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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Friseurbesuche und Businesskleidung vom Jobcentern sponsoren lassen

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Friseurbesuche und Businesskleidung vom Jobcentern sponsoren lassen Empty Friseurbesuche und Businesskleidung vom Jobcentern sponsoren lassen

Beitrag von Willi Schartema Di Jul 24, 2012 1:46 pm

Das BSG hat zu Recht darauf verwiesen, dass Friseurbesuche und
Businesskleidung nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können. (Vgl.
BSG vom 19.06.2012 B 4 AS 163/11 R)

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=140348&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Im vorliegenden Fall können aber Eingliederungsleistungen zu erbringen
sein. Schließlich sagte Herr Beck einstmals, nicht umsonst "Waschen und
rasieren Sie sich und dann finden Sie auch Arbeit."



1. InstanzSozialgericht Marburg S 5 AS 258/08 14.05.2009
2. InstanzHessisches Landessozialgericht L 6 AS 338/09 09.02.2011
3. InstanzBundessozialgericht B 4 AS 163/11 R
SachgebietGrundsicherung für Arbeitsuchende
EntscheidungI. Auf die
Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom
14. Mai 2009 sowie die Bescheide des Beklagten vom 23.Juli 2008 und 17.
September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.Oktober 2008
insoweit abgeändert, als der Beklagte verpflichtet ist, bei der
Berücksichtigung des Einkommens der Klägerin den Anteil des Arbeitgebers
zu den vermögenswirksamen Leistungen abzuziehen. Im Übrigen wird die
Berufung zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat ein Zehntel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch- Zweites Buch:
Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ab 1. Juni 2008 bis 30.
November 2008 und dabei besonders die Frage im Streit, in welcher Höhe
Einkommen der Klägerin bei der Berechnung anzusetzen ist.

Die 1968 geborene Klägerin stand bis zum 31. Mai 2008 im Bezug von
Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch:
Arbeitsförderung (SGB III). Am 16. Mai 2008 beantragte sie für sich und
ihren bei ihr lebenden, 1997 geborenen Sohn IO. Leistungen nach dem SGB
II mit Wirkung zum 1. Juni 2008 unter Hinweis darauf, dass sie ab diesem
Zeitpunkt an fünf Tagen pro Woche eine Halbtagsbeschäftigung bei der
EG.-AG als Sekretärin mit einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von
1066,00 EUR, netto 829,98 EUR, ausübe, bei der monatliche Fahrtkosten in
Höhe von 120,- EUR (0,30 EUR x 20 Tage x 20 km) anfielen. Die
entsprechenden Kosten für TÜV, AU, Inspektionen, Reparaturen und die
Kfz- Steuer seien im Übrigen ebenfalls einkommensmindernd zu
berücksichtigen. Für ihre Kfz-Versicherung zahle sie jährlich 94,- EUR,
ihre Kfz-Haftpflichtversicherung koste monatlich 15,90 EUR. Anstelle der
Arbeitsmittelpauschale mache sie konkrete Arbeitsmittel geltend. Sie
habe häufig mit Kunden Kontakt und Repräsentationsverpflichtungen,
weshalb sie sich entsprechend der Kleiderordnung an ihrem Arbeitsplatz
geschäftsmäßig kleiden und zurechtmachen müsse, was monatliche Kosten
von ca. 110,- EUR verursache (Friseur und Kosmetik 50,- EUR; Kleidung
60,- EUR). Für ihren Sohn erhalte sie 258,- EUR an Kindesunterhalt und
154,- EUR an Kindergeld. Die Miete belaufe sich auf 375,- EUR zuzüglich
Neben- und Heizkosten von insgesamt 125,- EUR. Für Juni 2008 benötige
sie volle Leistungen nach dem SGB II und zusätzlich einen Zuschuss in
Höhe von 200,- EUR zum Kauf der Grundausstattung an Arbeitskleidung. Auf
den Antragsschriftsatz ihres Bevollmächtigten im Einzelnen wird Bezug
genommen (Blatt 1 ff. der Verwaltungsakte - VerwA).

Ein bereits am 25. Mai 2008 beim SG Marburg beantragtes Eilverfahren
gegen den Beklagten in Bezug auf die Gewährung vorläufiger Leistungen
nach dem SGB II und einer Eingliederungshilfe in Höhe von 200,00 EUR in
Bezug auf die von ihr anzuschaffenden Kleidungsstücke endete mit
gerichtlichem Vergleich vom 11. Juni 2008 damit, dass sich der Beklagte
verpflichtete, der Klägerin bis August 2008 Leistungen nach dem SGB II
vorläufig und darlehensweise in gesetzlicher Höhe zu erbringen (Blatt
188 ff. VerwA).

Mit Bescheid vom 18. Juni 2008 gewährte der Beklagte der Klägerin sodann
Leistungen nach dem SGB II für Juni 2008 in Höhe von 674,75 EUR in Form
eines Darlehens nach § 23 Abs. 5 SGB II; auf Blatt 198 ff. der Verwaltungsakte wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 23. Juli 2008 wurden der Klägerin Leistungen nach dem
SGB II für den Zeitraum Juni 2008 in Höhe von 675,89 EUR bzw. für den
Zeitraum Juli und August 2008 in Höhe von jeweils 107,28 EUR
darlehensweise gemäß § 23
Abs. 5 SGB II gewährt. Dabei wurde das Einkommen der Klägerin
entsprechend der vorgelegten Gehaltsabrechung mit 866,66 EUR netto und
Fahrtkosten in Höhe von 59,22 EUR (0,20 EUR x 21 Werktage x 14,1 km)
berücksichtigt, die Arbeitsmittelpauschale in Höhe von 15,33 EUR, der
Erwerbsfreibetrag in Höhe von 170,60 EUR und daneben noch Ausgaben für
die Haftpflichtversicherung in Höhe von 15,90 EUR nebst
Versicherungspauschale in Höhe von 30,- EUR abgezogen. Ein in der
Gehaltsbescheinigung ausgewiesener Abzug für Vermögensbildung in Höhe
von 40, Euro wurde dem Nettoeinkommen zugerechnet. Auf Blatt 214 ff. der
VerwA wird Bezug genommen.

Am 30. Juli 2008 legte die Klägerin Widerspruch gegen alle noch nicht
bestandskräftigen Bescheide ein. Zugleich reichte sie Kopien eines
Fahrtenbuches nebst Tankrechnungen sowie Quittungen über gekaufte
Bekleidung in Höhe von 292,25 EUR ein; auf den Monat bezogen seien dies
146,12 EUR, die Arbeitsmittelpauschale in Höhe von 15,33 EUR sei nicht
ausreichend.

Mit Bescheid vom 17. September 2008 wurde die darlehensweise Gewährung
der Leistungen in eine endgültige Leistungsgewährung umgewandelt und
wurden der Klägerin Leistungen von Juni bis November 2008 in Höhe von
675,89 EUR für Juni, 107,28 EUR für Juli und jeweils 108,66 EUR
monatlich für den restlichen Zeitraum bewilligt; auf Blatt 277 ff. VerwA
wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 26. September 2008 legte die
Klägerin über ihren Bevollmächtigten auch gegen diesen Bescheid
Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2008 wurden die Widersprüche
der Klägerin vom 31. Juli 2008, 1. August 2008 und 26. September 2008
zurückgewiesen; auf Blatt 318 ff. VerwA wird Bezug genommen.

