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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Angabe der Bankverbindung des Vermieters freiwillig? Die Angabe der Bankverbindung des Vermieters unter Punkt 4 der Anlage KDU ist freiwillig, sie liegt jedoch grundsätzlich im Interesse des Berechtigten.

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Angabe der Bankverbindung des Vermieters freiwillig? Die Angabe der Bankverbindung des Vermieters unter Punkt 4 der Anlage KDU ist freiwillig, sie liegt jedoch grundsätzlich im Interesse des Berechtigten. Empty Angabe der Bankverbindung des Vermieters freiwillig? Die Angabe der Bankverbindung des Vermieters unter Punkt 4 der Anlage KDU ist freiwillig, sie liegt jedoch grundsätzlich im Interesse des Berechtigten.

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 5:20 pm

Sind dem zuständigen Leistungsträger die Daten der Bankverbindung des
Vermieters bekannt, so können -falls dies nach der Regelung des § 22
Abs. 7 Satz 1 SGB II durch den Leistungsberechtigten beantragt wurde
oder die Voraussetzungen des § 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II vorliegen oder
dies im Falle von Sanktionen gegenüber erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten gemäß § 31a Abs. 3 Satz 3 SGB II erforderlich
werden sollte- die Leistungen für Unterkunft und Heizung zeitnah direkt
an den Vermieter überwiesen werden.

Problemlagen für den Leistungsberechtigten können so vermieden werden.

Quelle: Wissensdatenbank der BA zum SGB II , geändert am 29.09.2011

http://wdbfi.sgb-2.de/

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