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Ohne Anwalt ohne die nette Frau vom Kohlehof verloren Was eine Hartz-IV-Empfängerin unternehmen musste, um vom Jobcenter genug Heizmaterial für den Winter bewilligt zu bekommen. Ein Beitrag von Claudia Bioly / 26.10.11 / OTZ
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Ohne Anwalt ohne die nette Frau vom Kohlehof verloren Was eine Hartz-IV-Empfängerin unternehmen musste, um vom Jobcenter genug Heizmaterial für den Winter bewilligt zu bekommen. Ein Beitrag von Claudia Bioly / 26.10.11 / OTZ
Eisenberg. Es wird kalt. Höchste Zeit, Kohlen zu ordern, wer noch welche
braucht. Aber so einfach ist das nicht, zumindest nicht, wenn man
"Hartz-IV"-Empfänger ist. Diese Erfahrung hat eine Frau Anfang 60 (ihr
Name soll lieber nicht in der Zeitung stehen, denn in dem kleinen Ort
bei Bürgel kennt jeder jeden) gemacht, die sich mit ihrem Problem jetzt
an die Zeitung gewandt hat.
Seit Jahren kämpft sie mit der Arge,
die jetzt Jobcenter heißt, um genügend Kohlen. "Jahrelang wurden mir nur
42 Zentner pro Winter bewilligt, das hat aber nie gereicht", erzählt
die Frau, die mit ihrem Mann, der Erwerbsunfähigkeits-Rente bezieht,
inzwischen allein im Haus wohnt. "Wir haben uns manchmal zu Weihnachten
von Eltern und Schwiegereltern Kohlen schenken lassen."
"Immer
hieß es, mehr würde mir nicht zustehen. Aber als ich dann mal zufällig
an eine andere Sachbearbeiterin geriet, sagte die, es gebe die
Möglichkeit, mehr zu bekommen", berichtet die Frau. Sie stellte einen
Antrag auf mehr, doch der wurde abgelehnt. Da schaltete sie einen Anwalt
ein. Daraufhin - und nachdem eine Mitarbeiterin der Arge sich bei ihr
zu Hause die schwierige Wohnsituation angesehen hatte - lenkte die Arge
im September 2010 ein: "Nach Prüfung ihrer Wohnverhältnisse und ihren
Angaben, dass in den letzten Jahren durchschnittlich 140 Zentner Kohlen
jährlich benötigt wurden, wird dem Kauf von 70 Zentnern Kohlen
zugestimmt." Die andere Hälfte stand ihrem Mann zu. So weit so gut - für
den vergangenen Winter.
"Jetzt ging der ganze Ärger wieder von
vorn los", klagt die Frau. Für diesen Winter beantragte sie wieder 70
Zentner Kohlen. Das Jobcenter lehnte wieder ab. Wieder ging die Frau zum
Anwalt, legte Widerspruch ein. Und wieder gings dann auf einmal doch:
"Nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage", teilt das
Jobcenter mit, werden nunmehr "die Kosten für 70 Zentner Kohlen
übernommen."
Der Bescheid ist vom 11. Oktober. Bekommen hat die
Frau die komplette Lieferung Kohlen aber immer noch nicht. Denn erstens
liefert der Kohlehandel erst, wenn das Geld überwiesen ist - wohl auf
Grund schlechter Erfahrungen -, und zweitens enthielt die bewilligte
Summe erstmal nur einen Teil der Kosten und nicht die Endrechnung. Es
brauchte noch etliche Tage und einen weiteren Besuch beim Jobcenter, bis
auch das geklärt war. Zum Glück hatte die zuständige Mitarbeiterin im
Brennstoffhandel Mitleid mit der Frau und ihr inzwischen vorab 25
Zentner Kohle liefern lassen. Der Rest soll nächste Woche kommen.
http://www.tlz.de/startseite/detail/-/specific/Kampf-um-die-Kohle-Der-lange-Weg-einer-Hartz-IV-Empfaengerin-1788209681
Anmerkung:
In solch einem Fall ist es immer ratsam einen Anwalt zu beauftragen,
denn eine Pauschalierung der Heizkosten kennt das SGB II nicht!