Mit ihrer am 7. November 2008 beim Sozialgericht Marburg erhobenen Klage
verfolgte die Klägerin ihr Ziel weiter. Von der Klägerin wurde das
Originalfahrtenbuch nebst Tankbelegen sowie eine Bescheinigung des
Arbeitgebers vorgelegt, der zufolge von der Klägerin eine repräsentative
gedeckte Kleidung erwartet werde, welche über die Alltagskleidung
hinausgehe; für besondere Anlässe werde auch Abendkleidung erforderlich.
Weitere Nachweise über Kfz- bedingte Aufwendungen brachte die Klägerin
jedoch nicht bei.

Vom SG wurde die Klage mit Urteil vom 14. Mai 2009 abgewiesen.
Unabhängig von der Frage, ob die Ablehnung der Gewährung einer
Ausrüstungsbeihilfe überhaupt noch Streitgegenstand sei, seien
jedenfalls die Voraussetzungen der §§ 53 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 2 und 54 Abs. 2 SGB III (a.F.) i.V.m. § 16 SGB II nicht erfüllt.

Im Hinblick auf die Einkommensanrechnung seien Fehler nicht zu erkennen. Nach § 11
Abs. 2 Nr. 5 SGB II seien vom Einkommen die mit seiner Erzielung
verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Diese Vorschrift werde
ergänzt durch § 6 Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung (Alg-II-V)
(in der seit Dezember 2007 geltenden Fassung), der entsprechend der
Ermächtigungsnorm in § 13
Nr. 3 SGB II in Abs. 2 hierfür Pauschalen für Fahrt- und Werbungskosten
festsetze. Danach sei bei Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit
monatlich ein Sechzigstel der steuerlichen Werbungskostenpauschale nach §
9 a
S. 1 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 920,- EUR, mithin
15,33 EUR abzuziehen. Zusätzlich seien für Wegstrecken, die zur
Ausübung der Erwerbstätigkeit zurückgelegt würden, 0,20 EUR je
Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung zu berücksichtigen.
Unabhängig von der Frage, ob diesbezüglich höhere Ausgaben überhaupt
angesetzt werden könnten, seien solche Aufwendungen jedenfalls konkret
nachzuweisen. An den Nachweis seien strenge Anforderungen zu stellen.
Insbesondere reiche eine überschlägige Berechnung bzw. Hochrechnung
aller in Betracht kommenden beruflichen Ausgaben oder Fahrzeugkosten
nicht aus. Vielmehr verlange das Gesetz einen Einzelnachweis der konkret
angefallenen Ausgaben. Für den Bereich der Fahrtkosten sei mithin
erforderlich, dass der Hilfebedürftige ein den steuerrechtlichen
Grundsätzen entsprechendes Fahrtenbuch führe und sämtliche Belege über
durchgeführte Reparaturen, Inspektionen, Betankungen usw. einreiche. Nur
dann sei überhaupt gewährleistet, dass der Träger der
Grundsicherungsleistungen eine verlässliche Entscheidung über die Höhe
der beruflich verursachten Kosten treffen könne und damit einen
Vergleichsmaßstab in Bezug auf den generell abziehbaren Pauschbetrag
habe. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe könne die Kammer - unabhängig
von der Frage der generellen Berücksichtigungsfähigkeit höherer
Fahrtkosten - keine den Pauschbetrag übersteigenden Kosten ermitteln.
Denn die tatsächlichen (nachgewiesenen) Fahrtkosten der Klägerin hätten
im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich jeweils unter dem
Pauschbetrag von 0,20 EUR gelegen. Entsprechend der dokumentierten
Kilometer und der anhand der jeweiligen Kassenbelege nachgewiesenen
Tankkosten habe sich im Juni eine Kostenlast von 0,14 EUR/km, im Juli
von 0,10 EUR, im August von 0,08 EUR, im September von 0,09 EUR, im
Oktober von 0,10 EUR, im November von 0,08 EUR und im Dezember von 0,13
EUR ergeben. Weiterhin seien die nachgewiesenen Beträge für die
Kfz-Versicherung und die Kfz-Steuer von insgesamt 216,67 EUR für den
streitgegenständlichen Zeitraum (371,44 EUR/Jahr = 30,95 EUR/Monat) zu
berücksichtigen, wobei sich unter Zugrundelegung der Gesamtfahrleistung
von 8450 km im streitgegenständlichen Zeitraum eine Kostenlast von 0,026
EUR pro gefahrenen Kilometer errechne.

