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Als angemessene Wohnungsgröße ist für einen Ein-Personen-Haushalt in NRW eine Wohnfläche von 50 qm zu berücksichtigen.
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Als angemessene Wohnungsgröße ist für einen Ein-Personen-Haushalt in NRW eine Wohnfläche von 50 qm zu berücksichtigen.
Als angemessene Wohnungsgröße ist für einen Ein-Personen-Haushalt in NRW eine Wohnfläche von 50 qm zu berücksichtigen.
BSG Urteil vom 16.05.2012,- B 4 AS 109/11 R -
18
Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen
für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (stRspr seit
BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200
§ 22 Nr 3, RdNr 19; zuletzt BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R
(Duisburg), RdNr 17 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Maßgeblich sind
die im streitigen Zeitraum gültigen Bestimmungen (BSG Urteil vom
22.9.2009 - B 4 AS 70/08 R - RdNr 14 f; BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 14
AS 86/09 R - RdNr 18; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - RdNr
17).
Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtete sich damit grundsätzlich
nach den Werten, die die Länder aufgrund von § 10
Wohnraumförderungsgesetz vom 13.9.2001 (BGBl I 2379) (bzw zu der
vorherigen Vorschrift des § 5 Abs 2 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG))
festgelegt hatten. Maßgeblich für Nordrhein-Westfalen war damit Ziff
5.7.1 der Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zum
Wohnungsbindungsgesetz (VV-WoBindG) vom 8.3.2002 in der geänderten
Fassung vom 21.9.2006 (Runderlass des Ministeriums für Städtebau und
Wohnen, Kultur und Sport, Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 8.3.2002, 396, 400; vgl nur BSG Urteil vom
17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27 - RdNr 16; BSG
Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - RdNr 17)
. Zum 1.1.2010 ist im Zuge der Föderalismusreform mit dem Gesetz zur
Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen
(WFNG-NRW) (Art 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im
Wohnungswesen vom 8.12.2009) das WoFG in Nordrhein-Westfalen abgelöst
worden. Gleichzeitig sind mit dem Runderlass des Ministeriums für Bauen
und Verkehr vom 12.12.2009 Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB, MBl NRW
2010, 1) zum Vollzug der Teile 4 bis 6 des WFNG NRW erlassen worden und
in Kraft getreten.
Diese ersetzen die bisherigen VV-WoBindG. Nach Nr 19 S 2 der WNB treten
die VV-WoBindG mit Ausnahme der Nr 8 bis 8b.3 und 22 und der Anlage mit
Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft. Für die Belegung von gefördertem
Wohnraum (vgl § 18 WFNG NRW, der Nachfolgevorschrift zu § 27 WoFG - vgl
LT-Drucks 14/9394, S 96) sind ab dem 1.1.2010 daher die in Nr 8.2 der
WNB angesetzten Werte für Wohnflächen maßgeblich.
19
Dass - wie der Beklagte einwendet - der mit der Angemessenheitsprüfung
verbundene Zweck im Rahmen des § 22 SGB II mit den Zwecken des sozialen
Wohnungsbaus nicht übereinstimme, wird durch den Rückgriff auf die von
den Ländern erlassenen Vorschriften zum sozialen Wohnungsbau ohnehin
bewusst in Kauf genommen (vgl bereits BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS
70/08 R - RdNr 15). Insoweit kommt dem Gesichtspunkt der
Rechtssicherheit eine überragende Bedeutung zu. Wie der erkennende Senat
bereits entschieden hat, ist eine Heranziehung anderweitiger
Verwaltungsregelungen zur Bestimmung der Wohnfläche nur dann vertretbar,
wenn aktuelle Verwaltungsvorschriften zu § 10 WoFG nicht existieren
(vgl BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 70/08 R).
Dies ist auf die Situation in NRW im streitigen Zeitraum zu übertragen.
