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Jobcenter ist zur Übernahme doppelter Mietaufwendungen für eine behindertengerechten Wohnung im Zuge eines vom ihm veranlassten Umzugs verpflichtet.
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Jobcenter ist zur Übernahme doppelter Mietaufwendungen für eine behindertengerechten Wohnung im Zuge eines vom ihm veranlassten Umzugs verpflichtet.
Sozialgericht Dortmund ,Urteil vom 24.04.2012,- S 29 AS 17/09 -
Auf
welche Vorschriften des SGB II sich ein Anspruch für die Erstattung von
umzugsbedingten Doppelmieten stützt, ist in der Rechtsprechung noch
nicht abschließend geklärt.
Die Mehrzahl der
Landessozialgerichte (Bayrisches LSG – L 16 B 665/08 und L 7 AS 99/06;
LSG Sachsen-Anhalt – L 5 AS 331/11 ER - tendieren dazu, § 22 Abs. 3 Satz
1 SGB II a. F. jetzt § 22 Abs. 6 SGB II als maßgebliche
Anspruchsgrundlage zu sehen; die durch einen Umzug übergangsweise
entstandenen doppelten Mietbelastungen werden den
Wohnungsbeschaffungskosten zugeordnet.
Doppelte Mietaufwendungen sind Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne von § 22 Abs. 6 SGB II.
SG Dortmund, Urt. Vom 24.04.2012 - S 29 AS 17/09 (rechtskräftig)
Aus den Gründen: Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin ist durch die Entscheidung des Beklagten im Sinne von § 54 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn sie hat Anspruch auf die Übernahme der Kosten der
Unterkunft und Heizung für die im Dezember 2008 noch angemietete bisherige Wohnung und die
ab Dezember 2008 angemietete neue Wohnung.
Auf welche Vorschriften das SGB II sich ein Anspruch für die Erstattung von umzugsbedingten
Doppelmieten stützt, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt.
Die Mehrzahl der
Landessozialgerichte (Bayrisches LSG - L 16 B 665/08 und L 7 AS 99/06; LSG Sachsen-Anhalt -
L 5 AS 33 1/1 1 ER, sämtlich abrufbar über Sozialgerichtsbarkeit.de - Entscheidungen) tendieren
dazu, § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II als maßgebliche Anspruchsgrundlage zu sehen; die durch einen
Umzug übergangsweise entstandenen doppelten Mietbelastungen werden den
Wohnungsbeschaffungskosten zugeordnet.
Dem schließt sich die Kammer an, denn wollte man
derartige Kosten den Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zuordnen, müssten
grundsätzlich die Kosten mehrerer, gleichzeitig inne gehabter Wohnungen für angemessen erachtet
werden. Dies kann jedoch nicht richtig sein, weil grundsätzlich nur die Kosten der Wohnung zu
berücksichtigen sind, die der Leistungsempfänger tatsächlich bewohnt oder wo er eine Wohnung
unter Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und
benutzen wird (§ 30 Abs. 3 SGB I).
Angemessen im Falle eines Umzuges können bis zu dessen
Zeitpunkt daher nur die Kosten der Wohnung sein, die aktuell noch bewohnt wird.
Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten, denen die Kammer die Kosten einer
Doppelmiete zuordnet, können nach § 22 Abs. 3 SGB II jedoch nur bei vorheriger Zusicherung
durch den örtlich zuständigen Kommunalen Träger übernommen werden.
Die Zusicherung zum
Umzug hat der Beklagte im vorliegenden Fall am 6.10.2008 erteilt.
Dementsprechend hatte er nach Maßgabe des ihm in § 22 Abs. 3 SGB II eingeräumten Ermessens
Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten zu übernehmen.
Die Übernahme der Kosten
steht zwar nach dem Wortlaut der Vorschrift im Ermessen des Beklagten, das sich aber im Falle
eines von ihm veranlassten Umzuges auf die Höhe der Kosten reduziert.
Im vorliegenden Einzelfall
geht das Gericht davon aus, dass das Ermessen des Beklagten nur dahingehend ausgeübt werden
konnte, die der Klägerin für den Monat Dezember 2008 entstandene Doppelmiete zu übernehmen.
Zum einen hat nämlich die Klägerin glaubhaft und aufgrund ständiger Recherchen der Kammer im
Internet nachvollziehbar dargelegt, dass Wohnungen, die den finanziellen Vorgaben des Beklagten
für Ein-Personen-Haushalte entsprechen und auch behindertengerecht sind (Vermeidung von
Treppen) selbst bei dem in Dortmund ansonsten als entspannt anzusehenden Wohnungsmarkt
schwer zu finden sind, und zum anderen hat das Gericht berücksichtigt, dass der Beklagte selbst
bei der Auswahl der Umzugsunternehmen, für die die Klägerin Kostenvoranschläge eingereicht
hatte, das Unternehmen F. unter Zusage einer Kostenübernahme vom 24.11.2008 ausgewählt hatte,
das sein Angebot erst für ein Auftragsdatum am 8.12.2008 erstellt hatte.
