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Das Hausverbot im JobCenter von Dr. Manfred Hammel Aufsatz aus ZfF-10/2011: Das Hausverbot im JobCenter von Dr. Manfred Hammel VG Neustadt, B. v. 23.02.2010 - 4 L 103/10.NW
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Das Hausverbot im JobCenter von Dr. Manfred Hammel Aufsatz aus ZfF-10/2011: Das Hausverbot im JobCenter von Dr. Manfred Hammel VG Neustadt, B. v. 23.02.2010 - 4 L 103/10.NW
Zu Hausverbot im Jobcenter (vormals ARGE)
Weniger beim
Rentenversicherungstrger, häufiger dafür bei den ARGE oder anderen
Grundsicherungsträgern muss die Behördenleitung ein Hausverbot
aussprechen. Juristisch problematisch kann dann die Zuordnung dieses
Hausverbotes zum Privatrecht oder zum öffentlichen Recht werden. Soweit
das Hausverbot öffentlich-rechtlichen Charakter hat, ergibt sich als
weitere Problematik, ob die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit
zuständig ist oder dieser Streit aufgrund eines besonderen Gesetzes der
Sozialgerichtsbarkeit zur Entscheidung zugewiesen ist. Ergeht das
Hausverbot noch zu den Angelegenheiten der Grundsicherung im Sinn von 54
Abs. 1 Ziff.4a SGG? Das Urteil des VG gibt einen guten Überblick zu der
bisher dazu ergangenen Rechtsprechung und setzt sich kritisch damit
auseinander.
VG Neustadt, B. v. 23.02.2010 - 4 L 103/10.NW
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={85590612-420E-484E-9668-9E3DDF0DA316}
Zitat:
Nach
Auffassung der Kammer kämen, sieht man Gewohnheitsrecht nicht als
ausreichend an, als Rechtsgrundlage für das am 18. November 2009
ausgesprochene Hausverbot die §§ 858 ff., 903, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB in
entsprechender Anwendung in Betracht, die den Abwehranspruch des
Eigentümers bzw. Besitzers gegenüber Störungen durch Dritte regeln (s.
auch Jutzi, LKRZ 2009, 16, 17). Bei den Diensträumen, in denen die ARGE
... untergebracht ist, handelt es sich um öffentliche Sachen im
Verwaltungsgebrauch, die der Verwaltung zur Aufgabenerfüllung
unmittelbar durch den Gebrauch durch Amts- und Funktionsträger dienen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob das Grundstück, auf dem sich das
Verwaltungsgebäude befindet, im Eigentum der öffentlichen Hand oder
eines Privaten steht. Nach der Theorie des modifizierten Privateigentums
wird das an öffentlichen Sachen bestehende privatrechtliche Eigentum
durch ein öffentlich-rechtliches, gegen jedermann dinglich wirkendes
Herrschaftsrecht, ähnlich einer Dienstbarkeit, überlagert, um den
Verwaltungszwecken gerecht werden zu können (vgl. BVerwGE 116, 67). Wird
die Nutzung eines Grundstücks zu öffentlich-rechtlichen Zwecken durch
einen Dritten gestört, so stellen die im Öffentlichen Recht entsprechend
anwendbaren §§ 858 ff., 903, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB eine ausreichende
Ermächtigungsgrundlage für die Beseitigung der Beeinträchtigung dar.
Dazu gehört auch der Erlass eines Hausverbots gegenüber dem Dritten.
Im
Gegensatz zum zivilrechtlichen Hausrecht, das seinem Inhaber
ermöglicht, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den
Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verwehrt (BGH, NJW
2010, 534), sind an das öffentlich-rechtliche Hausverbot wegen Art. 20
Abs. 3 GG allerdings strengere Anforderungen zu stellen (vgl. Mißling,
NdsVBl 2008, 267, 269). Der Ausspruch eines Hausverbots hat präventiven
Charakter, indem er darauf abzielt, zukünftige Störungen des
Betriebsablaufs in der Behörde zu vermeiden. Das ausgesprochene
Hausverbot hat daher grundsätzlich zunächst die Tatsachen zu benennen,
die in vorangegangener Zeit den Hausfrieden gestört haben, weiter ist
anzuführen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das
Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern.