Im Hinblick auf die geltend gemachten Ausgaben für Bekleidung und
Kosmetika fehle es - unter Anwendung der steuerrechtlichen Grundsätze -
an der Berücksichtigungsfähigkeit der Ausgaben als Werbungskosten. Zwar
sei der Argumentation der Klägerin insoweit zuzustimmen, dass diese
Aufwendungen nicht oder betragsmäßig geringer ausgefallen wären, wenn
sie nicht erwerbstätig wäre. Allerdings könne dies nicht dazu führen,
dass alltägliche Ausgaben wie für Kosmetika, Friseurbesuche und
bürgerliche Kleidung nunmehr als notwendige Ausgaben für die berufliche
Tätigkeit anzusehen seien. Zum einen dürfte es diesbezüglich bereits an
der rechtlichen Notwendigkeit der Ausgaben fehlen, auch wenn die
entsprechenden Ausgaben vom Arbeitgeber erwartet würden. Und zum anderen
sei die Kammer der Auffassung, dass im Interesse der Einheitlichkeit
der Rechtsordnung auch im Bereich des SGB II hinsichtlich der
Werbungskosten dieselben Grundsätze anzuwenden seien, wie im
Steuerrecht. Diesbezüglich ergäben sich auch keine
verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den allgemeinen
Gleichheitssatz, denn dieser gebiete es, wesentliches Gleiches gleich
und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln [Bezugnahme auf die st.
Rspr. BVerfGE 110, 412
(431)]. Das BVerfG stelle diesbezüglich in ständiger Rechtsprechung
darauf ab, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz erst dann
vorliege, wenn kein vernünftiger Grund für eine Differenzierung oder
Gleichbehandlung vorliege bzw. wenn eine Gruppe von Normadressaten im
Vergleich zu einer anderen anders behandelt werde, obwohl zwischen
beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht
bestünden, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen
könnten [BVerfGE 107, 205
(213 f)]. Was in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar
oder sachfremd und deshalb willkürlich sei, lasse sich nicht abstrakt
und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart
des konkret geregelten Sachbereiches [Bezugnahme auf u.a. BVerfGE 87,1; BVerfGE 90, 226; BVerfGE 107, 205; BVerfGE 110, 412].
Ausgehend von diesen Kriterien seien keine zwingenden Gründe für eine
Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber normalen Arbeitnehmern zu
erkennen. Insbesondere verbiete auch die Zielsetzung des SGB II keine
Gleichbehandlung von Arbeitnehmern mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
die ergänzende Leistungen bezögen. Das Steuerrecht definiere, welche
Ausgaben eines Arbeitnehmers vom Staat als notwendige Kosten einer
Erwerbstätigkeit (Werbungskosten) anzuerkennen seien und daher nicht der
Steuerpflicht unterlägen. Die damit verbundene Wertentscheidung sei
schon deshalb auf das SGB II übertragbar, weil der Rechtsgedanke dessen,
was der Staat "verschont", unabhängig vom Zweck des jeweiligen Gesetzes
sei. Auch bestehe zwischen der Klägerin und einem "normalen"
Arbeitnehmer kein Unterschied von solchem Gewicht, dass eine
Ungleichbehandlung zwingend geboten erscheine. Ebenso wie die Klägerin
profitierten auch Arbeitnehmer aus den unteren Lohngruppen oder in
Teilzeitarbeit nicht linear von dem gesetzlich gewährten
Werbungskostenabzug, da auch sie im Ergebnis keine oder nur geringe
Steuern zahlten. Auch solche Arbeitnehmer könnten entsprechend der
Steuergesetze und der steuerrechtlichen Rechtsprechung weder Kosten für
Kosmetika und Friseurbesuche, noch Kosten für Business-Bekleidung
steuermindernd geltend machen, auch wenn sie diese Kosten im Ergebnis
finanziell härter treffen würden als andere Arbeitnehmer. Insoweit sei
nicht ersichtlich, warum die Klägerin gegenüber solchen Arbeitnehmern
besser gestellt sein solle, nur weil sie ergänzende Leistungen nach dem
SGB II beziehe. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber im Rahmen des SGB II
mittels der Gewährung des Werbungskostenabzuges und der per se
freigestellten Einkommensanteile (gesetzliche Freibeträge)
sichergestellt, dass Hilfebedürftigen ein bestimmter Anteil der
Einkünfte verbleibe und diese damit gerade nicht nur auf die Höhe des
Regelsatzes beschränkt seien. Ausgehend von diesen Erwägungen könnten
Aufwendungen, die sowohl der beruflichen als auch der privaten
Lebensführung dienten (gemischte Ausgaben), nur dann als Werbungskosten
berücksichtigt werden, wenn eine klare Trennung zwischen beruflichem und
privatem Teil sinnvoll möglich und die berufliche Nutzung nicht bloß
von untergeordneter Bedeutung sei [Bezugnahme auf Beschlüsse des Großen
Senats des Bundesfinanzhofs vom 19.10.1970, GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17; vom 27. November 1978, GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213
sowie Urteil vom 6. Juli 1989 IV R 91-92/87, BStBI II 1990,49). Eine
derartige Abgrenzung sei in aller Regel bei Bekleidungs- und
Kosmetikaufwand nicht möglich und könne nur bei der sog. typischen
Berufskleidung angenommen werden. Die vom Arbeitgeber der Klägerin
erwünschte geschäftsmäßige Bekleidung erfülle diese Voraussetzung
jedenfalls nicht, da es sich insoweit nicht um eine typische
Berufskleidung handele. Unter typischer Berufskleidung seien solche
Kleidungsstücke zu verstehen, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv
nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen
der Eigenart des Berufes notwendig seien [Bezugnahme auf BFH-Urteile vom
9. März 1979, VI R 171/77, BStBl II 1979, 519, vom 6. Dezember 1990, IV R 65/90, BStBl II 1991,348 und BFH vom 19.01.1996, Az.: VI R 73/94:
BStBl II 96, 202]. Typische Berufskleidung grenze sich von gewöhnlicher
bürgerlicher Kleidung also durch eine besondere Unterscheidungsfunktion
(z.B. Uniform), durch eine besondere Schutzfunktion (Helm, Schutzanzug,
Arbeitsschutz Kittel, usw.) oder dadurch ab, dass das Tragen einer
bestimmten Art von Kleidung für den betreffenden Beruf typisch sei und
damit quasi Uniformcharakter habe (z.B. uniformähnliche Dienstkleidung
der Mitarbeiter einer Luftverkehrsgesellschaft). Demgegenüber seien die
Aufwendungen für bürgerliche Bekleidung, die von der Bevölkerung im
täglichen Leben üblicherweise getragen würde, in der Regel Kosten der
privaten Lebensführung. Das gelte auch dann, wenn die bürgerliche
Kleidung ausschließlich während der Ausübung der Erwerbstätigkeit
getragen werde [Bezugnahme auf BFH vom 20.11.1979, Az.: VI R 25/78,
BStBl II 80, 75; vom 06.07.1989, Az.: IV R 91-92/87, BStBl II 90,49].
Bei der von der Klägerin benötigten geschäftsmäßigen Bekleidung handele
es sich um bürgerliche Kleidung ohne typische Abgrenzungs- und/oder
Schutzfunktion. Eine Benutzung als normale bürgerliche Kleidung liege im
Rahmen des Möglichen und Üblichen und es liege kein besonders
gelagerter Einzelfall vor, der es notwendig erscheinen ließe, hier eine
typische Berufskleidung anzunehmen. Vielmehr entspreche die Situation
der Klägerin allen denjenigen Berufsgruppen, die geschäftsmäßig mit
Kunden zu tun hätten und daher ein entsprechendes Erscheinungsbild haben
müssten. Nach diesen Maßgaben habe der Bundesfinanzhof (BFH) auch
bereits entschieden, dass Aufwendungen einer selbständig tätigen
Sängerin für übliche Kleidung wie Abendgarderobe, Folklorekleidung sowie
Kleidung im Freizeitlook selbst dann keine Betriebsausgaben
darstellten, wenn die Kleidung eigens für Bühnen- oder Fernsehauftritte
beschafft und nur anlässlich dieser Auftritte getragen worden sei
[Urteil vom 7. Juni 1984, IV R 81/82]. Dies gelte auch, wenn die Aufwendungen infolge der beruflichen Gepflogenheiten besonders hoch seien [BFHE 158, 221, BStBl II 1990, 49
unter Aufgabe der teilweise gegenteiligen Ansicht im Urteil vom 11.
November 1976, IV R 3/73]. Gleiches gelte auch für die Aufwendungen für
Kosmetika und Friseurbesuche. Im Ergebnis habe die Klägerin daher keine
höheren tatsächlichen Werbungskosten nachgewiesen, weshalb der Ansatz
des Pauschbetrags von 15,33 EUR keinen rechtlichen Bedenken unterliege.
Eine Rechtsverletzung könne diesbezüglich auch nicht daraus hergeleitet
werden, dass der Pauschbetrag von 15,33 Euro unabhängig von dem
tatsächlichen Bedarf für jede Berufsgruppe in gleicher Höhe gewährt
werde. Denn im Bereich der Leistungsgewährung seien dem Gesetzgeber
weder Differenzierungen verwehrt, noch sei es ihm untersagt, von
Differenzierungen abzusehen, die er vornehmen dürfte. Dabei sei es
verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn bestimmte
Normvoraussetzungen oder Leistungen generalisierend festgelegt und
mögliche Abweichungen nicht berücksichtigt werden. Denn der Gesetz- oder
Verordnungsgeber sei bei der Ordnung von Massenerscheinungen
grundsätzlich berechtigt, in wesentlichen Elementen gleich geartete
Lebenssachverhalte durch typisierende Regelungen normativ
zusammenzufassen, im Tatsächlichen bestehende Besonderheiten
generalisierend zu vernachlässigen sowie Begünstigungen oder Belastungen
in einer gewissen Bandbreite nach oben oder nach unten pauschalierend
zu bestimmen [Bezugnahme auf BVerfGE 84, 348 (359); BVerfGE 111, 115(137);
BSG a.a.O.]. Die Berufung ließ das SG zu, da es in der Frage der
Absetzbarkeit bürgerlicher Kleidung bei der Einkommensanrechnung im
Rahmen des § 11 SGB II eine grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG sah. Die Zustellung erfolgte am 5.Juni 2009.