Der Klägerin kann vor
diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung des dem Beklagten zustehenden Ermessens nicht
vorgeworfen werden, grundlos höhere Kosten des Umzuges und der Wohnungsbeschaffung
verursacht zu haben.
Genauso wenig kann ihr vorgehalten werden, sie habe bei der Wohnungssuche bereits hinreichend
auf die Vermeidung einer Doppelmiete hinwirken können.
Zwar ist dem Gericht hinsichtlich der
Wohnungssituation im Bereich der Stadt Dortmund bekannt, dass auch kleine Wohnungen für Ein-
Personen-Haushalte unter Beachtung der Kostenvorgaben des Beklagten ohne Weiteres anzumieten
sind und der Wohnungsmarkt insoweit entspannt ist.
Anders gestaltet sich dies nach den
regelmäßigen Recherchen der Kammer im Internet jedoch bei behindertengerechten
Wohnungen. Kleine Wohnungen im Parterre oder über einen Aufzug erreichbar stehen kaum zu
den finanziellen Vorgaben des Beklagten zur Verfügung.
Die Entscheidung der Klägerin, die ihren
Bedürfnissen entsprechende verfügbare Wohnung bereits zum 1.12.2008 anzumieten, ist nach
alledem nachvollziehbar.
Das dem Beklagten nach § 22 Abs. 3 [SGB II] hinsichtlich der zu
übernehmenden Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten zustehende Ermessen ist nach
alledem nach Auffassung des Gerichts dahingehend reduziert, dass die der Klägerin tatsächlich
entstandenen Kosten zu übernehmen sind.
Insoweit muss sich der Beklagte insbesondere an der
Aufforderung gegenüber der Klägerin, das Umzugsunternehmen F. zu beauftragen, festhalten
lassen, wo aus dem Kostenvoranschlag bereits hervorging, dass ein Umzug erst im Dezember 2008
stattfinden würde, die weitere Nutzung der alten Wohnung also zwangsläufig war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Zulassung der Berufung hat das Gericht für nicht erforderlich angesehen, denn das vorliegende
Urteil weicht nicht von einer Entscheidung eines Obergerichtes ab und hat auch keine
grundsätzliche Bedeutung (§ 144 SGG). Geregelt worden ist lediglich ein Einzelfall unter
Berücksichtigung der besonderen Situation der Klägerin und der vom Beklagten vorab gemachten
Vorgaben bezüglich des Umzuges.
http://sozialberatungkiel.files.wordpress.com/2012/06/sg-dortmund-v-24-4-2012-s-29-as-17-09.pdf
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/jobcenter-ist-zur-ubernahme-doppelter.html
Willi S
Auf
welche Vorschriften des SGB II sich ein Anspruch für die Erstattung von
umzugsbedingten Doppelmieten stützt, ist in der Rechtsprechung noch
nicht abschließend geklärt.
Die Mehrzahl der
Landessozialgerichte (Bayrisches LSG – L 16 B 665/08 und L 7 AS 99/06;
LSG Sachsen-Anhalt – L 5 AS 331/11 ER - tendieren dazu, § 22 Abs. 3 Satz
1 SGB II a. F. jetzt § 22 Abs. 6 SGB II als maßgebliche
Anspruchsgrundlage zu sehen; die durch einen Umzug übergangsweise
entstandenen doppelten Mietbelastungen werden den
Wohnungsbeschaffungskosten zugeordnet.
Doppelte Mietaufwendungen sind Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne von § 22 Abs. 6 SGB II.
SG Dortmund, Urt. Vom 24.04.2012 - S 29 AS 17/09 (rechtskräftig)
Aus den Gründen: Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin ist durch die Entscheidung des Beklagten im Sinne von § 54 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn sie hat Anspruch auf die Übernahme der Kosten der
Unterkunft und Heizung für die im Dezember 2008 noch angemietete bisherige Wohnung und die
ab Dezember 2008 angemietete neue Wohnung.
Auf welche Vorschriften das SGB II sich ein Anspruch für die Erstattung von umzugsbedingten
Doppelmieten stützt, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt.
Die Mehrzahl der
Landessozialgerichte (Bayrisches LSG - L 16 B 665/08 und L 7 AS 99/06; LSG Sachsen-Anhalt -
L 5 AS 33 1/1 1 ER, sämtlich abrufbar über Sozialgerichtsbarkeit.de - Entscheidungen) tendieren
dazu, § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II als maßgebliche Anspruchsgrundlage zu sehen; die durch einen
Umzug übergangsweise entstandenen doppelten Mietbelastungen werden den
Wohnungsbeschaffungskosten zugeordnet.