Allerdings muss eine Behörde auch mit aus ihrer Sicht schwierigen
Besuchern zurechtkommen. Sie kann daher nicht sogleich auf ein
Hausverbot zurückgreifen. Diese Möglichkeit ist ihr vielmehr erst dann
eröffnet, wenn es durch das Verhalten des Adressaten zu einer
beachtlichen, d.h. mehr als nur leichten und/oder vorübergehenden
Beeinträchtigung der öffentlichen Tätigkeit innerhalb der Behörde
gekommen ist (Mißling, NdsVBl 2008, 267, 270). Dies ist anzunehmen, wenn
der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, zum Beispiel weil Bedienstete
beleidigt werden oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise
aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu
rechnen ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. März 2005 - 7 B
10104/05.OVG -). Es spricht vieles dafür, dass im vorliegenden Fall
davon ausgegangen werden muss.
Rechtsweg zur
Sozialgerichtsbarkeit bei Streit über ein Hausverbot eines
Sozialleistungsträgers gegenüber einem Leistungsempfänger.
BSG, B. v. 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R https://www.jurion.de/de/document/show/0:3789116,0/
BSG: B. v. 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R / BeckRS 2009 62466 https://www.jurion.de/de/document/show/0:3789116,0/
Hammel beleuchtet das Recht des JobCenters, ein Hausverbot zu erteilen
Kurznachricht zu "Das Hausverbot im JobCenter" von Dr. Manfred Hammel, original erschienen in: ZfF 2011 Heft 10, 223 - 225.
Der
Beitrag legt dar, was das JobCenter bei Verhängung eines Hausverbotes
zu beachten hat. Zu Beginn weist der Verfasser darauf hin, dass beim
Hausverbot nach dessen Charakter zu differenzieren sei: Eine
privatrechtliche Verfügung liege vor, wenn sich das Hausverbot an
Personen richte, die das JobCenter als Ort aufsuchen, etwa zum Trinken.
Das Hausverbot sei aber öffentlich-rechtlich begründet, wenn es sich an
eine Person richtet, die das JobCenter in seiner Funktion als
Grundsicherungsträger aufsucht, etwa um sich nach dem Stand seines
Verfahrens zu erkundigen. Danach bespricht der Autor Form und Verfahren
bei Erlass eines Hausverbots. Da es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. §
31 S. 1 SGB X handle, seien die diesbezüglichen Voraussetzungen zu
beachten, insbesondere an die Bestimmtheit und Begründung des
Verwaltungsakts.
Anschließend legt Hammel dar, wann ein
Hausverbot sachlich gerechtfertigt ist. Es dürfe nur als ultima ratio
ausgesprochen werden, wenn anderenfalls die unbeeinträchtigte
Aufgabenerfüllung nicht gewährleistet sei. Allerdings müsse sich der
Grundsicherungsträger besonders bemühen, sich anzeigende oder bestehende
Konflikte zu lösen (LSG Sachsen, 12.11.2010, L 7 AS 593/10.B.ER).
Sodann widmet sich der Verfasser der Dauer des Hausverbots. Hierbei sei
der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie die besondere Lage der auf
Hilfeleistungen angewiesenen Betroffenen zu berücksichtigen.
Unverhältnismäßig sei daher ein zeitlich unbefristetes Hausverbot. Zum
Schluss behandelt der Autor die Möglichkeiten des Betroffenen, während
der Dauer des Hausverbots mit dem JobCenter Kontakt aufzunehmen.
