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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Überprüfungsanträge müssen entschieden werden 1. Der Beklagte wird verurteilt, die Überprüfungsanträge der Kläger vom 28.10.2005 zu bescheiden. 2. Der Beklagte trägt die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Kläger. SG: Frankfurt S 47 AS 434/06

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Überprüfungsanträge müssen entschieden werden 1. Der Beklagte wird verurteilt, die Überprüfungsanträge der Kläger vom 28.10.2005 zu bescheiden. 2. Der Beklagte trägt die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Kläger. SG: Frankfurt S 47 AS 434/06  Empty Überprüfungsanträge müssen entschieden werden 1. Der Beklagte wird verurteilt, die Überprüfungsanträge der Kläger vom 28.10.2005 zu bescheiden. 2. Der Beklagte trägt die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Kläger. SG: Frankfurt S 47 AS 434/06

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 11:44 am

HES · Sozialgericht Frankfurt47. Kammer




1.
InstanzSozialgericht Frankfurt S 47 AS 434/06 22.09.2006
rechtskräftig 2. Instanz 3. Instanz
SachgebietGrundsicherung für Arbeitsuchende Entscheidung1. Der Beklagte
wird verurteilt, die Überprüfungsanträge der Kläger vom 28.10.2005 zu
bescheiden.

2. Der Beklagte trägt die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Kläger.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich im Wege der Untätigkeitsklage gegen die ausstehende Bescheidung ihrer (nach § 44 SGB X – Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) gestellten Überprüfungsanträge.

Der 1985 geborene Kläger zu 1. beendete zum 31.12.2004 seinen Wehrdienst
und beantragte anschließend – wobei der Formblattantrag am 06.01.2005
gezeichnet ist und einen entsprechenden Eingangsstempel trägt –
Arbeitslosengeld II bei dem Beklagten. Dieser bewilligte die bewilligten
Leistungen mit Bescheid vom 09.02.2005 für die Zeit vom 06.01.2005 bis
30.06.2005 in Höhe von 309,44 Euro für den vollen Monat (Leistungsakte
des Klägers zu 1. – im Folgenden LA SK – Bl. 75). Dabei berücksichtigte
er Einkommen der Eltern der Kläger und rechnete auf der Grundlage von § 9
SGB II einen Betrag von 226,40 Euro monatlich an. Mit Bescheid vom
13.04.2005 (LA SK Bl. 93) hob er im Hinblick auf einen dem Kläger zu 1.
zugerechneten Kindergeldanspruch den Bescheid für die Zeit ab 01.05.2005
teilweise auf und senkte die bewilligte Leistung auf 155,44 Euro, wobei
er weiterhin eine "Leistung nach § 9
SGB II" in Höhe von 226,40 berücksichtigte. Mit einem weiteren Bescheid
vom 17.06.2005 (LA SK Bl. 112) stellte er die Leistung ein und hob
deren Bewilligung für die Zeit ab 01.06.2005 wegen des aus einer
zwischenzeitlich aufgenommenen geringfügigen Beschäftigung des Klägers
zu 1. resultierenden Einkommens ganz auf.

Der 1982 geborene Kläger zu 2. stellte am 04.11.2004 einen Antrag auf
Arbeitslosengeld II. Diesem entsprach der Beklagte mit Bescheid vom
16.12.2004 (Leistungsakte des Klägers zu 2. – im Folgenden: LA DK – Bl.
6) für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von 191,- Euro
monatlich, wobei er ausschließlich die Regelleistung abzüglich dem
Kläger zu 2. zugerechneten Kindergeldes von 154,- Euro in die Berechnung
einfließen ließ. Mit einem weiteren Bescheid vom 17.01.2005 (LA DK Bl.
14) hob er die Leistungsbewilligung teilweise auf und senkte den
Leistungsbetrag auf 155,44 Euro monatlich. Dabei berücksichtigte er bei
der Bedarfsberechnung – erhöhend – anteilige Kosten der Unterkunft und –
mindernd – das Einkommen der Eltern als Leistung nach § 9
SGB II mit einem Betrag von ebenfalls 226,40 Euro. Gegen diesen
Bescheid legte der Kläger zu 2. mit Schreiben vom 28.01.2005 (LA DK Bl.
21) Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom
27.04.2005 (LA DK Bl. 25) als unbegründet zurückwies. Wegen der
Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Unter dem 05.07.2005 stellte der Kläger zu 2. schriftlich einen
Fortzahlungsantrag, dem der Beklagte durch Bescheid vom gleichen Tage
(LA DK Bl. 31) für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 entsprach.
Dabei berücksichtigte er weiterhin einen Betrag von 226,40 Euro aus dem
Einkommen der Eltern und Kindergeld in Höhe von 154,- Euro und
errechnete so einen monatlichen Leistungsbetrag von 77,44 Euro.