Dem schließt sich die Kammer an, denn wollte man
derartige Kosten den Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II zuordnen, müssten
grundsätzlich die Kosten mehrerer, gleichzeitig inne gehabter Wohnungen für angemessen erachtet
werden. Dies kann jedoch nicht richtig sein, weil grundsätzlich nur die Kosten der Wohnung zu
berücksichtigen sind, die der Leistungsempfänger tatsächlich bewohnt oder wo er eine Wohnung
unter Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und
benutzen wird (§ 30 Abs. 3 SGB I).
Angemessen im Falle eines Umzuges können bis zu dessen
Zeitpunkt daher nur die Kosten der Wohnung sein, die aktuell noch bewohnt wird.
Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten, denen die Kammer die Kosten einer
Doppelmiete zuordnet, können nach § 22 Abs. 3 SGB II jedoch nur bei vorheriger Zusicherung
durch den örtlich zuständigen Kommunalen Träger übernommen werden.
Die Zusicherung zum
Umzug hat der Beklagte im vorliegenden Fall am 6.10.2008 erteilt.
Dementsprechend hatte er nach Maßgabe des ihm in § 22 Abs. 3 SGB II eingeräumten Ermessens
Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten zu übernehmen.
Die Übernahme der Kosten
steht zwar nach dem Wortlaut der Vorschrift im Ermessen des Beklagten, das sich aber im Falle
eines von ihm veranlassten Umzuges auf die Höhe der Kosten reduziert.
Im vorliegenden Einzelfall
geht das Gericht davon aus, dass das Ermessen des Beklagten nur dahingehend ausgeübt werden
konnte, die der Klägerin für den Monat Dezember 2008 entstandene Doppelmiete zu übernehmen.
Zum einen hat nämlich die Klägerin glaubhaft und aufgrund ständiger Recherchen der Kammer im
Internet nachvollziehbar dargelegt, dass Wohnungen, die den finanziellen Vorgaben des Beklagten
für Ein-Personen-Haushalte entsprechen und auch behindertengerecht sind (Vermeidung von
Treppen) selbst bei dem in Dortmund ansonsten als entspannt anzusehenden Wohnungsmarkt
schwer zu finden sind, und zum anderen hat das Gericht berücksichtigt, dass der Beklagte selbst
bei der Auswahl der Umzugsunternehmen, für die die Klägerin Kostenvoranschläge eingereicht
hatte, das Unternehmen F. unter Zusage einer Kostenübernahme vom 24.11.2008 ausgewählt hatte,
das sein Angebot erst für ein Auftragsdatum am 8.12.2008 erstellt hatte.
Der Klägerin kann vor
diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung des dem Beklagten zustehenden Ermessens nicht
vorgeworfen werden, grundlos höhere Kosten des Umzuges und der Wohnungsbeschaffung
verursacht zu haben.
Genauso wenig kann ihr vorgehalten werden, sie habe bei der Wohnungssuche bereits hinreichend
auf die Vermeidung einer Doppelmiete hinwirken können.
Zwar ist dem Gericht hinsichtlich der
Wohnungssituation im Bereich der Stadt Dortmund bekannt, dass auch kleine Wohnungen für Ein-
Personen-Haushalte unter Beachtung der Kostenvorgaben des Beklagten ohne Weiteres anzumieten
sind und der Wohnungsmarkt insoweit entspannt ist.
Anders gestaltet sich dies nach den
regelmäßigen Recherchen der Kammer im Internet jedoch bei behindertengerechten
Wohnungen. Kleine Wohnungen im Parterre oder über einen Aufzug erreichbar stehen kaum zu
den finanziellen Vorgaben des Beklagten zur Verfügung.
Die Entscheidung der Klägerin, die ihren
Bedürfnissen entsprechende verfügbare Wohnung bereits zum 1.12.2008 anzumieten, ist nach
alledem nachvollziehbar.
Das dem Beklagten nach § 22 Abs. 3 [SGB II] hinsichtlich der zu
übernehmenden Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten zustehende Ermessen ist nach
alledem nach Auffassung des Gerichts dahingehend reduziert, dass die der Klägerin tatsächlich
entstandenen Kosten zu übernehmen sind.
Insoweit muss sich der Beklagte insbesondere an der
Aufforderung gegenüber der Klägerin, das Umzugsunternehmen F. zu beauftragen, festhalten
lassen, wo aus dem Kostenvoranschlag bereits hervorging, dass ein Umzug erst im Dezember 2008
stattfinden würde, die weitere Nutzung der alten Wohnung also zwangsläufig war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Zulassung der Berufung hat das Gericht für nicht erforderlich angesehen, denn das vorliegende
Urteil weicht nicht von einer Entscheidung eines Obergerichtes ab und hat auch keine
grundsätzliche Bedeutung (§ 144 SGG). Geregelt worden ist lediglich ein Einzelfall unter
Berücksichtigung der besonderen Situation der Klägerin und der vom Beklagten vorab gemachten
Vorgaben bezüglich des Umzuges.
http://sozialberatungkiel.files.wordpress.com/2012/06/sg-dortmund-v-24-4-2012-s-29-as-17-09.pdf
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Willi S
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