Das WFNG-NRW ist zum 1.1.2010 an die Stelle des WoFG und somit auch des §
10 WoFG getreten. Mit § 18 WFNG-NRW existiert für den
Wohnungsberechtigungsschein eine Nachfolgevorschrift zu § 27 WoFG (vgl
LT-Drucks 14/9394, 96), der in Abs 4 auf die Bestimmungen der Länder zur
maßgeblichen Wohnungsgröße verwies. Welche Wohnungsgröße iS des § 18
Abs 2 WFNG-NRW in der Regel angemessen ist, bestimmt nunmehr Ziffer 8.2
der WNB. Mithin existiert eine aktuelle Bestimmung zur Wohnungsfläche im
sozialen Wohnungsbau, die anzuwenden ist.
20
Zudem ist zu berücksichtigen, dass Leistungsberechtigte nach dem SGB II
zumindest Teil der Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind.
Hierauf hat bereits der ebenfalls für die Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständige 14. Senat des BSG hingewiesen (BSG Urteil vom
26.5.2011 - B 14 AS 86/09 R - RdNr 19). Demnach folgt aus § 1 Abs 2
WoFG, dass Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung Haushalte sind, die
sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf
Unterstützung angewiesen sind; insbesondere Haushalte mit geringem
Einkommen. Hierzu gehören auch Haushalte, deren Mitglieder Leistungen
nach dem SGB II beziehen. Nichts anderes ergibt sich aus der im
Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift des § 2 WFNG-NRW.
21
Auch liegt der Schluss nahe, dass - soweit in Nordrhein-Westfalen die
Vorschriften über die Wohnflächen gegenüber der bisherigen Regelung
erhöht werden - eine entsprechende Anzahl kleinerer Wohnungen für
Mieterhaushalte im sozialen Wohnungsbau tatsächlich nicht vorhanden ist.
Hieraus folgt, dass solche Wohnungen dann aber auch nicht für
Leistungsberechtigte nach dem SGB II zur Verfügung stehen (vgl BSG
Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 86/09 R - RdNr 18).
22
Demgegenüber ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 22 SGB II
(BT-Drucks 15/1516, S 57) - entgegen der Auffassung des Beklagten -
nicht, dass die Ermittlung der angemessenen Wohnfläche keinen
Veränderungen unterworfen werden sollte. Es heißt dort lediglich, dass
die Kosten der Unterkunft und Heizung wie in der Sozialhilfe in
tatsächlicher, angemessener Höhe berücksichtigt werden, wobei sie den am
Maßstab der Sozialhilfepraxis ausgerichteten - angemessenen - Umfang
nur dann und solange übersteigen dürfen, wie es dem allein stehenden
Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder
zuzumuten ist, die Aufwendungen für die Unterkunft zu senken. Wie der
Beklagte selbst ausführt, entsprach es der sozialhilferechtlichen
Praxis, die durch das BVerwG bestätigt wurde (vgl BVerwG Urteil vom
21.1.1993 - 5 C 3/91 - BVerwGE 92, 1, 3; BVerwG Urteil vom 17.11.1994 - 5
C 11/93 - BVerwGE 97, 110, 112 f), dass die Frage nach der
sozialhilferechtlich angemessenen Wohnfläche anhand der Kriterien der
Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden
Vorschriften unter Rückgriff auf die Verwaltungsvorschriften der Länder
zu § 5 Abs 2 WoBindG zu beantworten war.
Diese Vorschriften wurden sodann zum 1.1.2002 durch das WoFG mit
entsprechenden Durchführungsbestimmungen abgelöst, auf die in der
Folgezeit grundsätzlich abzustellen war (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B
7b AS 18/06 R, aaO). Nicht anders verhält es sich, wenn durch den
Übergang der Gesetzeskompetenz vom Bund auf die Länder landesrechtliche
Vorschriften das WoFG abgelöst haben und entsprechende neue
Durchführungsvorschriften erlassen worden sind.
23
Auch die Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen
und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom
26.10.2010 (BT-Drucks 17/3404, S 101) geht grundsätzlich von der
Maßgeblichkeit der aktuellen Vorschriften zum sozialen Wohnungsbau aus.
Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des
Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453)
ist zum 1.4.2011 die Möglichkeit des Verordnungsgebers auf Grundlage des
§ 27 SGB II (idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung
für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) eine bundeseinheitliche
Bestimmung angemessener Wohnungsgrößen durch Verordnung zu erlassen (vgl
BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200
§ 22 Nr 19, RdNr 18 (München); Urteile vom 22.9.2009 - B 4 AS 70/08 R -
RdNr 16 und - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30,
RdNr 14 (Wilhelmshaven II)) -, weggefallen. Stattdessen können die
Länder, die Kreise und kreisfreien Städte nun durch Gesetz ermächtigt
oder verpflichtet werden, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind
(vgl § 22a SGB II).
In der Satzung ist auch zu bestimmen, welche Wohnfläche entsprechend der
Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt wird
(vgl § 22b Abs 1 S 1 Nr 1 SGB II).
Nach der Gesetzesbegründung soll sich die Festlegung angemessener
Wohnflächen an den Wohnflächen orientieren, die auf dem örtlichen Markt
für Haushalte im Niedrigeinkommensbereich ohne Transferleistungen üblich
sind. In Ballungsräumen könne in der Regel davon ausgegangen werden,
dass die von Personen im Niedrigeinkommensbereich bewohnten Wohnungen
durchschnittlich kleiner seien als die Werte der aktuellen
Wohnungsbauförderung. Seien belastbare Daten hierzu nicht verfügbar,
könnten der Festsetzung hilfsweise die landesrechtlichen
Wohnraumförderbestimmungen zugrunde gelegt werden (vgl dazu BSGE 97, 254
ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 3).
24
4. Nach den Feststellungen des LSG ist die Heranziehung des Stadtgebiets
der Stadt H. als maßgeblicher Vergleichsraum nicht zu beanstanden. Es
handelt sich danach um einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und
Wohnbereich (zu den Anforderungen an den maßgeblichen Vergleichsraum
siehe nur BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 =
SozR § 22 Nr 19, RdNr 21 (München)).
25
5. Der Senat kann aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG
jedoch nicht abschließend beurteilen, ob der von den Vorinstanzen
zugrunde gelegte Quadratmeterpreis von 4,75 Euro und mithin eine
monatliche Nettokaltmiete von 237,50 Euro abstrakt angemessen sind.
26
Eine rechtliche Einschränkung des Prüfungsumfangs durch das
"Unstreitigstellen" bestimmter unselbstständiger Berechnungselemente
innerhalb eines einheitlichen Anspruchs auf die abstrakte Rechtsfrage,
welche Wohnungsgröße im Rahmen der Anwendung der Produkttheorie zugrunde
zu legen ist, ist nicht möglich. Das "Unstreitigstellen" solcher
Teilaspekte hat nicht zur Folge, dass das Gericht hieran gebunden ist
(vgl BSG Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 58/08 R - BSGE 103, 153 = SozR
4-4200 § 12 Nr 13, RdNr 12; BSG Urteil vom 23.8.2011 - B 14 AS 165/10 R -
RdNr 16 - SozR 4-4200 § 11 Nr 43).
Derartige Erklärungen entbinden das Gericht nicht davon darzulegen,
welchen Streitstoff es nach eigener Überzeugungsbildung für maßgebend
hält. Durch entsprechende Erklärungen geben die Beteiligten lediglich
zum Ausdruck, dass sie von einem bestimmten Sachverhalt ausgehen und die
tatsächlichen Grundlagen des Rechtsstreits insoweit aus ihrer Sicht
geklärt sind. Dies steuert die Amtsermittlungspflicht des Gerichts (BSG
Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 58/08 R - BSGE 103, 153 = SozR 4-4200 § 12
Nr 13, RdNr 13; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 68/07 R - BSGE 102,
258 = SozR 4-4225 § 1 Nr 1, RdNr 10).
