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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Altersvorsorge - Verwertungsausschluss erst nach Ablehnung vereinbart- erneute Antragstellung ALG 2

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Altersvorsorge - Verwertungsausschluss erst nach Ablehnung vereinbart- erneute Antragstellung ALG 2 Empty Altersvorsorge - Verwertungsausschluss erst nach Ablehnung vereinbart- erneute Antragstellung ALG 2

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 5:19 pm

Ein Antragsteller besitzt Vermögen, das seine Freibeträge übersteigt.
Dazu gehört eine verwertbare Kapitallebensversicherung. Sein Antrag auf
Leistungen nach dem SGB II wird wegen fehlender Hilfebedürftigkeit
abgelehnt.

Für die Kapitallebensversicherung vereinbart der
Antragsteller nun einen unwiderruflichen Verwertungsausschluss bis zu
seinem Eintritt in den Ruhestand.

Nach Anpassung des Vertrages
stellt der Kunde erneut einen Antrag auf SGB II-Leistungen. Ist diesem
Antrag nun stattzugeben? Wenn ja, hat diese "vorsätzliche Herbeiführung
der Anspruchsvoraussetzungen" Konsequenzen nach § 31 oder § 34?

1.
Vom Vermögen erwerbsfähiger Leistungsberechtigter und ihrer Partner
ist, zusätzlich zu dem Grundfreibetrag, ein altersabhängiger Freibetrag
für die Altersvorsorge in Höhe von 750 Euro je vollendetem Lebensjahr
abzusetzen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Verwertung dieses
Vermögens bis zum Eintritt in den Ruhestand, mindestens aber bis zum 60
Lebensjahr, vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen ist. In dem
geschilderten Fall erfüllt das vorhandene Vermögen diese Voraussetzung
zwar zunächst nicht.

Der Antragsteller ist jedoch nicht
gehindert, auch nach Antragstellung bzw. Ablehnung seines Antrags, sein
Vermögen innerhalb der ihm zustehenden Freibeträge umzuschichten, indem
er nachträglich die vorzeitige Verwertung des Vermögens vertraglich
unwiderruflich ausschließt.

Der Gesetzgeber schützt das Vermögen
der Kunden in dem durch § 12 Abs. 2 und 3 festgelegten Rahmen.
Leistungsberechtigte können jederzeit innerhalb dieses Rahmens ihr
Vermögen (um-)verteilen, bis die vom Gesetzgeber gewährten Freibeträge
ausgeschöpft sind. Leistungsberechtigte können nicht dadurch
benachteiligt werden, dass sie vor der Antragstellung andere
Anlageformen gewählt hatten.

2. Da der Antragsteller lediglich
die vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Freibeträge ausnutzt, liegt
kein Tatbestand für eine Sanktion i. S. d. § 31 Abs. 2 Nr. 1 oder für
einen Ersatzanspruch nach § 34 vor. Das Vermögen des Kunden wird nicht
vermindert, auch handelt er nicht sozialwidrig.

Quelle: Wissensdatenbank der BA § 12 SGB II , geändert am 10.10.2011

Sind
auch Sparbriefe, Fondguthaben usw. - also nicht nur
Lebensversicherungen - als Altersvorsorge i. S. d. � 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
anzuerkennen, wenn f�r diese die Verwertung vertraglich unwiderruflich
bis zum Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen ist?
Antwort:


Verm�gen
i. S. d. � 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 sind jegliche geldwerte Anspr�che, die
der Altersvorsorge dienen und f�r die Verwertung bis zum Eintritt in den
Ruhestand vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen ist.


Die
Form der der Altersvorsorge dienenden geldwerten Anspr�che ist demnach
frei w�hlbar, auch wenn die g�ngige Anlageform die
Kapitallebensversicherung ist. Entscheidend f�r die Freistellung ist der
vertraglich vereinbarte unwiderrufliche Verwertungsausschluss vor
Eintritt in den Ruhestand. Eine diesbez�gliche Vereinbarung, die bis zur
Vollendung des 60. Lebensjahres reicht, wird hierbei als ausreichend
erachtet.

Soweit kein unwiderruflicher Verwertungsausschluss
vereinbart ist, ist die Verm�gensanlage dem allgemeinen Grundfreibetrag
des � 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 zuzuordnen.

http://wdbfi.sgb-2.de/


Anmerkung:
Zwar begründet auch die vorsätzlich bzw. grob fahrlässig herbeigeführte
Hilfebedürftigkeit einen Leistungsanspruch nach den §§ 19 ff. SGB II
(vgl. dazu Link in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 34 Rdnr.
1), doch begründet dieses Verhalten auch die Erstattungspflicht nach §
34 SGB II. Dies gilt aber nur, wenn die Leistungserbringung rechtmäßig
war (Link a.a.O. Rdnr. 10).

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/altersvorsorge-verwertungsausschluss.html
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