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Meldeaufforderung wiederholte Pflichtverletzung? Bei einer Meldeaufforderung handelte es sich um einen Verwaltungsakt- Sanktionierung bei wiederholter oder fortgesetzter Obliegenheitsverletzung
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Meldeaufforderung wiederholte Pflichtverletzung? Bei einer Meldeaufforderung handelte es sich um einen Verwaltungsakt- Sanktionierung bei wiederholter oder fortgesetzter Obliegenheitsverletzung
Bei einer Meldeaufforderung handelte es sich um einen Verwaltungsakt
(vgl. in diesem Sinne auch Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II Kommentar, §
59 Rdnr. 16; Meyerhoff in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 59 Rdnr. 20;
anders etwa Estelmann in ders., SGB II - Kommentar, § 59 Rdnr. 17).
Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 20.06.2011,- L 7 AS 255/10 -
Bis
zum 31. Dezember 2008 kam einem Widerspruch gegen eine
Meldeaufforderung – vorbehaltlich der behördlichen Anordnung des
Sofortvollzugs – aufschiebende Wirkung zu .
Vor Bekanntgabe des
ersten Minderungsbescheids ist eine weitere Sanktionierung, jedenfalls
wenn es sich um eine wiederholte oder fortgesetzte
Obliegenheitsverletzung handelt, aus systematischen Gründen und im
Hinblick auf den Zweck der stufenweisen Sanktionierung nicht möglich,
und zwar weder als wiederholte Pflichtverletzung, noch als zweite erste
Pflichtverletzung (vgl. ebs. BSG, 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 R; Berlit in
LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 31 Rdnr. 86; wohl auch Valgolio in
Hauck/Noftz, SGB II, § 31 Rdnr. 99 und 103).
Nach der Systematik
des § 31 Abs. 3 SGB II in der ab 1. Januar 2007 und auch im maßgeblichen
Zeitpunkt geltenden Fassung von § 31 Abs. 3 SGB II (im Folgenden: a.F.;
ebs. heute § 31 a SGB II) differenzierte dieser hinsichtlich des
Umfangs der Sanktionierung strikt danach, ob es sich um eine erstmalige,
eine erste wiederholte Obliegenheitsverletzung oder eine weitere
wiederholte Obliegenheitsverletzung handelt (vgl. hierzu und zum
Folgenden auch BSG, 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 R; außerdem Berlit in
LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 31 Rdnr. 86; ders., Das Sanktionensystem
des SGB II, ZFSH/SGB 2008, 3, 14).
Daher bedarf es bei
wiederholten Meldeversäumnissen der vorangegangenen Feststellung eines
anderen (ggf. bereits wiederholten) Meldeversäumnisses mit einem
Absenkungsbetrag der niedrigeren Stufe. Aus dieser Systematik wird auch
die Funktion der Regelung, nämlich den Betroffenen vor einer
wiederholten Pflichtverletzung zu warnen, deutlich (vgl. auch Sächs.
LSG, 01.11.2007 L 3 B 292/07 AS-ER, das von einem appellativen und
edukatorischen Zweck der Vorschrift spricht).
Liegt ein
wiederholtes Meldeversäumnis nicht vor, scheidet auch eine Erhöhung des
Minderungsbetrags durch eine zeitgleiche Absenkung mittels zweier (oder
mehrerer) gesonderter Minderungsbescheide mit gleichem Absenkungsbetrag
aus, die im Ergebnis zu einer Minderung des Arbeitslosengeldes II im
gleichen oder ggf. sogar höheren Umfang führen können; andernfalls würde
das gesetzgeberische Konzept der gestuften Absenkung umgangen. Ein
Bescheid, der ein weiteres Meldeversäumnis vor Erlass eines Bescheides
wegen des vorangegangenen zum Gegenstand hat, kann daher auch nicht
teilweise, also mit einer Minderung in gleicher Höhe wie bei dem
vorangegangenen Bescheid, als rechtmäßig angesehen werden (vgl. nochmals
BSG, 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 R).
Das gilt jedenfalls, wenn –
wie im hier zu entscheidenden Fall – die beiden sanktionierten
Meldeversäumnisse in engem Zusammenhang stehen. So erscheint bereits
fraglich, ob überhaupt von einer wiederholten Pflichtverletzung
gesprochen werden kann, wenn der Leistungsempfänger bloß eine bereits
dokumentierte Haltung bekräftigt, also z.B. das gleiche Arbeitsangebot
wiederholt ablehnt oder – wie hier – zu einem Meldetermin mit
identischem Meldezweck und in engem zeitlichem Zusammenhang wiederholt
nicht erscheint (ablehnend etwa LPK-Berlit, a.a.O., § 31 Rdnr. 85;
ders., ZFSH/SGB 2008, 3, 14; Valgolio, a.a.O., § 31 Rdnr. 103; Rixen,
in: Eicher/Spellbrink, SGB II – Kommentar, 2. Aufl. 2008, § 31 Rdnr.
