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Briefzustellung vom JC Jobcenter steht in Beweispflicht nach § 37 Abs. 2 SGB X § 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
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Briefzustellung vom JC Jobcenter steht in Beweispflicht nach § 37 Abs. 2 SGB X § 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
§ 37
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist
demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder
der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die
Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein
schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im
Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungsakt,
der elektronisch übermittelt wird, am dritten Tage nach der Absendung
als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder
zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde
den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs
nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt
gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine
Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden,
wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die
öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen
Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der
jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst
für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht
wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und
seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei
Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer
Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens
der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
Eine
Behörde muss grundsätzlich beweisen, dass amtliche Schreiben einem
Bürger auch tatsächlich zugegangen sind. Das entschied das Hessische
Finanzgericht in Kassel in einem Urteil.
Konkret müsse die
Behörde sowohl den Zugang als solchen als auch den genauen Zeitpunkt des
Zugangs belegen. Zweifel gingen daher allein zu ihren Lasten (Az.: 3 K
523/05). Das Gericht gab mit seinem inzwischen rechtskräftigen Urteil
der Klage eines Bürgers statt. Die Familienkasse hatte die Zahlung des
Kindergelds eingestellt, weil der Kläger die erforderlichen Nachweise
nicht vorgelegt hatte. Der Kläger behauptete jedoch, die entsprechenden
Aufforderungen wie auch der ablehnende Bescheid seien ihm gar nicht
zugegangen. Dem hielt die Behörde entgegen, es widerspreche jeder
Lebenserfahrung, dass einen Bürger mehrere Schriftstücke derselben
Behörde nicht erreicht haben sollten.
Das Finanzgericht
beurteilte die Sachlage anders. Nach seiner Meinung konnte nicht
ausgeschlossen werden, dass der Kläger die Schriftstücke tatsächlich
nicht erhalten hatte. Jedenfalls gebe es keine rechtlich tragfähige
Vermutung, dass von mehreren amtlichen Schreiben den Bürger doch
zumindest eines auch erreiche.
http://www.n-tv.de/ratgeber/Amt-in-der-Beweispflicht-article250994.html
Gericht: Hessisches Finanzgericht 3. Senat
Entscheidungsdatum: 29.10.2007
Streitjahre: 2003, 2004
Aktenzeichen: 3 K 523/05
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Norm: § 122 Abs 2 S 1 Nr 1 AO
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=STRE200870090%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist
demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder
der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die
Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein
schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im
Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungsakt,
der elektronisch übermittelt wird, am dritten Tage nach der Absendung
als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder
zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde
den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs
nachzuweisen.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt
gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine
Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden,
wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die
öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen
Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der
jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst
für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht
wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und
seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei
Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer
Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens
der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
Eine
Behörde muss grundsätzlich beweisen, dass amtliche Schreiben einem
Bürger auch tatsächlich zugegangen sind. Das entschied das Hessische
Finanzgericht in Kassel in einem Urteil.
Konkret müsse die
Behörde sowohl den Zugang als solchen als auch den genauen Zeitpunkt des
Zugangs belegen. Zweifel gingen daher allein zu ihren Lasten (Az.: 3 K
523/05). Das Gericht gab mit seinem inzwischen rechtskräftigen Urteil
der Klage eines Bürgers statt. Die Familienkasse hatte die Zahlung des
Kindergelds eingestellt, weil der Kläger die erforderlichen Nachweise
nicht vorgelegt hatte. Der Kläger behauptete jedoch, die entsprechenden
Aufforderungen wie auch der ablehnende Bescheid seien ihm gar nicht
zugegangen. Dem hielt die Behörde entgegen, es widerspreche jeder
Lebenserfahrung, dass einen Bürger mehrere Schriftstücke derselben
Behörde nicht erreicht haben sollten.
Das Finanzgericht
beurteilte die Sachlage anders. Nach seiner Meinung konnte nicht
ausgeschlossen werden, dass der Kläger die Schriftstücke tatsächlich
nicht erhalten hatte. Jedenfalls gebe es keine rechtlich tragfähige
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http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=STRE200870090%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L
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