Die
Unterkunftskosten, zu denen auch Heizkosten gehören, werden gemäß § 22
Abs 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht,
soweit diese angemessen sind.
Damit lässt sich der
Gesetzgeber - anders als bei der pauschalierten Regelleistung - bei den
Unterkunftskosten zunächst vom Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit
leiten, indem er anordnet, auf die tatsächlichen Unterkunftskosten
abzustellen. Diese sind im Grundsatz zu erstatten.
Allerdings
sind die tatsächlichen Kosten nicht in beliebiger Höhe
erstattungsfähig, sondern nur insoweit, als sie angemessen sind. Die
Angemessenheitsprüfung limitiert somit die erstattungsfähigen Kosten der
Höhe nach.
Die Angemessenheitsprüfung ist nicht ins Belieben der
Verwaltung gestellt. Vielmehr sind weitere Konkretisierungen
erforderlich, die schon auf Grund des allgemeinen Gleichheitssatzes nach
einheitlichen Kriterien erfolgen müssen. Zum anderen fordert das
Rechtsstaatsprinzip die Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit der
Begrenzung (vgl hierzu BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 12).
Die
Prüfung der Angemessenheit der Leistung für die Heizung hat nicht nur
getrennt von der Leistung für die Unterkunft zu erfolgen, sondern nach
eigenen Regeln.
Die Angemessenheit der Aufwendungen für die
Heizung ist - mangels für den Einzelfall aussagekräftiger anderer Werte -
solange zu bejahen, wie diese Aufwendungen unter dem Grenzbetrag eines
bundesweiten oder kommunalen Heizspiegels liegen (vgl BSG vom 2.7.2009 -
B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23; BSG vom
2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 25; BSG vom 20.8.2009 -
B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26 (Zweibrücken) RdNr 23 ff).
Daher
müssen zunächst die Aufwendungen des Leistungsbeziehers für die Heizung
ermittelt werden und diese dann anhand eines kommunal oder bundesweiten
Heizspiegels überprüft werden.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011_10_01_archive.html
braucht. Aber so einfach ist das nicht, zumindest nicht, wenn man
"Hartz-IV"-Empfänger ist. Diese Erfahrung hat eine Frau Anfang 60 (ihr
Name soll lieber nicht in der Zeitung stehen, denn in dem kleinen Ort
bei Bürgel kennt jeder jeden) gemacht, die sich mit ihrem Problem jetzt
an die Zeitung gewandt hat.
Seit Jahren kämpft sie mit der Arge,
die jetzt Jobcenter heißt, um genügend Kohlen. "Jahrelang wurden mir nur
42 Zentner pro Winter bewilligt, das hat aber nie gereicht", erzählt
die Frau, die mit ihrem Mann, der Erwerbsunfähigkeits-Rente bezieht,
inzwischen allein im Haus wohnt. "Wir haben uns manchmal zu Weihnachten
von Eltern und Schwiegereltern Kohlen schenken lassen."
"Immer
hieß es, mehr würde mir nicht zustehen. Aber als ich dann mal zufällig
an eine andere Sachbearbeiterin geriet, sagte die, es gebe die
Möglichkeit, mehr zu bekommen", berichtet die Frau. Sie stellte einen
Antrag auf mehr, doch der wurde abgelehnt. Da schaltete sie einen Anwalt
ein. Daraufhin - und nachdem eine Mitarbeiterin der Arge sich bei ihr
zu Hause die schwierige Wohnsituation angesehen hatte - lenkte die Arge
im September 2010 ein: "Nach Prüfung ihrer Wohnverhältnisse und ihren
Angaben, dass in den letzten Jahren durchschnittlich 140 Zentner Kohlen
jährlich benötigt wurden, wird dem Kauf von 70 Zentnern Kohlen
zugestimmt." Die andere Hälfte stand ihrem Mann zu. So weit so gut - für
den vergangenen Winter.