Beide Kläger gemeinsam wandten sich mit einem Schreiben vom 20.07.2005
(LA SK Bl. 119 und LA DK Bl. 40) an den Beklagten, wobei sie Bezug auf
den Widerspruchsbescheid vom 27.04.2005 nahmen. Sie wiesen darauf hin,
dass als Berechnungsgrundlage für das Einkommen ihrer Eltern eine
Verdienstabrechnung aus 11/04 gedient habe, die Weihnachtsgeld enthalten
habe. Ihre Eltern verdienten aber sonst nicht so viel. Sie baten um
Überprüfung des Bescheides.

Der Kläger zu 1. nahm am 01.08.2005 eine Ausbildung als Kraftfahrzeugmechatroniker auf (LA SK Bl. 106).

Auch in den Akten des Klägers zu 2. findet sich ein Vermerk des
Beklagten über eine Ausbildungsaufnahme ab 01.08.2005 (LA DK Bl. 37).
Der Beklagte stellte daher zum 01.08.2005 mit Bescheid vom 03.08.2005
(LA DK Bl. 39) die Leistungen ein und verwies den Kläger zu 2. auf
Ansprüche nach dem BAFöG oder auf der Grundlage von §§ 60ff. SGB III.

Mit Schreiben vom 13.09.2005 (LA DK Bl. 47) meldete sich Rechtsanwalt K.
für beide Kläger und legte gegen nicht näher bezeichnete Bescheide
Widerspruch ein. Ferner beantragte er die Neufestsetzung des
Hilfebedarfs seit Januar 2005, wobei er die Berücksichtigung des
elterlichen Einkommens wegen dessen geringer Höhe und von Kindergeld
beanstandete.

Der Beklagte wies mit Schreiben vom 26.10.2005 (LA DK Bl. 49) darauf
hin, dass hinsichtlich aller an beide Kläger ergangener Bescheid die
Rechtsbehelfsfristen abgelaufen seien.

Der Klägervertreter beantragte daraufhin mit Schreiben vom 28.10.2005
(LA DK Bl. 54), eingegangen bei dem Beklagten am 31.10.2005, die
Neubescheidung der bestandskräftigen Bescheide nach § 44 SGB X.

In den Akten des Beklagten ist daraufhin unter dem 29.11.2005 eine
Übersendung der Schreiben vom 13.09.2005, vom 26.10.2005 und vom
28.10.2005 an das Amt 50.13 vermerkt. Unter dem 09.12.2005 (LA DK Bl. 56
und LA SK Bl. 131) bestätigte der Beklagte dann den Eingang der
Überprüfungsanträge und bat um etwas Geduld.

Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 02.05.2006, eingegangen bei
Gericht am 08.05.2006, Untätigkeitsklage für beide Kläger erhoben und
darauf hingewiesen, dass die sechsmonatige Wartefrist nach § 88 Abs. 1 SGG zwischenzeitlich abgelaufen sei.

Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Antrag der Kläger vom 28.10.2005 wegen
der Neubescheidung über die Grundsicherung für Arbeitsuchende zu
bescheiden.

Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er insbesondere geltend gemacht, zu dem Antrag vom
28.10.2005 sei mangels Notwendigkeit keine weitere
Verwaltungsentscheidung ergangen. Denn unter Berücksichtigung der
bisherigen sozialhilferechtlichen Rechts- und Gesetzeslage sowie der
ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sei eine Neubescheidung
nach § 44
SGB X auf Grund des Grundsatzes "gelebt ist gelebt" nicht vorgesehen.
Denn nur aktuelle und tatsächlich bestehende Bedarfe seien mit
steuerfinanzierten Fürsorgeleistungen zu decken. Hier sei auf Grund der
sehr langen zeitlichen Akzeptanz von mehreren Monaten davon auszugehen,
dass die Kläger bzw. deren Eltern nicht hilfebedürftig gewesen seien.
Der Klageanspruch könne daher nicht anerkannt werden. Nach Ansicht des
Beklagten lägen die Voraussetzungen des § 44 SGB X nicht vor und dieser sei im Übrigen auch nicht anwendbar.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Inhalt der Gerichts- sowie der zu den Klägern geführten Leistungsakten
Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Untätigkeitsklage ist zulässig und begründet.

