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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Mietkautionsdarlehen und deren Rückforderung vom Jobcenter Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II.

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rückforderung - Mietkautionsdarlehen und deren Rückforderung vom Jobcenter Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II. Empty Mietkautionsdarlehen und deren Rückforderung vom Jobcenter Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II.

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 4:09 pm

Ein Widerspruch hat daher automatisch gemäß § 86a Abs. 1 SGG
aufschiebende Wirkung (ebenso LSG Hessen, Beschluss vom 16.01.2012, L 6
AS 570/11 B ER). Diese kraft Gesetzes bestehende aufschiebende Wirkung
ist durch einen deklaratorischen Beschluss analog § 86b Abs. 1 Satz 1
SGG festzustellen, da die Behörde diese bestreitet (vgl. Keller in
Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 15).


In
der ab 01.04.2011 geltenden Fassung (Gesetz zur Ermittlung von
Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011, BGBl I, S. 453) wurde die Herabsetzung
gestrichen und die Wendung "die Pflichtverletzung und die Minderung des
Auszahlungsanspruchs feststellt" eingefügt. Diese Wendung bezieht sich
nach dem Wortlaut und ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl.
BT-Drucks. 17/3404, S. 114) auf Sanktionen nach §§ 31 ff SGB II. Damit
enthält die abschließende Aufzählung in § 39 Nr. 1 SGB II nunmehr nur
noch präzise Fachbegriffe des Verwaltungsverfahrensrechts, ohne die
Entziehung nach § 66 SGB I zu erfassen. Eine erweiternde Auslegung des §
39 Nr. 1 SGB II ist angesichts des Ausnahmecharakters dieser Vorschrift
nicht möglich.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151498&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive



Hier
ist klar zu erkennen das nach § 31 SGB II bei Sanktionen die
rechtmäßig sind nur die Leistung gekürzt werden darf nicht bei den
Mietkautionsrückforderungen des Jobcenter.

Sanktionen haben für mich keinerlei Berechtigung.

Eine
Mietkaution gehört zu den Wohnungsbeschaffungskosten und durch eine
sofortige Abtretungserklärung der Mietkaution an das Jobcenter das bei
Auszug der Wohnung Automatisch das Jobcenter die Mietkaution zurück
bekommt

Die Mietkaution geht ja auch nicht an den Mieter sondern an den Vermieter.

Darum
ist es eine ungerechtfertigte Rückforderung von Seiten des Jobcenter
damit verletzen sie nach § 13 SGB I Erklärungspflicht § 14 SGB I ihre
Beratungspflicht die nach § 15 SGB I Auskunftspflicht.

Sowie nach § 20 Abs. 3 SGB X Die Behörde ist zur Neutralität verpflichtet. und § 21 SGB X Beweismittel Angaben vonTatsachen.

Hinzu kommt noch!!!
Nach
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – kann ein
Versicherter in bestimmten Fällen trotz Fehlens der gesetzlichen
Voraussetzungen im Wege des sogenannten sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs verlangen, so gestellt zu werden, als lägen die
Voraussetzungen vor – hier also der rechtzeitig gestellte
Leistungsantrag - , wenn es sich um Gestaltungen handelt, die gesetzlich
zulässig sind.

Wenn der Rechtsverlust darauf zurückzuführen ist,
dass der Versicherungsträger eine sich aus dem Versicherungsverhältnis
ergebende Nebenpflicht zur Auskunft, Beratung und verständnisvollen
Förderung des Versicherten (§ 14 SGB I) verletzt hat, weil er sie,
obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestand,
nicht oder nicht ausreichend erfüllt hat.

Zu den Nebenpflichten,
die den Sozialleistungsträger treffen, gehört neben der Pflicht zu
speziellen Dienstleistungen, wie Auskunft, Beratung und Belehrung, auch
die “verständnisvolle Förderung” der Versicherten. Diese - letztlich auf
dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhenden - Pflichten sind
verletzt, wenn sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten
Dienstleistungen bestanden hat, nicht oder nur unzureichend erfüllt
worden sind.

Anlass zu einer Auskunft oder Beratung ist dabei
nicht erst dann gegeben, wenn der Versicherte darum nachsucht, sondern
bereits dann, wenn sich in einem laufenden Verfahren klar zutage
liegende Gestaltungsmöglichkeiten zeigen, deren Wahrnehmung
offensichtlich so zweckmäßig sind, dass sie jeder verständige
Versicherte mutmaßlich nutzen würde.


In einem solchen Fall
ist der Versicherungsträger von Amts wegen verpflichtet, den
Versicherten auf diese Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen.


Hier wird widerrechtlich die Regelleistung gekürzt und dadurch besteht auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch.

Sofort
einen Widerspruch beim Jobcenter gegen die Monatliche Einbehaltung von
10% des Regelsatzes einlegen das hat automatisch die Aufschiebende
Wirkung nach § 86a.

Gleichzeitig sofort einen Ea. beim SG stellen
das die Mietkaution nicht vom Jobcenter einbehalten darf und
Rückforderung der einbehaltenen Summe und das die gesamten Kosten für
das Gerichtsverfahren dem Jobcenter auferlegt werden.

Dies alles
über einen RA für Sozialrecht machen lassen beim Amtsgericht einen
Rechtberatungshilfeschein holen mit Vorlage der schriftlichen Mitteilung
der nicht rechtskonformen Einbehaltung der Mietkaution dem Kontoaszug
als Beweis, das die volle Regelleistung nicht überwiesen wurde.
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