Hiergegen richtet sich die am 29. Juni 2009 eingelegte Berufung, zu
deren Begründung die Klägerin vorträgt, sie müsse den
Erwerbstätigenfreibetrag bzw. -bonus dazu verwenden, die Betreuung ihres
Sohnes zu finanzieren. Während der Sommerferien schicke die Klägerin
ihren Sohn in die Betreuungsangebote des Beklagten, wofür sie an den
Beklagten 225,00 EUR bezahlen müsse; anderenfalls wäre ihre
Berufsausübung nicht gewährleistet. Die Klägerin zahle ihren
Erwerbstätigenbonus aus dem SGB II-Bereich auf diese Weise gleich wieder
an den Beklagten zurück. Insgesamt gingen auf diese Weise fast 1,5
Monatsfreibetragssätze verloren. Während der übrigen Schulferien müsse
die Klägerin den Sohn zu ihrer Mutter zum EN. oder zu ihrer Schwester
nach IN. fahren. Die Familienangehörigen übernähmen die Betreuung zwar
unentgeltlich, die Klägerin müsse aber auf dem Weg zur Arbeit von
A-Stadt zuerst nach IN. fahren, anschließend von IN. nach B-Stadt; auf
dem Rückweg sodann von B-Stadt nach IN. und dann von IN. nach A Stadt.
Dies seien zusätzlich 60 gefahrene Kilometer am Tag. Die Strecke zum EN.
sei nicht ganz so lang. Wenn die Klägerin zu Abendveranstaltungen oder
zu Wochenendseminaren ihres Arbeitgebers müsse, müsse sie ihren Sohn
ebenfalls zu ihrer Mutter oder zu ihrer Schwester fahren und dort wieder
abholen. Diese Fahrtkosten habe die Klägerin ebenfalls aus eigenen
Mitteln aufzubringen. Der Erwerbstätigenbonus stehe der Klägerin daher
nicht uneingeschränkt zur Verfügung, um ihren zusätzlichen Bedarf für
die Werbungskosten zu decken. Die Klägerin könne diesen Sonderbedarf
weder mit einem Kinderfreibetrag noch mit dem Kindergeld decken. Das
Kindergeld werde auf den Regelsatz und die Unterkunftskosten des Sohnes
angerechnet. Einen Kinderfreibetrag habe die Klägerin mangels
Steuerzahlung nicht. Insoweit könne keine Parallele zum Steuerrecht
gezogen werden, da die Klägerin nicht die steuerlichen Vorteile in
Anspruch nehmen könne, die andere alleinerziehende Berufstätige hätten,
die nicht auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II angewiesen seien.
Arbeitnehmer aus den unteren Lohngruppen profitierten nicht von den
Steuervergünstigungen bezüglich der Werbungskosten, da sie aufgrund
ihres niedrigen Einkommens keine Steuer zahlten. Für diese
Arbeitnehmergruppe würde sich dann aber auch die Frage stellen, ob sie
nicht wie die Klägerin ergänzende Ansprüche nach dem SGB II hätten. Die
Ausgaben der Klägerin seien auch notwendig. Sie arbeite für die EG-AG
als Sekretärin in der Hauptgeschäftsstelle in B-Stadt und müsse für
ihren Arbeitgeber auch direkt zu Kunden fahren oder an Seminaren,
Repräsentationen und Veranstaltungen teilnehmen, die im Regelfall in
Fünf-Sterne-Hotels stattfänden. Dem SG können nicht gefolgt werden, wenn
es darauf abstelle, dass es an einer rechtlichen Notwendigkeit der
Ausgaben der Werbungskosten fehle. Bei der EG-AG werde ein bestimmtes
äußeres Erscheinungsbild verlangt. Es sei für einen Arbeitnehmer auch
nicht tunlich, an einer Repräsentationsveranstaltung in einem
Fünf-Sterne-Hotel in einem Hartz-IV-Regelsatz-Outfit teilzunehmen. Der
Arbeitgeber habe in zwei bereits vorgelegten Bescheinigungen zum
Ausdruck gebracht, was er von der Klägerin erwarte. Wieso darin keine
rechtliche Notwendigkeit zu sehen sei, sei nicht nachvollziehbar.
Schließlich sei es die Aufgabe der Klägerin mit dafür zu sorgen,
Finanzprodukte der EG-AG zu präsentieren und zu verkaufen. Insoweit
werde von einem Arbeitnehmer ein seriöses und verkaufsförderndes
Auftreten erwartet. Der Klägerin sei nicht zuzumuten, sich gegen die
Anweisungen des Arbeitgebers bezüglich des Auftretens und des
Erscheinungsbilds zu wenden. Im Regelsatz 2008 seien monatlich 34,50 EUR
für Bekleidung und Schuhe enthalten gewesen, sie habe aber einen
Gesamtaufwand in Höhe von 904,- EUR, von dem allein 492,- EUR auf
ausschließlich beruflich benötigte Bekleidung und Schuhe entfielen.
Hinsichtlich der Gesundheitspflege sehe der Regelsatz monatlich einen
Betrag in Höhe von 12,89 EUR vor, sie habe zusätzlich zu den üblichen
Hygieneartikeln wie Zahnpaste, Seife und dgl. noch Ausgaben für diverse
andere Hygieneartikel in Höhe von jährlich 121,- Euro. Hinzu kämen noch
Aufwendungen für Perlonstrümpfe in Höhe von 25,- EUR jährlich. Insoweit
sei die Klägerin mit Rücksicht auf diese spezifisch weiblichen Bedarfe
auch gegenüber Männern benachteiligt. Wenn die Klägerin keiner
Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, hätte sie weder die Fahrtkosten für
die Kinderbetreuung, noch die Ferienbetreuungskosten sowie den erhöhten
Aufwand für Bekleidung und Kosmetik aufwenden müssen. Außerdem müsse sie
noch den Mehrbedarf für auswärtige Verpflegung kalkulieren; zur
regulären Arbeitszeit von 10:00 bis 15:00 Uhr kämen noch gelegentliche
Hausbesuche sowie Wochenendveranstaltungen ihres Arbeitgebers sowie
weiter noch die Fahrzeiten einschließlich der Hol- und Bringdienste für
ihren Sohn. Für diesen müsse sie zudem dreimal pro Woche das Schulessen
bezahlen, das 2,50 EUR koste; soviel sehe der Regelsatz nicht vor. Noch
nicht mitgerechnet sei der Verschleiß für ihr Fahrzeug, was
mittelfristig ebenfalls noch zu einer finanziellen Belastung und damit
dem Verbrauch ihres Erwerbstätigkeitsbonus führen werde. Anfang Oktober
2009 habe sie für Winterreifen und neue Bremsen allein 391,48 EUR
aufwenden müssen. Bei einem Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit hätte sie
unter dem Strich ein höheres, frei verfügbares Einkommen gehabt. Der
Erwerbstätigenfreibetrag solle aber ein Anreiz zur Arbeitsaufnahme sein.
Bei der Klägerin werde dieser Anreiz in das Gegenteil verkehrt, da er
noch nicht einmal ausreiche, um die Mehrkosten zu decken. Der
SGB-II-Regelsatz sehe zwar einen Anteil für Bekleidung und Kosmetik vor.
Dieser Bedarfssatz berücksichtige aber nicht die Ausübung einer
Berufstätigkeit im repräsentativen Bereich. Die Klägerin hätte diese
Ausgaben nicht tätigen müssen, wenn sie nicht arbeiten würde. Dass der
Gesetzgeber bei den Aufwendungen nicht von den steuerlichen Grundsätzen
ausgegangen sei, ergebe sich aus dem Umstand, dass es in der
Alg-Il-Verordnung andere Regelungen bezüglich der Werbungskosten gebe,
als es das Einkommensteuergesetz kenne. Neben der
Werbungskostenpauschale im Sinne des EStG und den 0,20 EUR pro
Entfernungskilometer könne der SGB-ll-Bezieher höhere Werbungskosten
nach § 3 Nr. 3 letzter Halbsatz nachweisen. Wenn der Gesetzgeber den
Nachweis höherer Ausgaben einem SGB-Il-Bezieher ermögliche, ohne dabei
auf irgendwelche Einschränkungen Bezug zu nehmen, spreche dies nicht für
den Umstand, dass dies auf steuerrechtliche Grundsätze beschränkt sein
sollte. Außerdem sei die 0,20 EUR Regelung pro Entfernungskilometer auch
eine andere Regelung als im Einkommensteuergesetz. Die zusätzliche
Absetzbarkeit der Kfz-Haftpflichtversicherung gehe auch über das hinaus,
was der Gesetzgeber im Einkommensteuergesetz vorgesehen habe, ebenso
die Versicherungspauschale. Der Gesetzgeber habe beim SGB II andere
Grundsätze angewandt als dies das SGB XII vorsehe. Insoweit sei daher
der Verweis auf die Rechtsprechung des BFH nicht geeignet, die Ansprüche
der Klägerin auf höhere Werbungskosten zu negieren. Die monatliche
Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 EUR sei realitätsfremd, die
Alg-II-V unvereinbar mit dem Sozialstaatsprinzip. Die Klägerin habe sich
zu Beginn ihrer Tätigkeit neu einkleiden müssen, so dass die
Ausrüstungsbeihilfe zur Arbeitsaufnahme notwendig gewesen sei.
Anderenfalls hätte die Klägerin in ihrer Probezeit gleich wieder gehen
können. Sie erhalte auch keine 866,66 EUR netto, sondern der Arbeitgeber
der Klägerin zahle ihr monatlich 40,00 EUR vermögenswirksame
Leistungen, über welche die Klägerin erst im Jahre 2015 verfügen könne.
Der Kontostand dort betrage derzeit 370,00 EUR. Dabei handele es sich um
einen Bausparvertrag mit einer Sparsumme mit 5.000,00 EUR. Insoweit
werde der Erwerbstätigenbonus noch weiter eingeschränkt. Der
Bausparvertrag sei dafür gedacht, das Fahrzeug der Klägerin zu ersetzen,
wenn es einmal defekt sein sollte. Der Arbeitgeber habe darauf
bestanden, dass ein Teil des Lohnes als vermögenswirksame Leistungen
gezahlt werde. Wenn die Klägerin ihren Bausparvertrag auflösen würde,
würde der Arbeitgeber keine vermögenswirksamen Leistungen mehr bezahlen.
Der Beklagte behandele die vermögenswirksamen Leistungen aber als
Nettoeinkommen, so dass sich der finanzielle Spielraum der Klägerin um
weitere 40,00 EUR monatlich verringere. Die Klägerin stelle sich daher
mit der Arbeitsaufnahme insgesamt schlechter, als wenn sie nicht
arbeiten würde und nur von "Hartz-IV" leben würde.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 14. Mai 2009 sowie die
Bescheide des Beklagten vom 23.Juli 2008 und 17. September 2008 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2008 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Berücksichtigung höherer
Werbungskosten höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Berufungsbeklagte habe im hier streitgegenständlichen Zeitraum vom
1. Juni 2008 bis zum 30. November 2008 im Rahmen der Leistungsberechnung
von dem Einkommen der Berufungsklägerin einen Betrag in Höhe von
monatlich 291,05 EUR in Abzug gebracht. Dieser setze sich zusammen aus
dem Freibetrag bei Erwerbstätigkeit in Höhe von 170,60 EUR, den Kosten
der Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 15,90 EUR, der
Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR, dem Pauschbetrag nach § 6
Abs. 1 Nr. 2 a der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur
Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld
Il/Sozialgeld vom 17.12.2007 (Alg ll-V) in Höhe von 15,33 EUR und
Fahrtkosten in Höhe von monatlich 59,22 EUR (21 Tage x 14,1 km x 0,20
EUR). Weitere Beträge seien vom Einkommen der Berufungsklägerin nicht in
Abzug zu bringen gewesen. Im Hinblick auf die - erst im
Berufungsverfahren geltend gemachten - Kosten für Kinderbetreuung ergebe
sich dies unabhängig von der Frage, ob diese Ausgaben überhaupt vom
Einkommen abgesetzt werden könnten, schon daraus, dass Nachweise über
zusätzliche Betreuungskosten nicht vorgelegt worden seien. Gleiches
gelte für die geltend gemachten weiteren Fahrtkosten nach IN. und EN.
Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin in der weiteren Begründung
ausführe, diese hätte bei einem Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit unter
dem Strich ein höheres frei verfügbares Einkommen, sei dies schon
deshalb unzutreffend, weil die Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach dem SGB II kein Einkommen darstellten, sondern als
bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen der Sicherung des
soziokulturellen Existenzminimums dienen. Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes dürften nach § 3
Abs. 3 Satz 1 SGB II nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit
nicht anderweitig beseitigt werden könne. Die Leistungen nach dem SGB
II dienten zudem nicht der Vermögensbildung. Soweit der Arbeitgeber der
Berufungsklägerin einen Betrag in Höhe von 40,00 EUR monatlich als
vermögenswirksame Leistung gewähre, sei diese Einnahme, die dem
Bausparvertrag der Berufungsklägerin zufließe, nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Einkommen anzurechnen.