Nur wenn die Annahme naheliegt, dass weitere oder abweichende Tatsachen
für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sind, muss das
Gericht in eine weitere Ermittlung des tatsächlichen Streitstoffs
einsteigen. Von der Pflicht zur nachvollziehbaren Darlegung einzelner
Anspruchselemente entbinden solche Erklärungen jedoch hingegen nicht.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153553&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/als-angemessene-wohnungsgroe-ist-fur.html
Willi S
BSG Urteil vom 16.05.2012,- B 4 AS 109/11 R -
18
Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen
für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (stRspr seit
BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200
§ 22 Nr 3, RdNr 19; zuletzt BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R
(Duisburg), RdNr 17 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Maßgeblich sind
die im streitigen Zeitraum gültigen Bestimmungen (BSG Urteil vom
22.9.2009 - B 4 AS 70/08 R - RdNr 14 f; BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 14
AS 86/09 R - RdNr 18; BSG Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - RdNr
17).
Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtete sich damit grundsätzlich
nach den Werten, die die Länder aufgrund von § 10
Wohnraumförderungsgesetz vom 13.9.2001 (BGBl I 2379) (bzw zu der
vorherigen Vorschrift des § 5 Abs 2 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG))
festgelegt hatten. Maßgeblich für Nordrhein-Westfalen war damit Ziff
5.7.1 der Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zum
Wohnungsbindungsgesetz (VV-WoBindG) vom 8.3.2002 in der geänderten
Fassung vom 21.9.2006 (Runderlass des Ministeriums für Städtebau und
Wohnen, Kultur und Sport, Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 8.3.2002, 396, 400; vgl nur BSG Urteil vom
17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27 - RdNr 16; BSG
Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R - RdNr 17)
. Zum 1.1.2010 ist im Zuge der Föderalismusreform mit dem Gesetz zur
Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen
(WFNG-NRW) (Art 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im
Wohnungswesen vom 8.12.2009) das WoFG in Nordrhein-Westfalen abgelöst
worden. Gleichzeitig sind mit dem Runderlass des Ministeriums für Bauen
und Verkehr vom 12.12.2009 Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB, MBl NRW
2010, 1) zum Vollzug der Teile 4 bis 6 des WFNG NRW erlassen worden und
in Kraft getreten.
Diese ersetzen die bisherigen VV-WoBindG. Nach Nr 19 S 2 der WNB treten
die VV-WoBindG mit Ausnahme der Nr 8 bis 8b.3 und 22 und der Anlage mit
Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft. Für die Belegung von gefördertem
Wohnraum (vgl § 18 WFNG NRW, der Nachfolgevorschrift zu § 27 WoFG - vgl
LT-Drucks 14/9394, S 96) sind ab dem 1.1.2010 daher die in Nr 8.2 der
WNB angesetzten Werte für Wohnflächen maßgeblich.
19
Dass - wie der Beklagte einwendet - der mit der Angemessenheitsprüfung
verbundene Zweck im Rahmen des § 22 SGB II mit den Zwecken des sozialen
Wohnungsbaus nicht übereinstimme, wird durch den Rückgriff auf die von
den Ländern erlassenen Vorschriften zum sozialen Wohnungsbau ohnehin
bewusst in Kauf genommen (vgl bereits BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS
70/08 R - RdNr 15). Insoweit kommt dem Gesichtspunkt der
Rechtssicherheit eine überragende Bedeutung zu. Wie der erkennende Senat
bereits entschieden hat, ist eine Heranziehung anderweitiger
Verwaltungsregelungen zur Bestimmung der Wohnfläche nur dann vertretbar,
wenn aktuelle Verwaltungsvorschriften zu § 10 WoFG nicht existieren
(vgl BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 70/08 R).
Dies ist auf die Situation in NRW im streitigen Zeitraum zu übertragen.
Das WFNG-NRW ist zum 1.1.2010 an die Stelle des WoFG und somit auch des §
10 WoFG getreten. Mit § 18 WFNG-NRW existiert für den
Wohnungsberechtigungsschein eine Nachfolgevorschrift zu § 27 WoFG (vgl
LT-Drucks 14/9394, 96), der in Abs 4 auf die Bestimmungen der Länder zur
maßgeblichen Wohnungsgröße verwies. Welche Wohnungsgröße iS des § 18
Abs 2 WFNG-NRW in der Regel angemessen ist, bestimmt nunmehr Ziffer 8.2
der WNB. Mithin existiert eine aktuelle Bestimmung zur Wohnungsfläche im
sozialen Wohnungsbau, die anzuwenden ist.
