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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 4:53 pm

Kann ein Freiwilliger während des Freiwilligendienstes den Hartz IV Regelsatz beziehen?
Die Antwort scheint eindeutig: Freiwilligen nach dem BFDG http://www.buzer.de/gesetz/9707/index.htm
stehen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, denn beim
Freiwilligendienst handelt es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis,
sondern um ein Rechtsverhältnis anderer Art. Doch Arbeitslosengeld II
kann nicht nur beziehen, wer dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Auf
Verfügbarkeit kommt es beim Anspruch auf ALG 2 nicht an. GWD-ler, Zivis,
FSJ-ler und auch Freiwillige nach dem künftigen
Bundesfreiwilligendienstgesetz können aufstockend ALG 2 bekommen, wenn
deren Sach- und Geldleistungen den Unterhalt nicht decken.
In Punkt
10.22 der Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit wird ein
Jugendfreiwilligendienst sogar als wichtiger Grund akzeptiert, der es
rechtfertigt, dass keine Arbeit, Ausbildung oder Maßnahme aufgenommen
werden muss.
Dies gilt dann allerdings nicht uneingeschränkt, wenn es
sich um ältere ALG 2 Empfänger handelt. Diese müssen grundsätzlich
vorrangig arbeiten. Bei Jugendliche, die das Freiwilligenjahr als
Überbrückung zwischen Schule und Ausbildung/Studium nutzen wollen, ist
das jedoch anders, wie oben dargelegt.
Das folgt auch aus § 1 Abs. 1
Nr. 13 ALG II Verordnung bzw. Punkt 11.114b der BA-Richtlinien, der
festlegt, was vom Taschengeld der Freiwilligen auf das Arbeitslosengeld
II anzurechnen ist.
In diese Richtung geht auch die
Gesetzesbegründung der Bundesregierung, die zur Schaffung des
Bundesfreiwilligendienstgesetzes die ALG 2 Verordnung mit Artikel 17
BFDG Gesetzentwurf anpassen will: "Mit der Regelung soll die Motivation
von Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, gestärkt werden, an
einem Bundesfreiwilligendienst teilzunehmen. Analog der bisher geltenden
Regelung für Jugendfreiwilligendienste werden von dem Taschengeld nach §
2 Nummer 4 BFDG 60 Euro nicht auf die Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende angerechnet. Hinzu kommen die weiteren Absetzbeträge vom
Einkommen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch." (BR-Drucksache
849/10)
Hartz IV Bezieher können den BFD leisten

Das bedeutet also folgendes:
Bezieher
von ALG II (Arbeitslosengeld II) können am Bundesfreiwilligendienst
teilnehmen, jedenfalls vom Grundsatz her. Der Bezug von Hartz IV ist
somit kein generelles Ausschlusskriterium. Die Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld-Verordnung http://www.buzer.de/gesetz/8014/index.htm
(ALG II-V) wird mit dem Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes http://www.buzer.de/gesetz/9708/index.htm

angepasst.
Der
Neuentwurf von § 1 Absatz 1 Nummer 13 Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld-Verordnung (ALG II-V
)http://www.buzer.de/gesetz/8014/index.htm sieht vor, dass ein
Teilnehmer am BFD von seinem Taschengeld 60 Euro (ab 1.1.2012: 175 Euro)
als nicht auf die Hartz IV Leistung anrechenbaren Zuverdienst behalten
darf. Entsprechendes gilt bereits aktuell für das FSJ bzw. FÖJ. Die 60
Euro (175 Euro) werden also nicht auf das Arbeitslosengeld II
angerechnet. Damit will der Gesetzgeber die Motivation von
ALG-II-Beziehern, an einem BFD teilzunehmen, stärken.
Darüber hinaus
bestimmt § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB II i.V.m. § 6 der ALG II-V,
dass ein volljähriger Hartz IV Bezieher vom Einkommen in der Regel 30
Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen sowie
ggf.Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung vom Zuverdienst absetzen
kann. Gleiches gilt für notwendige Ausgaben wie zum Beispiel
Fahrtkosten. (Eine Quittungsvorlage ist dann erforderlich.)
Da das
Gesetz also die beiden Freiwilligendienste FSJ/FÖJ auf der einen und BFD
auf der anderen Seite gleich behandeln will, ist die Teilnahme an einem
Bundesfreiwilligendienst wie die Teilnahme an einem
Jugendfreiwilligendienst als wichtiger persönlicher Grund i.S.d. § 10
Absatz 1 Nummer 5 SGB II anzusehen, der der Ausübung einer Arbeit
entgegensteht. Folglich ist der Bezieher von Arbeitslosengeld II, der am
Bundesfreiwilligendienst teilnimmt, in dieser Zeit nicht verpflichtet
eine Arbeit aufzunehmen.

Zur Berücksichtigung des Freibetrages steht im Hinweis der BA zu §§ 11, 11a, 11b SGB II unter Rz. 11.127a folgendes:

5.8.3Einkommen aus Jugendfreiwilligendiensten und Bundesfreiwilligendienst


Bei
Taschengeld nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des
Jugendfreiwilligen-dienstegesetzes oder nach § 2 Nummer 4 des
Bundesfreiwilligen-dienstgesetzes, das eine Teilnehmerin oder ein
Teilnehmer an ei-nem Jugendfreiwilligendienst (keine Erwerbstätigkeit)
oder Bundes-freiwilligendienst erhält, ist gemäß § 1 Abs. 7 Alg II-V
anstelle der Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von
insgesamt 175 EUR abzusetzen.
Sind die tatsächlichen nachgewiesenen
Aufwendungen höher als 115 EUR, sind diese vollständig abzusetzen.
Zusätzlich bleibt der nach bisheriger Rechtslage privilegierte Teil des
Taschengeldes in Höhe von 60 EUR anrechnungsfrei.
Wird bereits wegen
einer Erwerbstätigkeit oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit ein
Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 2 oder 3 gewährt, können vom
Taschengeld lediglich die mit der Erzielung dieses Einkommens
verbundenen notwendigen Ausgaben abgesetzt werden.


http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-11-SGB-II-Zu-beruecks-Einkommen.pdf
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