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Kläger scheitert mit seiner Klage gegen die elektronische Gesundheitskarte Urteil vom 28.06.2012 - Az.: S 9 KR 111/09 - nicht rechtskräftig -
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Kläger scheitert mit seiner Klage gegen die elektronische Gesundheitskarte Urteil vom 28.06.2012 - Az.: S 9 KR 111/09 - nicht rechtskräftig -
Die 9. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hat heute entschieden, dass
eine Befreiung von der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) nicht in
Betracht kommt.
Der 32-jährige, aus Wuppertal stammende Kläger
hatte in dem Rechtstreit gegen die Bergische Krankenkasse Solingen
datenschutzrechtliche Bedenken gegen die beabsichtigte Einführung der
eGK erhoben. Die Datenspeicherung auf der eGK wird gegenüber der
bisherigen Krankenversicherungskarte so erweitert, dass auf freiwilliger
Basis neben den schon heute gespeicherten Daten (wie Name, Anschrift,
Gültigkeitsdauer) nun auch vertrauliche personenbezogene, den
Gesundheitszustand betreffende Angaben auf der Karte hinterlegt werden
können. Zu diesen Daten gehören z.B. Angaben zur Versorgung im Notfall,
ein elektronischer Arztbrief oder Angaben zur Medikamenteneinnahme.
Derzeit verfügt der Kläger noch über eine bis zum Ende des Jahres
gültige Krankenversicherungskarte.
Die Kammer hat die Klage
abgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung hat die Vorsitzende
ausgeführt, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf
Befreiung von der eGK habe. Eine Befreiung von der Pflicht zur eGK sei
gesetzlich nicht vorgesehen. Dies sei auch verfassungsrechtlich
unbedenklich. Der Versicherte bestimme selbst über die Informationen,
die auf der eGK gespeichert würden. Allein im Hinblick auf
Pflichtangaben sei der Kläger jedoch nicht beschwert, da diese identisch
seien mit den Angaben auf der bisherigen Krankenversicherungskarte. Die
eGK weise im Übrigen nur nach, dass der Kläger in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sei. Der Sachleistungsanspruch des
Klägers werde durch die eGK nicht berührt.
Im Hinblick auf den
konkreten Streitgegenstand, so die Vorsitzende ausdrücklich abschießend
in der Urteilsbegründung, gebe es daher keine Veranlassung, auf die
(datenschutz-)rechtlichen Bedenken bezüglich der weiteren jedoch
freiwilligen und erst zukünftigen Speichermöglichkeiten auf eGKn im
Allgemeinen einzugehen. Aufgabe des Gerichts sei nicht die umfassende
Prüfung der Rechtmäßigkeit der Einführung der eGK, sondern die konkrete
Beschwer des Klägers.
http://www.kostenlose-urteile.de/SG-Duesseldorf_S-9-KR-11109_Befreiung-von-der-elektronischen-Gesundheitskarte-nicht-moeglich.n13718.htm
http://www.stern.de/politik/deutschland/klage-gegen-elektronische-gesundheitskarte-abgewiesen-1847118.html
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/klager-scheitert-mit-seiner-klage-gegen.html
Gruß Willi S
eine Befreiung von der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) nicht in
Betracht kommt.
Der 32-jährige, aus Wuppertal stammende Kläger
hatte in dem Rechtstreit gegen die Bergische Krankenkasse Solingen
datenschutzrechtliche Bedenken gegen die beabsichtigte Einführung der
eGK erhoben. Die Datenspeicherung auf der eGK wird gegenüber der
bisherigen Krankenversicherungskarte so erweitert, dass auf freiwilliger
Basis neben den schon heute gespeicherten Daten (wie Name, Anschrift,
Gültigkeitsdauer) nun auch vertrauliche personenbezogene, den
Gesundheitszustand betreffende Angaben auf der Karte hinterlegt werden
können. Zu diesen Daten gehören z.B. Angaben zur Versorgung im Notfall,
ein elektronischer Arztbrief oder Angaben zur Medikamenteneinnahme.
Derzeit verfügt der Kläger noch über eine bis zum Ende des Jahres
gültige Krankenversicherungskarte.
Die Kammer hat die Klage
abgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung hat die Vorsitzende
ausgeführt, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf
Befreiung von der eGK habe. Eine Befreiung von der Pflicht zur eGK sei
gesetzlich nicht vorgesehen. Dies sei auch verfassungsrechtlich
unbedenklich. Der Versicherte bestimme selbst über die Informationen,
die auf der eGK gespeichert würden. Allein im Hinblick auf
Pflichtangaben sei der Kläger jedoch nicht beschwert, da diese identisch
seien mit den Angaben auf der bisherigen Krankenversicherungskarte. Die
eGK weise im Übrigen nur nach, dass der Kläger in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sei. Der Sachleistungsanspruch des
Klägers werde durch die eGK nicht berührt.
Im Hinblick auf den
konkreten Streitgegenstand, so die Vorsitzende ausdrücklich abschießend
in der Urteilsbegründung, gebe es daher keine Veranlassung, auf die
(datenschutz-)rechtlichen Bedenken bezüglich der weiteren jedoch
freiwilligen und erst zukünftigen Speichermöglichkeiten auf eGKn im
Allgemeinen einzugehen. Aufgabe des Gerichts sei nicht die umfassende
Prüfung der Rechtmäßigkeit der Einführung der eGK, sondern die konkrete
Beschwer des Klägers.
http://www.kostenlose-urteile.de/SG-Duesseldorf_S-9-KR-11109_Befreiung-von-der-elektronischen-Gesundheitskarte-nicht-moeglich.n13718.htm
http://www.stern.de/politik/deutschland/klage-gegen-elektronische-gesundheitskarte-abgewiesen-1847118.html
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Gruß Willi S
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