20
Zudem ist zu berücksichtigen, dass Leistungsberechtigte nach dem SGB II
zumindest Teil der Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind.
Hierauf hat bereits der ebenfalls für die Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständige 14. Senat des BSG hingewiesen (BSG Urteil vom
26.5.2011 - B 14 AS 86/09 R - RdNr 19). Demnach folgt aus § 1 Abs 2
WoFG, dass Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung Haushalte sind, die
sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf
Unterstützung angewiesen sind; insbesondere Haushalte mit geringem
Einkommen. Hierzu gehören auch Haushalte, deren Mitglieder Leistungen
nach dem SGB II beziehen. Nichts anderes ergibt sich aus der im
Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift des § 2 WFNG-NRW.
21
Auch liegt der Schluss nahe, dass - soweit in Nordrhein-Westfalen die
Vorschriften über die Wohnflächen gegenüber der bisherigen Regelung
erhöht werden - eine entsprechende Anzahl kleinerer Wohnungen für
Mieterhaushalte im sozialen Wohnungsbau tatsächlich nicht vorhanden ist.
Hieraus folgt, dass solche Wohnungen dann aber auch nicht für
Leistungsberechtigte nach dem SGB II zur Verfügung stehen (vgl BSG
Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 86/09 R - RdNr 18).
22
Demgegenüber ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 22 SGB II
(BT-Drucks 15/1516, S 57) - entgegen der Auffassung des Beklagten -
nicht, dass die Ermittlung der angemessenen Wohnfläche keinen
Veränderungen unterworfen werden sollte. Es heißt dort lediglich, dass
die Kosten der Unterkunft und Heizung wie in der Sozialhilfe in
tatsächlicher, angemessener Höhe berücksichtigt werden, wobei sie den am
Maßstab der Sozialhilfepraxis ausgerichteten - angemessenen - Umfang
nur dann und solange übersteigen dürfen, wie es dem allein stehenden
Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder
zuzumuten ist, die Aufwendungen für die Unterkunft zu senken. Wie der
Beklagte selbst ausführt, entsprach es der sozialhilferechtlichen
Praxis, die durch das BVerwG bestätigt wurde (vgl BVerwG Urteil vom
21.1.1993 - 5 C 3/91 - BVerwGE 92, 1, 3; BVerwG Urteil vom 17.11.1994 - 5
C 11/93 - BVerwGE 97, 110, 112 f), dass die Frage nach der
sozialhilferechtlich angemessenen Wohnfläche anhand der Kriterien der
Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden
Vorschriften unter Rückgriff auf die Verwaltungsvorschriften der Länder
zu § 5 Abs 2 WoBindG zu beantworten war.
Diese Vorschriften wurden sodann zum 1.1.2002 durch das WoFG mit
entsprechenden Durchführungsbestimmungen abgelöst, auf die in der
Folgezeit grundsätzlich abzustellen war (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B
7b AS 18/06 R, aaO). Nicht anders verhält es sich, wenn durch den
Übergang der Gesetzeskompetenz vom Bund auf die Länder landesrechtliche
Vorschriften das WoFG abgelöst haben und entsprechende neue
Durchführungsvorschriften erlassen worden sind.
23
Auch die Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen
und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom
26.10.2010 (BT-Drucks 17/3404, S 101) geht grundsätzlich von der
Maßgeblichkeit der aktuellen Vorschriften zum sozialen Wohnungsbau aus.
Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des
Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453)
ist zum 1.4.2011 die Möglichkeit des Verordnungsgebers auf Grundlage des
§ 27 SGB II (idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung
für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) eine bundeseinheitliche
Bestimmung angemessener Wohnungsgrößen durch Verordnung zu erlassen (vgl
BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200
§ 22 Nr 19, RdNr 18 (München); Urteile vom 22.9.2009 - B 4 AS 70/08 R -
RdNr 16 und - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30,
RdNr 14 (Wilhelmshaven II)) -, weggefallen. Stattdessen können die
Länder, die Kreise und kreisfreien Städte nun durch Gesetz ermächtigt
oder verpflichtet werden, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind
(vgl § 22a SGB II).
In der Satzung ist auch zu bestimmen, welche Wohnfläche entsprechend der
Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt wird
(vgl § 22b Abs 1 S 1 Nr 1 SGB II).
Nach der Gesetzesbegründung soll sich die Festlegung angemessener
Wohnflächen an den Wohnflächen orientieren, die auf dem örtlichen Markt
für Haushalte im Niedrigeinkommensbereich ohne Transferleistungen üblich
sind. In Ballungsräumen könne in der Regel davon ausgegangen werden,
dass die von Personen im Niedrigeinkommensbereich bewohnten Wohnungen
durchschnittlich kleiner seien als die Werte der aktuellen
Wohnungsbauförderung. Seien belastbare Daten hierzu nicht verfügbar,
könnten der Festsetzung hilfsweise die landesrechtlichen
Wohnraumförderbestimmungen zugrunde gelegt werden (vgl dazu BSGE 97, 254
ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 3).
24
4. Nach den Feststellungen des LSG ist die Heranziehung des Stadtgebiets
der Stadt H. als maßgeblicher Vergleichsraum nicht zu beanstanden. Es
handelt sich danach um einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und
Wohnbereich (zu den Anforderungen an den maßgeblichen Vergleichsraum
siehe nur BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 =
SozR § 22 Nr 19, RdNr 21 (München)).
25
5. Der Senat kann aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG
jedoch nicht abschließend beurteilen, ob der von den Vorinstanzen
zugrunde gelegte Quadratmeterpreis von 4,75 Euro und mithin eine
monatliche Nettokaltmiete von 237,50 Euro abstrakt angemessen sind.
26
Eine rechtliche Einschränkung des Prüfungsumfangs durch das
"Unstreitigstellen" bestimmter unselbstständiger Berechnungselemente
innerhalb eines einheitlichen Anspruchs auf die abstrakte Rechtsfrage,
welche Wohnungsgröße im Rahmen der Anwendung der Produkttheorie zugrunde
zu legen ist, ist nicht möglich. Das "Unstreitigstellen" solcher
Teilaspekte hat nicht zur Folge, dass das Gericht hieran gebunden ist
(vgl BSG Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 58/08 R - BSGE 103, 153 = SozR
4-4200 § 12 Nr 13, RdNr 12; BSG Urteil vom 23.8.2011 - B 14 AS 165/10 R -
RdNr 16 - SozR 4-4200 § 11 Nr 43).
Derartige Erklärungen entbinden das Gericht nicht davon darzulegen,
welchen Streitstoff es nach eigener Überzeugungsbildung für maßgebend
hält. Durch entsprechende Erklärungen geben die Beteiligten lediglich
zum Ausdruck, dass sie von einem bestimmten Sachverhalt ausgehen und die
tatsächlichen Grundlagen des Rechtsstreits insoweit aus ihrer Sicht
geklärt sind. Dies steuert die Amtsermittlungspflicht des Gerichts (BSG
Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 58/08 R - BSGE 103, 153 = SozR 4-4200 § 12
Nr 13, RdNr 13; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 68/07 R - BSGE 102,
258 = SozR 4-4225 § 1 Nr 1, RdNr 10).
Nur wenn die Annahme naheliegt, dass weitere oder abweichende Tatsachen
für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sind, muss das
Gericht in eine weitere Ermittlung des tatsächlichen Streitstoffs
einsteigen. Von der Pflicht zur nachvollziehbaren Darlegung einzelner
Anspruchselemente entbinden solche Erklärungen jedoch hingegen nicht.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153553&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/als-angemessene-wohnungsgroe-ist-fur.html
Willi S
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