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Antrag auf einen angemessenen Vorschuss auf die zu erwartenden Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch gem. § 42 SGB I i.v.m. § 9 SGB X i.v.m. § 1 Abs 2 Nr 2 SGB II i.v.m. § 38 SGB I
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Antrag auf einen angemessenen Vorschuss auf die zu erwartenden Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch gem. § 42 SGB I i.v.m. § 9 SGB X i.v.m. § 1 Abs 2 Nr 2 SGB II i.v.m. § 38 SGB I
Absender
Anschrift der Behörde
Datum
Antrag auf einen
angemessenen Vorschuss auf die zu erwartenden Leistungen nach dem
zweiten Sozialgesetzbuch gem. § 42 SGB I i.v.m. § 9 SGB Xi.v.m. § 1 Abs 2
Nr 2 SGB II i.v.m. § 38 SGB I
Bedarfsgemeinschaftsnummer:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich
habe am…… meine Folgeantrag für Leistungen nach dem zweiten
Sozialgesetzbuch bei Ihnen eingereicht. Leider kann bis zum heutigen Tag
keinen Zahlungseingang verzeichnen. Auch fehlt der dazugehörige
Leistungsbescheid. (gegebenenfalls streichen).
Aus diesem Grund
beantrage ich einen Vorschuss auf die zu erwartenden Leistungen gem. §
42 SGB I.i.v.m § 9SGB X i.v.m. § 1 Abs 2 Nr 2 SGB II i.v.m. § 38 SGB I
Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ich weder die Miete bezahlen
kann, noch über irgendwelche Mittel zur Ernährung verfüge. Deshalb ist
meinem Antrag sofort statt zu geben. Eine Kopie meines letzten
Kontoauszuges anbei.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)
§ 9 SGB X ist ein nichtförmliches Verwaltungsverfahren dort wird sofort entschieden und ausgezahlt
Lt. § 41SGB I i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist dieser Anspruch am ersten Tag des Monats fällig.
§ 42 S. 2 SGB II sieht ausdrücklich auch eine Barauszahlung vor.
ALG
II ist eine bedarfsbezogene Leistung und der Leistungsträger ist
verpflichtet, einen Bedarf dann zu decken, wenn er besteht - nicht
Wochen oder Monate später.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern.
§
17 SGB I bestimmt, dass die ARGE verpflichtet ist darauf hinzuwirken,
dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in
zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.
Gemäß § 41 Abs. 1
Satz 3 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, die dem
Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.
Der
Hilfebedürftige sollte in einem solchen Fall also genau erfragen, ob
die Leistung tatsächlich schon auf sein Konto überwiesen, oder nur
intern zur Überweisung vorgesehen wurde und gegebenenfalls darum bitten,
dies zu prüfen.
Hier sollte der Hilfebedürftige, sofern er keine
Rücklagen hat, zur Deckung seines aktuellen und akuten Bedarfes
zusätzlich auf der Barauszahlung eines angemessenen Vorschusses
bestehen, diesen kann der Leistungsträger im Folgemonat mit der
laufenden Leistung des Hilfebedürftigen verrechnen. Falls noch nicht
erfolgt, sollte der Hilfebedürftige zudem die sofortige Überweisung
fordern und sich nicht mit irgendwelchen Ausreden abwimmeln lassen.
Der Abteilungsleiter der Leistungsabteilung ist dazu berechtigt, Gelder außerhalb des üblichen Verfahrens sofort zu überweisen.
Möglich
sind auch die Stornierung einer vorgesehenen, aber noch nicht
ausgeführten Überweisung und stattdessen die Barauszahlung der Leistung.
Quelle: Leistungspflicht des Leistungsträgers
http://hartz.info/index.php?topic=10.0
Anschrift der Behörde
Datum
Antrag auf einen
angemessenen Vorschuss auf die zu erwartenden Leistungen nach dem
zweiten Sozialgesetzbuch gem. § 42 SGB I i.v.m. § 9 SGB Xi.v.m. § 1 Abs 2
Nr 2 SGB II i.v.m. § 38 SGB I
Bedarfsgemeinschaftsnummer:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich
habe am…… meine Folgeantrag für Leistungen nach dem zweiten
Sozialgesetzbuch bei Ihnen eingereicht. Leider kann bis zum heutigen Tag
keinen Zahlungseingang verzeichnen. Auch fehlt der dazugehörige
Leistungsbescheid. (gegebenenfalls streichen).
Aus diesem Grund
beantrage ich einen Vorschuss auf die zu erwartenden Leistungen gem. §
42 SGB I.i.v.m § 9SGB X i.v.m. § 1 Abs 2 Nr 2 SGB II i.v.m. § 38 SGB I
Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ich weder die Miete bezahlen
kann, noch über irgendwelche Mittel zur Ernährung verfüge. Deshalb ist
meinem Antrag sofort statt zu geben. Eine Kopie meines letzten
Kontoauszuges anbei.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)
§ 9 SGB X ist ein nichtförmliches Verwaltungsverfahren dort wird sofort entschieden und ausgezahlt
Lt. § 41SGB I i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist dieser Anspruch am ersten Tag des Monats fällig.
§ 42 S. 2 SGB II sieht ausdrücklich auch eine Barauszahlung vor.
ALG
II ist eine bedarfsbezogene Leistung und der Leistungsträger ist
verpflichtet, einen Bedarf dann zu decken, wenn er besteht - nicht
Wochen oder Monate später.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern.
§
17 SGB I bestimmt, dass die ARGE verpflichtet ist darauf hinzuwirken,
dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in
zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.
Gemäß § 41 Abs. 1
Satz 3 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet, die dem
Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.
Der
Hilfebedürftige sollte in einem solchen Fall also genau erfragen, ob
die Leistung tatsächlich schon auf sein Konto überwiesen, oder nur
intern zur Überweisung vorgesehen wurde und gegebenenfalls darum bitten,
dies zu prüfen.
Hier sollte der Hilfebedürftige, sofern er keine
Rücklagen hat, zur Deckung seines aktuellen und akuten Bedarfes
zusätzlich auf der Barauszahlung eines angemessenen Vorschusses
bestehen, diesen kann der Leistungsträger im Folgemonat mit der
laufenden Leistung des Hilfebedürftigen verrechnen. Falls noch nicht
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