Nach § 88
Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann, wenn ein Antrag auf
Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener
Frist sachlich nicht beschieden worden ist, der Betroffene nach Ablauf
von sechs Monaten Klage erheben. Die Behörde ist dann nach § 131
Abs. 3 SGG dazu zu verurteilen, den Antrag des Klägers zu bescheiden.
Dagegen besteht ein Anspruch auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts
nicht und ist dementsprechend von den Klägern auch gar nicht beantragt
worden.

Die Sperrfrist ist zwischenzeitlich abgelaufen.

Bereits mit Schreiben vom 20.07.2005 hatten beide Kläger sich an die
Beklagte gewandt. Zwar haben sich die – damals noch rechtlich
unberatenen – Kläger in dem Schreiben auf den nur an den Kläger zu 2.,
D. K., gerichteten Widerspruch bezogen und gebeten, "den Bescheid" zu
überprüfen. Dennoch spricht (gerade wegen der fehlenden rechtlichen
Beratung der Kläger) viel dafür, dass das Schreiben als
Überprüfungsantrag beider Kläger im Hinblick auf die bereits ergangenen
Bescheide zu werten ist, in denen Leistungen nur (noch) unter
Berücksichtigung des elterlichen Einkommens gewährt wurden. Jedenfalls
aber dem Schreiben des Klägervertreters vom 28.10.2005 ist ein
Überprüfungsantrag ausdrücklich zu entnehmen, der, wenn man den
vorangegangenen Schriftverkehr (vom 13.09.2005 und vom 26.10.2005)
berücksichtigt, auch im Namen beider Kläger gestellt wurde. Im Übrigen
hat offenbar auch der Beklagte das Schreiben so verstanden, wie sich aus
dessen Zuordnung zu beiden Akten und der Eingangsbestätigung in beiden
Akten ergibt. Auf die zunächst nur vom Kläger zu 2. vorgelegte Vollmacht
kommt es dabei schon deswegen nicht an, weil ein schriftlicher
Vollmachtsnachweis nach § 13 Abs. 1 S. 2 SGB X nur auf Verlangen beizubringen ist. Ein entsprechendes Verlangen des Beklagten ist aber nicht ersichtlich.

Ein zureichender Grund für die ausstehende Bescheidung ist nicht ersichtlich und vom Beklagten nicht vorgetragen.

Soweit sich der Beklagte mittlerweise gegenüber dem Bescheidungsverlangen darauf beruft, § 44
SGB X sei im Bereich des SGB II nicht anzuwenden, kommt es auf die
damit verbundene inhaltliche Frage im Rahmen einer Untätigkeitsklage
nicht an: Selbst wenn § 44
SGB X tatsächlich im Rahmen des SGB II nicht anwendbar sein sollte,
muss ein entsprechender Antrag beschieden – und dann eben abgelehnt –
werden, schon um dem Betroffenen zu ermöglichen, diese (keineswegs
eindeutige und im Bereich der Arbeitslosenhilfe von der Praxis gerade
entgegengesetzt gehandhabte) Problematik zur gerichtlichen Prüfung zu
stellen.

Im Übrigen sieht sich die Kammer zu dem Hinweis veranlasst, dass das
entsprechende Vorbringen insoweit doch überrascht, als den Klägern am
09.12.2005 eine Eingangsbestätigung erteilt und um etwas Geduld gebeten
worden ist. Eine prinzipielle Ablehnung – die dann sofortigen
gerichtlichen Rechtsschutz ermöglich hätte –, Ansprüche nach § 44
anzuerkennen oder auch nur zu bescheiden, ist weder diesem Schreiben
noch sonst den mit dem Schreiben vom 09.12.2005 endenden Akten zu
entnehmen. Hätte die Beklagte sich (von vornherein) auf den jetzt
eingenommenen Standpunkt stellen wollen, wäre ein entsprechender Hinweis
an die Kläger nach Auffassung der Kammer unbedingt zwingend gewesen.

Sonstige Gründe für die fehlende Bescheidung sind vom Beklagten nicht
vorgetragen worden. Die gegen die inhaltliche Anwendbarkeit von § 44
SGB X vorgebrachten Argumente stehen einer Pflicht zur Bescheidung –
wie bereits ausgeführt – nicht entgegen, so dass die Kammer
diesbezüglich zu weiteren Ausführungen derzeit keinen Anlass hat und
sich auf die Hinweise beschränkt, dass eine dem § 5
Bundessozialhilfegesetz, auf den die entsprechende Rechtsauffassung
gestützt war, entsprechende Vorschrift jedenfalls in dieser Form im SGB
II nicht enthalten ist und im Übrigen § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II ausdrücklich auf § 330 Abs. 1 SGB III verweist, der die Anwendung von § 44 SGB X modifiziert, aber gerade nicht ausschließt.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=60015

Gruß Willi S
Willi Schartema
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