50c).
Jedenfalls ist eine erneute Sanktionierung vor Erlass des
ersten Bescheides nicht möglich. Die Behörde hätte es sonst in der Hand,
die einheitliche Entscheidung des Leistungsbeziehers zu einem
identischen Lebenssachverhalt durch schnelles Handeln – also ein in
rascher Folge wiederholtes Vermittlungsangebot oder eine mit kurzer
Frist wiederholte Einladung – in nahezu beliebiger Höhe zu
sanktionieren.
In einer derartigen Fallkonstellation sind zudem
die Warnfunktion des ersten Sanktionsbescheides und damit der Zweck der
stufenweisen Absenkung von augenfälliger Bedeutung. Gerade im Falle der
Sanktionierung (nahezu) identischer bzw. fortgeführter
Obliegenheitsverletzungen – und ein solcher wird hier aus dem Vorbringen
des Antragstellers erkennbar – ist die mit dem System der gestuften
Absenkung offenbar verbundene Erwartung des Gesetzgebers, die erste
Sanktion möge den Leistungsbezieher warnen und zu einer Änderung seines
Verhaltens veranlassen, plausibel. Diese kann sich aber nur erfüllen,
wenn die Beklagte das Verhalten zunächst sanktioniert, dem Betroffenen
dadurch in einem Bescheid und also nach abschließender Prüfung zu
erkennen gibt, dass sein Verhalten sich aus ihrer Sicht als
obliegenheitswidrig darstellt und mit Konsequenzen verbunden ist, und
ihm auf diese Weise einen Anlass und Möglichkeit dafür gibt, eine
weitere Obliegenheitsverletzung zu vermeiden.
Für ein
entsprechendes Verständnis der Vorschrift spricht schließlich, dass bei
deren Auslegung wegen des mit der Absenkung verbundenen Eingriffs in das
sozio-kulturelle Existenzminimum Verschuldens- und
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte von erheblicher Bedeutung sind (vgl.
pointiert in diesem Sinne Schmidt-De Caluwe in Estelmann, SGB II –
Kommentar, § 31 Rdnr. 10).
Eine "vervielfachte" Sanktionierung
für eine jedenfalls im Wesentlichen einheitliche bzw. fortgesetzte
Obliegenheitsverletzung ist danach nur zu rechtfertigen, wenn zuvor
durch den Absenkungsbescheid und die mit ihm verbundene Warnung eine
Zäsur eingetreten ist.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2,
Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor
des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung
des Sozialreferenten Harald Thome.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/08/bei-einer-meldeaufforderung-handelte-es.html
(vgl. in diesem Sinne auch Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II Kommentar, §
59 Rdnr. 16; Meyerhoff in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 59 Rdnr. 20;
anders etwa Estelmann in ders., SGB II - Kommentar, § 59 Rdnr. 17).
Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 20.06.2011,- L 7 AS 255/10 -
Bis
zum 31. Dezember 2008 kam einem Widerspruch gegen eine
Meldeaufforderung – vorbehaltlich der behördlichen Anordnung des
Sofortvollzugs – aufschiebende Wirkung zu .
Vor Bekanntgabe des
ersten Minderungsbescheids ist eine weitere Sanktionierung, jedenfalls
wenn es sich um eine wiederholte oder fortgesetzte
Obliegenheitsverletzung handelt, aus systematischen Gründen und im
Hinblick auf den Zweck der stufenweisen Sanktionierung nicht möglich,
und zwar weder als wiederholte Pflichtverletzung, noch als zweite erste
Pflichtverletzung (vgl. ebs. BSG, 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 R; Berlit in
LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 31 Rdnr. 86; wohl auch Valgolio in
Hauck/Noftz, SGB II, § 31 Rdnr. 99 und 103).
Nach der Systematik
des § 31 Abs. 3 SGB II in der ab 1. Januar 2007 und auch im maßgeblichen
Zeitpunkt geltenden Fassung von § 31 Abs. 3 SGB II (im Folgenden: a.F.;
ebs. heute § 31 a SGB II) differenzierte dieser hinsichtlich des
Umfangs der Sanktionierung strikt danach, ob es sich um eine erstmalige,
eine erste wiederholte Obliegenheitsverletzung oder eine weitere
wiederholte Obliegenheitsverletzung handelt (vgl. hierzu und zum
Folgenden auch BSG, 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 R; außerdem Berlit in
LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 31 Rdnr. 86; ders., Das Sanktionensystem
des SGB II, ZFSH/SGB 2008, 3, 14).