Der Abzug von monatlich 15,33 EUR gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 2 a) Alg ll-V
sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn die aufgelisteten Ausgaben für
Bekleidung und Hygieneartikel begründeten keine weiteren Absatzbeträge
von dem Erwerbseinkommen der Klägerin. Insbesondere die gesonderte
Aufzählung der Kleidungsstücke, welche laut klägerischem Vortrag
ausschließlich beruflich genutzt würden, reiche nicht aus, um diese
Kleidungsstücke als mit der Erzielung des Einkommens verbundene
notwendige Ausgaben einzustufen. Die Ausführungen des erstinstanzlichen
Urteils seien überzeugend. Die Werbungskostenpauschale nach § 6 Absatz 1
Nr. 2 a) Alg ll-V könnten nur solche Ausgaben für Bekleidung erhöhen,
die auch im steuerrechtlichen Sinne als Werbungskosten zu verstehen
seien. Hierfür reiche es nicht aus, dass diese Kleidungsstücke
ausschließlich bei der Berufsausübung getragen würden. Es müsse sich
vielmehr um Bekleidungsstücke handeln, die zur rein beruflichen
Benutzung bestimmt seien. Bei den aufgelisteten Kleidungsstücken handele
es sich aber gerade um solche, die grundsätzlich auch privat genutzt
werden könnten. Ob die aufgeführten Gegenstände, namentlich der
Wintermantel sowie Sommer- und Winterschuhe, tatsächlich nur für
berufliche Zwecke genutzt würden, sei fraglich. Schließlich wäre
Voraussetzung für eine Erhöhung des Absetzungsbetrages der Nachweis
höherer Kosten. Die Berufungsklägerin habe ihre Ausgaben für Bekleidung
und Kosmetika bislang jedoch nicht nachgewiesen. Hinsichtlich der
Fahrtkostenpauschale änderten die Ausführungen der Klägerin ebenfalls
nichts an der angegriffenen Entscheidung des Sozialgerichtes Marburg.
Denn TÜV-Kosten sowie die KfZ-Steuer seien bereits berücksichtigt
worden. Diese Kosten führten nicht zu einer Erhöhung der Pauschale nach §
6 Absatz 1 Nr. 2 b) Alg ll-V in Höhe von 0,20 EUR pro
Entfernungskilometer. Winter- und Sommerreifen habe Klägerin im
streitgegenständlichen Zeitraum nicht angeschafft. Weitere
Wartungskosten- bzw. Reparaturkosten während des streitgegenständlichen
Zeitraums seien ebenfalls nicht nachgewiesen worden. Die Klägerin habe
auf der Grundlage des gerichtlichen Vergleiches vom 11.06.2008 in der
Streitsache Az.: S 5 AS 109/08
ER auch Leistungen des Beklagten erhalten, von der dringenden
Notwendigkeit der Anschaffung von Sommerreifen sei im Sommer 2008
ohnehin nie die Rede gewesen, so dass diese Behauptung im Nachhinein
nicht etwa zu einer Absetzungen fiktiver Anschaffungskosten führen
könne. Hinsichtlich Anschaffungskosten für Winterreifen und
Reparaturkosten sowie anderer im Zusammenhang mit der Unterhaltung eines
Kfz notwendiger Kosten sei zudem klarzustellen, dass solche Kosten bei
einem Erwerbstätigen entgegen der Darstellung der Klägerin nicht in der
Werbungskostenpauschale enthalten seien, sondern ggf. die
Kilometerpauschale nach § 6 Absatz 1 Nr. 2 b) Alg ll-V erhöhen könnten,
soweit es sich um tatsächliche Ausgaben handele und die strenge
Nachweispflicht erfüllt sei. Die Berufungsklägerin solle natürlich nicht
schlechter gestellt werden als ein Bezieher von Leistungen nach dem SGB
II, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Sie solle vielmehr nach dem
Willen des Gesetzgebers mehr Geld zur Verfügung haben. Dies werde
insbesondere durch den Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 30
SGB II deutlich. Von dem Einkommen der Berufungsklägerin seien im
streitgegenständliche Zeitraum tatsächlich insgesamt 291,05 EUR nicht
angerechnet worden. Die Berufungsklägerin solle aber auch nicht besser
gestellt sein als ein Erwerbstätiger, der keine Leistungen nach dem SGB
II erhalte. Ausgaben für Bekleidung, Kosmetika und Friseur würden
nämlich auch im steuerrechtlichen Sinne nicht als Werbungskosten
eingestuft. Daher werde ein Erwerbstätiger, der keine Leistungen nach
dem SGB II erhalte, ebenfalls nicht hinsichtlich derartiger Kosten
entlastet. Der Klägerin sei schließlich bekannt, dass für einmalige
Spitzen hinsichtlich der Ausgaben für Bekleidung und Ausgaben im
Zusammenhang mit dem Kfz die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Absatz 1 SGB II möglich gewesen wäre.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der
Behördenakte sowie der Gerichtsakte verwiesen, der Gegenstand der
mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und in der Sache teilweise begründet.