http://www.kanzleihomepage.de/mandanteninformationen_beispiele_arbeit-soziales/show/id/230753
http://www.boorberg.de/sixcms/media.php/1069/11-10_ZfF-online.pdf
LSG Sachsen, Beschl. v. 12.11.2010 - L 7 AS 593/10 B ER
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=135565
Beitrag Re: Zu Hausverbot im Jobcenter (vormals ARGE)
Das Hausverbot im Jobcenter:
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/02/aufsatz-aus-zff-102011-das-hausverbot.html
http://buergerforum.siteboard.org/f46t6078-zu-hausverbot-im-jobcenter-vormals-arge.html?sid=985947941cb5a50e8928e2edf38849d5
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/02/aufsatz-aus-zff-102011-das-hausverbot.html
Willi S
Weniger beim
Rentenversicherungstrger, häufiger dafür bei den ARGE oder anderen
Grundsicherungsträgern muss die Behördenleitung ein Hausverbot
aussprechen. Juristisch problematisch kann dann die Zuordnung dieses
Hausverbotes zum Privatrecht oder zum öffentlichen Recht werden. Soweit
das Hausverbot öffentlich-rechtlichen Charakter hat, ergibt sich als
weitere Problematik, ob die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit
zuständig ist oder dieser Streit aufgrund eines besonderen Gesetzes der
Sozialgerichtsbarkeit zur Entscheidung zugewiesen ist. Ergeht das
Hausverbot noch zu den Angelegenheiten der Grundsicherung im Sinn von 54
Abs. 1 Ziff.4a SGG? Das Urteil des VG gibt einen guten Überblick zu der
bisher dazu ergangenen Rechtsprechung und setzt sich kritisch damit
auseinander.
VG Neustadt, B. v. 23.02.2010 - 4 L 103/10.NW
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={85590612-420E-484E-9668-9E3DDF0DA316}
Zitat:
Nach
Auffassung der Kammer kämen, sieht man Gewohnheitsrecht nicht als
ausreichend an, als Rechtsgrundlage für das am 18. November 2009
ausgesprochene Hausverbot die §§ 858 ff., 903, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB in
entsprechender Anwendung in Betracht, die den Abwehranspruch des
Eigentümers bzw. Besitzers gegenüber Störungen durch Dritte regeln (s.
auch Jutzi, LKRZ 2009, 16, 17). Bei den Diensträumen, in denen die ARGE
... untergebracht ist, handelt es sich um öffentliche Sachen im
Verwaltungsgebrauch, die der Verwaltung zur Aufgabenerfüllung
unmittelbar durch den Gebrauch durch Amts- und Funktionsträger dienen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob das Grundstück, auf dem sich das
Verwaltungsgebäude befindet, im Eigentum der öffentlichen Hand oder
eines Privaten steht. Nach der Theorie des modifizierten Privateigentums
wird das an öffentlichen Sachen bestehende privatrechtliche Eigentum
durch ein öffentlich-rechtliches, gegen jedermann dinglich wirkendes
Herrschaftsrecht, ähnlich einer Dienstbarkeit, überlagert, um den
Verwaltungszwecken gerecht werden zu können (vgl. BVerwGE 116, 67). Wird
die Nutzung eines Grundstücks zu öffentlich-rechtlichen Zwecken durch
einen Dritten gestört, so stellen die im Öffentlichen Recht entsprechend
anwendbaren §§ 858 ff., 903, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB eine ausreichende
Ermächtigungsgrundlage für die Beseitigung der Beeinträchtigung dar.
Dazu gehört auch der Erlass eines Hausverbots gegenüber dem Dritten.
Im
Gegensatz zum zivilrechtlichen Hausrecht, das seinem Inhaber
ermöglicht, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er den
Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verwehrt (BGH, NJW
2010, 534), sind an das öffentlich-rechtliche Hausverbot wegen Art. 20
Abs. 3 GG allerdings strengere Anforderungen zu stellen (vgl. Mißling,
NdsVBl 2008, 267, 269). Der Ausspruch eines Hausverbots hat präventiven
Charakter, indem er darauf abzielt, zukünftige Störungen des
Betriebsablaufs in der Behörde zu vermeiden. Das ausgesprochene
Hausverbot hat daher grundsätzlich zunächst die Tatsachen zu benennen,
die in vorangegangener Zeit den Hausfrieden gestört haben, weiter ist
anzuführen, dass in Zukunft wieder mit Störungen zu rechnen und das
Hausverbot daher erforderlich ist, um erneute Vorfälle zu verhindern.