"Jetzt ging der ganze Ärger wieder von
vorn los", klagt die Frau. Für diesen Winter beantragte sie wieder 70
Zentner Kohlen. Das Jobcenter lehnte wieder ab. Wieder ging die Frau zum
Anwalt, legte Widerspruch ein. Und wieder gings dann auf einmal doch:
"Nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage", teilt das
Jobcenter mit, werden nunmehr "die Kosten für 70 Zentner Kohlen
übernommen."
Der Bescheid ist vom 11. Oktober. Bekommen hat die
Frau die komplette Lieferung Kohlen aber immer noch nicht. Denn erstens
liefert der Kohlehandel erst, wenn das Geld überwiesen ist - wohl auf
Grund schlechter Erfahrungen -, und zweitens enthielt die bewilligte
Summe erstmal nur einen Teil der Kosten und nicht die Endrechnung. Es
brauchte noch etliche Tage und einen weiteren Besuch beim Jobcenter, bis
auch das geklärt war. Zum Glück hatte die zuständige Mitarbeiterin im
Brennstoffhandel Mitleid mit der Frau und ihr inzwischen vorab 25
Zentner Kohle liefern lassen. Der Rest soll nächste Woche kommen.
http://www.tlz.de/startseite/detail/-/specific/Kampf-um-die-Kohle-Der-lange-Weg-einer-Hartz-IV-Empfaengerin-1788209681
Anmerkung:
In solch einem Fall ist es immer ratsam einen Anwalt zu beauftragen,
denn eine Pauschalierung der Heizkosten kennt das SGB II nicht!
Die
Unterkunftskosten, zu denen auch Heizkosten gehören, werden gemäß § 22
Abs 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht,
soweit diese angemessen sind.
Damit lässt sich der
Gesetzgeber - anders als bei der pauschalierten Regelleistung - bei den
Unterkunftskosten zunächst vom Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit
leiten, indem er anordnet, auf die tatsächlichen Unterkunftskosten
abzustellen. Diese sind im Grundsatz zu erstatten.
Allerdings
sind die tatsächlichen Kosten nicht in beliebiger Höhe
erstattungsfähig, sondern nur insoweit, als sie angemessen sind. Die
Angemessenheitsprüfung limitiert somit die erstattungsfähigen Kosten der
Höhe nach.
Die Angemessenheitsprüfung ist nicht ins Belieben der
Verwaltung gestellt. Vielmehr sind weitere Konkretisierungen
erforderlich, die schon auf Grund des allgemeinen Gleichheitssatzes nach
einheitlichen Kriterien erfolgen müssen. Zum anderen fordert das
Rechtsstaatsprinzip die Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit der
Begrenzung (vgl hierzu BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 12).
Die
Prüfung der Angemessenheit der Leistung für die Heizung hat nicht nur
getrennt von der Leistung für die Unterkunft zu erfolgen, sondern nach
eigenen Regeln.
Die Angemessenheit der Aufwendungen für die
Heizung ist - mangels für den Einzelfall aussagekräftiger anderer Werte -
solange zu bejahen, wie diese Aufwendungen unter dem Grenzbetrag eines
bundesweiten oder kommunalen Heizspiegels liegen (vgl BSG vom 2.7.2009 -
B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23; BSG vom
2.7.2009 - B 14 AS 33/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 25; BSG vom 20.8.2009 -
B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26 (Zweibrücken) RdNr 23 ff).
Daher
müssen zunächst die Aufwendungen des Leistungsbeziehers für die Heizung
ermittelt werden und diese dann anhand eines kommunal oder bundesweiten
Heizspiegels überprüft werden.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011_10_01_archive.html
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