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Angabe der Bankverbindung des Vermieters freiwillig? Die Angabe der Bankverbindung des Vermieters unter Punkt 4 der Anlage KDU ist freiwillig, sie liegt jedoch grundsätzlich im Interesse des Berechtigten.
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Angabe der Bankverbindung des Vermieters freiwillig? Die Angabe der Bankverbindung des Vermieters unter Punkt 4 der Anlage KDU ist freiwillig, sie liegt jedoch grundsätzlich im Interesse des Berechtigten.
Sind dem zuständigen Leistungsträger die Daten der Bankverbindung des
Vermieters bekannt, so können -falls dies nach der Regelung des § 22
Abs. 7 Satz 1 SGB II durch den Leistungsberechtigten beantragt wurde
oder die Voraussetzungen des § 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II vorliegen oder
dies im Falle von Sanktionen gegenüber erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten gemäß § 31a Abs. 3 Satz 3 SGB II erforderlich
werden sollte- die Leistungen für Unterkunft und Heizung zeitnah direkt
an den Vermieter überwiesen werden.
Problemlagen für den Leistungsberechtigten können so vermieden werden.
Quelle: Wissensdatenbank der BA zum SGB II , geändert am 29.09.2011
http://wdbfi.sgb-2.de/
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/09/ist-die-angabe-der-bankverbindung-des.html
Vermieters bekannt, so können -falls dies nach der Regelung des § 22
Abs. 7 Satz 1 SGB II durch den Leistungsberechtigten beantragt wurde
oder die Voraussetzungen des § 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II vorliegen oder
dies im Falle von Sanktionen gegenüber erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten gemäß § 31a Abs. 3 Satz 3 SGB II erforderlich
werden sollte- die Leistungen für Unterkunft und Heizung zeitnah direkt
an den Vermieter überwiesen werden.
Problemlagen für den Leistungsberechtigten können so vermieden werden.
Quelle: Wissensdatenbank der BA zum SGB II , geändert am 29.09.2011
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