinen fälligen Verpflichtungen aus dem
Mietverhältnis in Zeiträumen nicht nachkommt, in denen er keine
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen
hat, sind solche Belastungen als Schulden anzusehen und nur unter den
eingeschränkten Voraussetzungen des § 22
Abs. 5 SGB II übernahmefähig. Soweit Verbindlichkeiten erst nach
Eintritt der Bedürftigkeit entstanden sind, gehören sie – jedenfalls
solange die Wohnung weiterhin bewohnt wird – zu den Aufwendungen iSv § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2011, a.a.O.; Urteil vom 17. Juni 2010, Az.: B 14 AS 58/09 R, juris RN 19).

Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seinen
Vorauszahlungsverpflichtungen im Jahr 2004 nicht nachgekommen wäre.
Vielmehr weist die Abrechnung erbrachte Zahlungen auf die Nebenkosten in
einer Gesamthöhe von 1.104,24 EUR (entspricht 92,02 EUR monatlich) aus,
die den Vorauszahlungen für das Folgejahr 2005 entsprechen. Daher ist
die Nachforderung für das Jahr 2004 insgesamt im Rahmen der KdU für
Januar 2006 zu berücksichtigen.

Von den sich aus der Abrechnung ergebenden Heizkosten sind – über die
Warmwasserpauschale für Januar 2006 hinaus – keine Kosten für die
Warmwasserbereitung in Abzug zu bringen. Auch von den Vorauszahlungen,
die der Kläger in den Monaten des Jahres 2004 vor Eintritt der
Bedürftigkeit bzw. vor Inkrafttreten des SGB II geleistet hat, sind
keine ("fiktiven") Abzüge für eine Warmwasserpauschale vorzunehmen (vgl.
BSG, Urteil vom 24. November 2011, a.a.O.,
RN 16-17). Denn diese sollen lediglich verhindern, dass für einen im
laufenden Monat bestehenden Bedarf für die Zubereitung von Warmwasser,
der bereits pauschal mit der Regelleistung abgedeckt wird, ein weiteres
Mal Leistungen für KdU gewährt werden. Entsteht in einem Monat ein
darüber hinausgehender Bedarf für die Zubereitung von Warmwasser – wie
hier durch die Nachforderung – werden keine weiteren "Pauschalen"
abgezogen (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2011, a.a.O., RN 17; Urteil vom 27. Februar 2008, Az.: B 14/11b AS 15/07 R, juris RN 23). Die Nachforderung ist daher in gesamter Höhe zu übernehmen.

Mithin ergeben sich für den streitigen Zeitraum monatliche
KdU-Leistungsansprüche des Klägers für Juli bis Dezember 2005 und
Februar bis Juni 2006 iHv 356,95 EUR, gemäß § 41
Abs. 2 SGB II gerundet: 357,00 EUR, für Juli 2006 iHv 356,70 EUR,
gerundet 357,00 EUR, sowie für Januar 2006 iHv 457,62 EUR (308,00 EUR +
48,95 EUR + 100,67 EUR), gerundet 458,00 EUR. Obwohl es sich bei den
Leistungen für die KdU nicht um sog. Endzahlbeträge handelt (vgl. BSG,
Urteil vom 10. Mai 2011, Az.: B 4 AS 100/10 R, juris RN 37; BSG, Urteil vom 23. November 2006, Az.: B 11b AS 9/06 R,
juris), war vorliegend zu runden, weil die von dem Beklagten im Übrigen
bewilligten Leistungen jeweils glatte Eurobeträge ergaben.

Zieht man davon die bereits durchgängig bewilligten und ausgezahlten
KdU-Leistungen iHv monatlich 305,00 EUR im Bewilligungszeitraum ab,
ergibt sich ein weiterer Leistungsanspruch von 52,00 EUR monatlich – bis
auf den Monat Januar 2006, in dem ein Restleistungsanspruch iHv 153,00
EUR verbleibt. Insoweit waren die angegriffenen Bescheide des Beklagten
zu ändern und das Urteil des SG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war zuzulassen, weil die Entscheidung des Rechtsstreits
wegen der ungeklärten Höhe des Sicherheitszuschlags nach WoGG
grundsätzliche Bedeutung iSv § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat.

siehe:https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153173&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/noch-einmal-zu-den-kosten-der-unterkunft.html


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