Allerdings muss eine Behörde auch mit aus ihrer Sicht schwierigen
Besuchern zurechtkommen. Sie kann daher nicht sogleich auf ein
Hausverbot zurückgreifen. Diese Möglichkeit ist ihr vielmehr erst dann
eröffnet, wenn es durch das Verhalten des Adressaten zu einer
beachtlichen, d.h. mehr als nur leichten und/oder vorübergehenden
Beeinträchtigung der öffentlichen Tätigkeit innerhalb der Behörde
gekommen ist (Mißling, NdsVBl 2008, 267, 270). Dies ist anzunehmen, wenn
der Dienstablauf nachhaltig gestört wird, zum Beispiel weil Bedienstete
beleidigt werden oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise
aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu
rechnen ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. März 2005 - 7 B
10104/05.OVG -). Es spricht vieles dafür, dass im vorliegenden Fall
davon ausgegangen werden muss.
Rechtsweg zur
Sozialgerichtsbarkeit bei Streit über ein Hausverbot eines
Sozialleistungsträgers gegenüber einem Leistungsempfänger.
BSG, B. v. 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R https://www.jurion.de/de/document/show/0:3789116,0/
BSG: B. v. 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R / BeckRS 2009 62466 https://www.jurion.de/de/document/show/0:3789116,0/
Hammel beleuchtet das Recht des JobCenters, ein Hausverbot zu erteilen
Kurznachricht zu "Das Hausverbot im JobCenter" von Dr. Manfred Hammel, original erschienen in: ZfF 2011 Heft 10, 223 - 225.
Der
Beitrag legt dar, was das JobCenter bei Verhängung eines Hausverbotes
zu beachten hat. Zu Beginn weist der Verfasser darauf hin, dass beim
Hausverbot nach dessen Charakter zu differenzieren sei: Eine
privatrechtliche Verfügung liege vor, wenn sich das Hausverbot an
Personen richte, die das JobCenter als Ort aufsuchen, etwa zum Trinken.
Das Hausverbot sei aber öffentlich-rechtlich begründet, wenn es sich an
eine Person richtet, die das JobCenter in seiner Funktion als
Grundsicherungsträger aufsucht, etwa um sich nach dem Stand seines
Verfahrens zu erkundigen. Danach bespricht der Autor Form und Verfahren
bei Erlass eines Hausverbots. Da es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. §
31 S. 1 SGB X handle, seien die diesbezüglichen Voraussetzungen zu
beachten, insbesondere an die Bestimmtheit und Begründung des
Verwaltungsakts.
Anschließend legt Hammel dar, wann ein
Hausverbot sachlich gerechtfertigt ist. Es dürfe nur als ultima ratio
ausgesprochen werden, wenn anderenfalls die unbeeinträchtigte
Aufgabenerfüllung nicht gewährleistet sei. Allerdings müsse sich der
Grundsicherungsträger besonders bemühen, sich anzeigende oder bestehende
Konflikte zu lösen (LSG Sachsen, 12.11.2010, L 7 AS 593/10.B.ER).
Sodann widmet sich der Verfasser der Dauer des Hausverbots. Hierbei sei
der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie die besondere Lage der auf
Hilfeleistungen angewiesenen Betroffenen zu berücksichtigen.
Unverhältnismäßig sei daher ein zeitlich unbefristetes Hausverbot. Zum
Schluss behandelt der Autor die Möglichkeiten des Betroffenen, während
der Dauer des Hausverbots mit dem JobCenter Kontakt aufzunehmen.
http://www.kanzleihomepage.de/mandanteninformationen_beispiele_arbeit-soziales/show/id/230753
http://www.boorberg.de/sixcms/media.php/1069/11-10_ZfF-online.pdf
LSG Sachsen, Beschl. v. 12.11.2010 - L 7 AS 593/10 B ER
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=135565
Beitrag Re: Zu Hausverbot im Jobcenter (vormals ARGE)
Das Hausverbot im Jobcenter:
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/02/aufsatz-aus-zff-102011-das-hausverbot.html
http://buergerforum.siteboard.org/f46t6078-zu-hausverbot-im-jobcenter-vormals-arge.html?sid=985947941cb5a50e8928e2edf38849d5
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/02/aufsatz-aus-zff-102011-das-hausverbot.html
Willi S
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