Streitgegenstand ist nur noch die Höhe der durch die angefochtenen
Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides festgesetzten
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin im Zeitraum
vom 1. Juni bis November 2008. Zwar können betreuungsbedingte höhere
Aufwendungen wie diesbezügliche Fahrtkosten einer alleinstehenden Mutter
(dazu vgl. Brühl, in: Münder (Hrsg.), Sozialgesetzbuch II, Lehr- und
Praxiskommentar, 3. Auflage 2009, § 51 Rdnr. 51 m.w.N.) oder
Betreuungskosten selbst unter Umständen berücksichtigt werden (dazu BSG,
Urteil vom 9.11.2010, Aktenzeichen: B 4 AS 7/10 R m.w.N.; siehe auch Fachliche Hinweise der BA zu § 11
SGB II Nr. 11.81 - Kinderbetreuungskosten: "Gebühren und Beiträge für
Kindertagesstätten sind jedoch vorrangig im Rahmen der Kinder- und
Jugendhilfe nach dem SGBV VIII zu übernehmen", siehe insbesondere hierzu
§ 90
Abs. 3 SGB VIII, nach dem Gebühren bei unzumutbarer Belastung ganz oder
teilweise zu erlassen sind), jedoch sind die von der Klägerin erst
nachträglich geltend gemachten Ansprüche bzw. Werbungsaufwendungen –
namentlich die Betreuung ihres Sohnes und die dazu notwendigen
Fahrtkosten betreffend - nicht zum Gegenstand des vorliegenden
Rechtstreits geworden. Das gleiche gilt bezüglich des Reifenerwerbs und
der im Jahr 2009 getätigten Reparaturaufwendungen, denn Anträge hierzu
oder diesbezügliche Bescheide für weitere Leistungszeiträume sind weder
ersichtlich, noch nach § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden, zumal § 96
SGG in Angelegenheiten des SGB II nach der ständigen Rechtsprechung des
BSG keine Anwendung findet (siehe BSG Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R, BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1; BSG Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 4/06 R; BSG Urteil vom 25. Juni 2008 - B 11b AS 45/06 R).
Aus den Akten geht indes hervor, dass ein weiterer Leistungsantrag für
den Zeitraum ab Dezember 2008 vom Beklagten mit der Begründung abgelehnt
worden ist, dass der Lebensunterhalt der Klägerin und ihres Sohnes aus
dem zu berücksichtigenden Einkommen einschließlich des ihr später
zuerkannten Wohngeldes gesichert werden konnte (Widerspruchsbescheid vom
1. April 2009 (Blatt 461 VerwA).