Daher bedarf es bei
wiederholten Meldeversäumnissen der vorangegangenen Feststellung eines
anderen (ggf. bereits wiederholten) Meldeversäumnisses mit einem
Absenkungsbetrag der niedrigeren Stufe. Aus dieser Systematik wird auch
die Funktion der Regelung, nämlich den Betroffenen vor einer
wiederholten Pflichtverletzung zu warnen, deutlich (vgl. auch Sächs.
LSG, 01.11.2007 L 3 B 292/07 AS-ER, das von einem appellativen und
edukatorischen Zweck der Vorschrift spricht).
Liegt ein
wiederholtes Meldeversäumnis nicht vor, scheidet auch eine Erhöhung des
Minderungsbetrags durch eine zeitgleiche Absenkung mittels zweier (oder
mehrerer) gesonderter Minderungsbescheide mit gleichem Absenkungsbetrag
aus, die im Ergebnis zu einer Minderung des Arbeitslosengeldes II im
gleichen oder ggf. sogar höheren Umfang führen können; andernfalls würde
das gesetzgeberische Konzept der gestuften Absenkung umgangen. Ein
Bescheid, der ein weiteres Meldeversäumnis vor Erlass eines Bescheides
wegen des vorangegangenen zum Gegenstand hat, kann daher auch nicht
teilweise, also mit einer Minderung in gleicher Höhe wie bei dem
vorangegangenen Bescheid, als rechtmäßig angesehen werden (vgl. nochmals
BSG, 09.11.2010 – B 4 AS 27/10 R).
Das gilt jedenfalls, wenn –
wie im hier zu entscheidenden Fall – die beiden sanktionierten
Meldeversäumnisse in engem Zusammenhang stehen. So erscheint bereits
fraglich, ob überhaupt von einer wiederholten Pflichtverletzung
gesprochen werden kann, wenn der Leistungsempfänger bloß eine bereits
dokumentierte Haltung bekräftigt, also z.B. das gleiche Arbeitsangebot
wiederholt ablehnt oder – wie hier – zu einem Meldetermin mit
identischem Meldezweck und in engem zeitlichem Zusammenhang wiederholt
nicht erscheint (ablehnend etwa LPK-Berlit, a.a.O., § 31 Rdnr. 85;
ders., ZFSH/SGB 2008, 3, 14; Valgolio, a.a.O., § 31 Rdnr. 103; Rixen,
in: Eicher/Spellbrink, SGB II – Kommentar, 2. Aufl. 2008, § 31 Rdnr.
50c).
Jedenfalls ist eine erneute Sanktionierung vor Erlass des
ersten Bescheides nicht möglich. Die Behörde hätte es sonst in der Hand,
die einheitliche Entscheidung des Leistungsbeziehers zu einem
identischen Lebenssachverhalt durch schnelles Handeln – also ein in
rascher Folge wiederholtes Vermittlungsangebot oder eine mit kurzer
Frist wiederholte Einladung – in nahezu beliebiger Höhe zu
sanktionieren.
In einer derartigen Fallkonstellation sind zudem
die Warnfunktion des ersten Sanktionsbescheides und damit der Zweck der
stufenweisen Absenkung von augenfälliger Bedeutung. Gerade im Falle der
Sanktionierung (nahezu) identischer bzw. fortgeführter
Obliegenheitsverletzungen – und ein solcher wird hier aus dem Vorbringen
des Antragstellers erkennbar – ist die mit dem System der gestuften
Absenkung offenbar verbundene Erwartung des Gesetzgebers, die erste
Sanktion möge den Leistungsbezieher warnen und zu einer Änderung seines
Verhaltens veranlassen, plausibel. Diese kann sich aber nur erfüllen,
wenn die Beklagte das Verhalten zunächst sanktioniert, dem Betroffenen
dadurch in einem Bescheid und also nach abschließender Prüfung zu
erkennen gibt, dass sein Verhalten sich aus ihrer Sicht als
obliegenheitswidrig darstellt und mit Konsequenzen verbunden ist, und
ihm auf diese Weise einen Anlass und Möglichkeit dafür gibt, eine
weitere Obliegenheitsverletzung zu vermeiden.
Für ein
entsprechendes Verständnis der Vorschrift spricht schließlich, dass bei
deren Auslegung wegen des mit der Absenkung verbundenen Eingriffs in das
sozio-kulturelle Existenzminimum Verschuldens- und
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte von erheblicher Bedeutung sind (vgl.
pointiert in diesem Sinne Schmidt-De Caluwe in Estelmann, SGB II –
Kommentar, § 31 Rdnr. 10).
Eine "vervielfachte" Sanktionierung
für eine jedenfalls im Wesentlichen einheitliche bzw. fortgesetzte
Obliegenheitsverletzung ist danach nur zu rechtfertigen, wenn zuvor
durch den Absenkungsbescheid und die mit ihm verbundene Warnung eine
Zäsur eingetreten ist.
Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2,
Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor
des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles unter der Führung
des Sozialreferenten Harald Thome.
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