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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Jobcenter müssen Hartz IV Beziehern einen Führerschein bezahlen, wenn dadurch ein Arbeitsverhältnis entsteht.

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einen - Jobcenter müssen Hartz IV Beziehern einen Führerschein bezahlen, wenn dadurch ein Arbeitsverhältnis entsteht. Empty Jobcenter müssen Hartz IV Beziehern einen Führerschein bezahlen, wenn dadurch ein Arbeitsverhältnis entsteht.

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 5:30 pm

Übernahme der Kosten für einen Führerschein für Hartz IV-Bezieher

21.04.2012

Jobcenter
müssen Hartz IV Beziehern einen Führerschein bezahlen, wenn dadurch ein
Arbeitsverhältnis entsteht. Das urteilte das Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen, mit dem Aktenzeichen: L 15 AS 317/11 B.

Laut
des § 16 SGB II können Jobcenter Erwerbslosen im Arbeitslosengeld
II-Bezug auch zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt Leistungen aus dem
Vermittlungsbudget bewilligen. Hierfür kommen zum Beispiel eine
Übernahme von Bewerbungskosten, Weiterbildungskosten oder
Mobilitätshilfen in Frage, wenn der Betroffene einen Job gefunden hat.
Kann ein Hartz IV-Bezieher mithilfe eines Führerscheins einen neuen
Arbeitsplatz finden, so gilt § 16 SGB II auch hier, wie das
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen urteilte. Das Gericht
verurteilte die Behörde im Wege der einstweiligen Anordnung die Behörde
zur Übernahme der Kosten. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass im
konkreten Fall der Kläger einen Arbeitsplatz erhalten würde, wenn er
zuvor einen Führerschein der Klasse B absolviert. Hierzu legte der
Betroffene der Behörde und weiteren dem Gericht eine schriftliche
Bestätigung des potenziellen Arbeitgebers vor.



Im
weiteren erklärten die Richter, der Kläger habe glaubhaft machen können,
dass mit Hilfe der Fahrerlaubnis Klasse B ein
sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis entsteht. Dies
entspreche dem Ziel des "Förderns" im SGB II. Ebenso habe er die
tatsächlich anfallenden Kosten für den Führerschein durch eine
Bescheinigung der Fahrschule nachgewiesen. Und der Betroffene habe
ebenso belegt, dass er kein Geld habe, um den Erwerb des Führerscheins
selbst ganz oder teilweise zu finanzieren. Das Jobcenter musste nunmehr
im Rahmen einer Fortbildung die Kosten für den Führerschein übernehmen.
(sb)

Hartz IV: Kostenübernahme für Führerschein-Erwerb
Das
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden (Beschluss des
15. Senats vom 13.10.2011, Az. L 15 AS 317/11 B), dass wenn eine
Einstellungszusage eines Arbeitgebers vorliegt, die vom Vorhandensein
eines Führerscheins abhängt, dessen Erwerb jedoch aufgrund von
Mittellosigkeit durch einen Empfänger von Grundsicherungsleistungen
nicht (auch nicht teilweise) selbst finanziert werden kann, das Ermessen
der Behörde für eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs
1 S. 2 SGB II i. V. m. § 45 III auf Null reduziert ist.

Dies
bedeutet im Klartext, dass eine solche Förderung zum Erwerb des
Führerscheins bewilligt werden muss, wenn die Erlangung des neuen
Arbeitsplatzes nur durch Übernahme der vollen Kosten erreicht werden
kann.
http://sozialrecht-spezial.blogspot.de/2011/10/grundsicherung-kostenubernahme-fur.html
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/hartz-iv-kostenubernahme-fur.html
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146684&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive

Niemand
braucht den Führerschein selbst bezahlen wenn ein Arbeitgeber dich
nur einstellt wenn er es zur Bedingung macht bei deiner Mittellosigkeit
das du den Arbeitsplatz nur dann bekommst wenn du einen Führerschein
hast.
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

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Alter : 74
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