Im Übrigen ist der Klägerin zwar insoweit Recht zu geben, als im streitigen Zeitraum unter Verletzung der Art. 1 und 20
Grundgesetz (GG) Kinderbedarfe teilweise ungedeckt und die Regelsätze
als solche nicht verfassungskonform ermittelt worden waren, wie das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 9. Februar 2010
(Az.: 1 BvR 1/09) im Einzelnen festgestellt hat. Da das
Bundesverfassungsgericht jedoch ausdrücklich die Fortgeltung der hierfür
maßgeblichen Vorschriften bestimmt hat, bleibt das im Streitzeitraum
geltende Recht als Grundlage der Prüfung durch das angerufene Gericht
weiter anwendbar.

Das Erwerbseinkommen der Klägerin ist somit bei der Deckung ihrer Bedarfe nach den Regeln des § 11
SGB II i.V.m. der Alg II-V zu berücksichtigen. Es ist von einem
Gesamtbedarf der Klägerin und ihres Sohnes in Höhe von 1.093,89 EUR Euro
monatlich auszugehen (Regelleistungen und Mehrbedarfe der
Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 562,- Euro bzw. 42,00 Euro, tatsächliche
Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von 437,50 Euro zuzüglich der
Heizungskosten 62,50 Euro abzüglich der in der Regelleistung enthaltenen
Kosten für Warmwasserbereitung in Höhe von 10,11 Euro). Welches
Einkommen hierauf und wie anzurechnen ist, folgt aus §§ 11 und 30 SGB II in Verbindung mit der gemäß § 13
SGB II erlassenen Alg II-V i.d.F. vom 20.10.2004 (BGBl. I 2622).
Ausweislich ihrer Gehaltsbescheinigung (Blatt 228 VerwA) erzielte die
Klägerin ein Bruttoeinkommen von 1.066.- Euro, zzgl. des
Arbeitgeberanteils zu den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 40.-
Euro ein solches in Höhe von 1.106.- Euro. Vom zu berücksichtigenden
Bruttoarbeitsentgelt sind danach die Steuern in Höhe von Höhe von 11,50
Euro sowie die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 227,84 Euro (§ 11 Abs. 2 Nrn. 1. und 2.
SGB II), der Pauschbetrag für Versicherungen in Höhe von 30,- Euro
monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1
Alg II-V), die Haftpflichtversicherung der Klägerin in Höhe von 15,90
Euro (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II), eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 Euro monatlich (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 6 Nr. 3a) Alg II-V), Fahrkosten in Höhe von 59,22 Euro monatlich (nach § 11
Abs. 2 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 6 Nr. 3 b) Alg II-V: 21 Arbeitstage x 14.1
km x 0,20 Euro) und - von dem bereinigten Einkommen der Klägerin (=
746,21 Euro) - der jeweilige Freibetrag nach § 30
SGB II in Abzug zu bringen (100 Euro plus 20 Prozent von 346,21 Euro =
69,24 Euro). Damit errechnet sich ein bereinigtes Erwerbseinkommen der
Klägerin in Höhe von 576,97 Euro. Als Einkommen anzurechnen sind ferner
das Kindergeld in Höhe von 154,- Euro und der Unterhalt in Höhe von
257,- Euro monatlich. Damit steht dem Bedarf in Höhe von 1.093,89 Euro
ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 987,97 Euro gegenüber und ergibt
sich zugleich, dass die von dem Beklagten errechnete Summe von 107,28
Euro jedenfalls nicht unter der hier errechneten Differenz von 105,92
Euro liegt.

Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots ("reformatio in
peius") stellt sich somit zum einen nur noch die Frage, ob auch die
Aufwendungen für die vermögenswirksamen Leistungen – die laut
Gehaltsbescheinigung vom Arbeitgeber und der Klägerin mit jeweils 40,-
Euro im Monat erbracht wurden - als Einkommen auf den Bedarf der
Klägerin und ihres Sohnes anrechenbar sind (nachfolgend zu 1.), zum
anderen die Frage der höheren Werbungskosten (unten zu 2.).

1. Fraglich ist, ob es sich bei den Aufwendungen für den Bausparvertrag um eine zweckbestimmte Einnahme handelte, die gemäß § 11
Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II und § 1 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-Verordnung nicht als
Einkommen zu berücksichtigen und auf den Bedarf der Klägerin
anzurechnen ist. Danach sind Zuwendungen Dritter, soweit sie als
zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als Leistungen nach dem SGB
II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen,
dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären,
nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Eine Zweckbestimmung in diesem
Sinne liegt vor, wenn einer Leistung eine bestimmte, vom Gesetzgeber
erkennbar gebilligte Zweckrichtung zu eigen ist, die nicht in der
Bestreitung des Lebensunterhalts besteht, so dass sie verfehlt würde,
wenn der Empfänger die Leistung über den Weg der Einkommensanrechnung
hierzu verwenden müsste und dadurch gehindert wäre, sie ihrer
eigentlichen Bestimmung zufließen zu lassen (vgl. Hengelhaupt, in:
Hauck/Noftz, SGB II, 28. Ergl. 2009, § 11 Rdnr. 213 m.w.N.). Es kommt
damit entscheidend darauf an, ob die fragliche Leistung ebenso wie die
Leistung nach dem SGB II der Existenzsicherung des Begünstigten diente
(vgl. BSG, Urteil vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 62/06 R
zur Verletztenrente). Unerheblich ist nach Auffassung des Senats dabei,
dass die Klägerin diese Aufwendungen später für eine Ersatzbeschaffung
eines Kraftfahrzeugs verwenden wollte. Denn nach dem Wortlaut des § 11
Abs. 3 Nr. 1 a SGB II kommt es nur auf eine Zweckbestimmung und nicht
auch eine zweckbestimmte Verwendung der Einnahme an. Ausreichend ist
nach Ansicht des Senats vielmehr, dass die Zuwendung aus einem
bestimmten Anlass gewährt wird und im Allgemeinen mit einer Verwendung
für den gedachten Zweck gerechnet werden kann, auch wenn der Empfänger
hierauf nicht zwingend festgelegt ist (vgl. Hengelhaupt, in:
Hauck/Noftz, SGB II, 28. Ergl. 2009, § 11 Rdnr. 215 m.w.N.).

Das ist bei vermögenswirksamen Leistungen – jedenfalls soweit der
Arbeitgeberanteil betroffen ist – der Fall, denn definitionsgemäß
handelt es sich um Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den
Arbeitnehmer in bestimmten Anlageformen anlegt (vgl. § 2 Abs 1 des
Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer –
5. VermBG – vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406). Zwar sind
vermögenswirksame Leistungen gemäß § 2 Abs. 6 des 5. VermBG
steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG)
und Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) im Sinne der
Sozialversicherung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Nach Abs. 6
dieser Vorschrift sind sie auch kraft Gesetzes – anders als die
Arbeitnehmer-Sparzulage gemäß § 13 Abs. 3 des 5. VermBG –
arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts. Ein Anspruch des
Arbeitnehmers auf Auszahlung dieser Leistungen, deren Übertragbarkeit
gemäß § 2 Abs. 7 des 5. VermBG und damit auch Pfändbarkeit im Sinne des §
851
Abs. 1 ZPO ausgeschlossen ist, unmittelbar an ihn zur freien Verfügung
besteht jedoch nicht. Anders als der normale Lohn oder das übliche
Gehalt sind vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers nicht dazu
bestimmt, dem allgemeinen Lebensunterhalt zu dienen, sondern der
Schaffung von Vermögen (so überzeugend LSG Berlin-Brandenburg, Urteil
vom 10.9.2009 – L 34 AS 1308/08; vgl. auch BSG, Urteil vom 23.10.1985 - Az.: 7 RAr 37/84, SozR 4100 § 138 Nr. 13 noch zum Arbeitsförderungsgesetz; offen gelassen in BSG, Urteil vom 27.02.2008 - Az.: B 14/7b AS 32/06 R).

Hinsichtlich des Arbeitgeberanteils zu den vermögenswirksamen Leistungen
kommt der Senat somit zu dem Ergebnis, dass dieser nicht als Einkommen
der Klägerin anrechenbar ist.

Hingegen kann die von der Klägerin ausweislich ihrer Gehaltsabrechnung
erbrachte Eigenleistung in Höhe von 40,- Euro im Rahmen der
vermögenswirksamen Leistungen nicht gemäß § 11
Abs. 2 SGB II vom Einkommen abgesetzt werden. Die Eigenleistungen zu
vermögenswirksamen Leistungen sind in den dort aufgezählten
Privilegierungstatbeständen nicht genannt. Ebenso wenig enthält die Alg
II-V in der hier maßgebenden Fassung eine zusätzliche Privilegierung
dieser Eigenleistungen. Dies erscheint auch konsequent, weil es
grundsätzlich nicht Sinn und Zweck des SGB II ist, zum Vermögensaufbau
beizutragen. Ein solcher Aufbau von Geldvermögen wird gemäß § 11 Abs. 2
Nr. 3 Buchst a und b sowie § 11
Abs. 2 Nr. 4 SGB II nämlich nur dann privilegiert, wenn das Vermögen
ausdrücklich zur Altersvorsorge dient (so BSG, Urteil vom 27.2.2008- B 14/7b AS 32/06 R
juris-Rdnr. 50). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung und kommt damit
zu einer differenzierten Betrachtung jeweils des Arbeitgeber- und
Arbeitnehmeranteils dahingehend, dass letzterer als zu
berücksichtigendes Einkommen anzusehen ist (ebenso LSG
Berlin-Brandenburg, a.a.0. - juris-Rdnr. 31).

2. Was schließlich die von der Klägerin geltend gemachten höheren
Werbungskosten anbetrifft, hat die Berufung zum einen die vom SG
detailliert berechnete Feststellung, dass höhere als die durch die
Kilometerpauschale berücksichtigten Fahrtkosten nicht nachgewiesen
wurden, nicht erfolgreich angreifen können, da die dafür behaupteten
höheren Aufwendungen einerseits den hier nicht streitgegenständlichen
und dazu ohnehin nicht konkret nachgewiesenen Kinderbedarf, andererseits
den außerhalb des Streitzeitraums angefallenen Reparatur– und
Reifenbeschaffungsbedarf betraf. Zum anderen wurde mit der Berufung das
Klagevorbringen hinsichtlich der Aufwendungen für Bekleidung sowie der
Hygieneartikel und Kosmetika lediglich wiederholt und wurden die
behaupteten Werbungskosten näher beziffert, ohne dass diese Positionen –
mit Ausnahme einer Friseurquittung über 92,65 Euro vom 20. September
2008 (Blatt 326 VerwA) sowie Quittungen für Textilien vom 7., 10. und
16. Oktober 2008 (Blatt 338 und 341 VerwA) - nachgewiesen wurden. Zu
diesen hat das SG im angefochtenen Urteil jedoch bereits ausführlich
Stellung genommen und dabei zutreffend auch die verfassungsrechtlichen
Beurteilungsmaßstäbe herangezogen. In Anbetracht dessen macht sich der
Senat deshalb insoweit die überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts
zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht zuzulassen.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=140348&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/friseurbesuche-und-businesskleidung-vom.html



Dienstag, 28. August 2012


Keine Absetzung von Aufwendungen für Business-Kleidung und
Friseurbesuche vom Einkommen.

BSG, Urteil vom 19.06.2012,- B 4 AS 163/11 R -

Grundsätzlich ist die
für das SGB II maßgebende Vorschrift gegenüber der steuerrechtlichen
Regelung für die sog Werbungskosten enger, weil nur die mit der
Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Aufwendungen
berücksichtigt werden können, während das Steuerrecht es genügen lässt,
dass die fraglichen Ausgaben durch den Beruf des Steuerpflichtigen
veranlasst sind.



Auf dieser Grundlage
können die fraglichen Aufwendungen - entsprechend der Sichtweise im
Steuerrecht - nicht als mit der Erzielung des Einkommens notwendig
verbundene Aufwendungen anerkannt werden.



A
Hinsichtlich der aufwendungen für Bekleidung gilt, dass nur die typische Berufskleidung als Abzugsposten berücksichtigungsfähig ist.

Merkmal der typischen
Berufskleidung ist entweder ihre Unterscheidungsfunktion oder ihre
Schutzfunktion. Beide Funktionen treffen auf die Business-Kleidung nicht
zu.

Im Ergebnis nichts anderes gilt hinsichtlich der Aufwendungen für
Friseurbesuche, denn hierbei handelt es sich um sog gemischte
Aufwendungen, die zugleich dem privaten und beruflichen Lebensbereich
zugeordnet werden können und grundsätzlich durch die Regelleistung abgedeckt werden.

Eine über die steuerrechtlichen Grundsätze hinausgehende Berücksichtigung von Aufwendungen ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geboten, wenn dieses durch das zentrale Anliegen des SGB II, den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der Aufnahme
oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, gefordert
wird.



Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

Es ist darauf hinzuweisen, dass das übergreifende Ziel des SGB II, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von den Leistungen der Grundsicherung unabhängig zu machen, in erster Linie Gegenstand des Grundsatzes des Förderns (§ 14 SGB II) und der in den §§ 16 ff SGB II geregelten Eingliederungsleistungen ist.

Nach § 16 Abs 2 S 1 SGB II (idF des Gesetzes vom 19.12.2007)können von den Agenturen für Arbeit über die in Abs 1 genannten Leistungen hinaus weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind.

Es handelt sich um
eine Generalklausel für ergänzende, dem individuellen Bedarf angepasste Eingliederungsleistungen, die dem Träger einen breiten Handlungsspielraum eröffnet (BSG SozR 4-4200 § 16 Nr 1).

Die Leistungsgewährung auf der Grundlage dieser Öffnungsklausel war nicht auf die Arbeitsaufnahme beschränkt, sondern es kam auch eine Unterstützung bei der Fortführung einer ausgeübten Tätigkeit in Betracht.

Festzustellen war jedoch jeweils die Erforderlichkeit der Leistungsgewährung für die berufliche Eingliederung.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/keine-absetzung-von-aufwendungen-fur.html


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