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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hartz IV-Behörde ist verpflichtet, die angemessene Nebenkostennachzahlungsforderung des Vermieters auch dann zu tragen, wenn der ALG II-Bezieher diese Rechnung bereits selbst bezahlt hat, bevor er sie der Behörde zur Erstattung einreicht. SG Frankfurt a.M

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Hartz IV-Behörde ist verpflichtet, die angemessene Nebenkostennachzahlungsforderung des Vermieters auch dann zu tragen, wenn der ALG II-Bezieher diese Rechnung bereits selbst bezahlt hat, bevor er sie der Behörde zur Erstattung einreicht. SG Frankfurt a.M Empty Hartz IV-Behörde ist verpflichtet, die angemessene Nebenkostennachzahlungsforderung des Vermieters auch dann zu tragen, wenn der ALG II-Bezieher diese Rechnung bereits selbst bezahlt hat, bevor er sie der Behörde zur Erstattung einreicht. SG Frankfurt a.M

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 11:42 am

SG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.08.2008, Az. S 26 AS 1333/07

Verpflichtung der Hartz IV-Behörde zur Erstattung der Nebenkostennachzahlung

Frankfurt am Main, 22. September 2008

Eine
Hartz IV-Behörde ist verpflichtet, die angemessene
Nebenkostennachzahlungsforderung des Vermieters auch dann zu tragen,
wenn der Arbeitslosengeld II-Bezieher diese Rechnung bereits selbst
bezahlt hat, bevor er sie der Behörde zur Erstattung einreicht.

In
einem vor dem SG Frankfurt am 18.08.2008 entschiedenen Fall hatte die
Hartz IV-Behörde die Übernahme der Nebenkostennachzahlungsforderung des
Vermieters für das Jahr 2006 abgelehnt mit der Begründung, der
Hilfebezieher habe die Rechnung schon aus eigenen Mitteln bezahlt und
sei damit insoweit nicht mehr hilfebedürftig. Der Antrag sei zu spät
gestellt.

Die 26. Kammer des SG Frankfurt sah das anders: Wenn
der Hilfebezieher seine Nebenkostennachzahlungsforderung bei der Behörde
einreicht, liegt darin kein Antrag im Sinne des § 37 SGB II, der zu
spät kommt, wenn die Forderung bereits getilgt ist.

Vielmehr ist dieser Antrag schon mit dem Leistungsantrag für den jeweiligen Bewilligungsabschnitt gestellt.

Denn
dieser zielt seinem Sinn und Zweck nach auf die Tragung auch der
naturgemäß erst im Nachhinein genau zu beziffernden Mietnebenkosten für
den jeweiligen Bewilligungsabschnitt.

Der auf diesen Antrag
erlassene Bewilligungsbescheid setzt wegen ständig steigender
Energiekosten typischerweise die Kosten der Unterkunft und Heizung zu
niedrig an.

Die Behörde muss daher schon bei Erlass des
Bewilligungsbescheides regelmäßig damit rechnen, nach Ablauf des
Kalenderjahres eine Nachzahlung erbringen zu müssen.

Hierzu ist
sie verpflichtet, gleich ob der Hilfebezieher die Nachzahlungsrechnung
bei der Behörde zur Erstattung einreicht, bevor oder nachdem er sie
schon selbst beim Vermieter bezahlt hat.

SG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.08.2008, Az. S 26 AS 1333/07

V.i.S.d.P.: Dr. Claudia Bittner, Sozialgericht Frankfurt am Main, Adickesallee 36, 60322 Frankfurt am Main

http://www.sg-frankfurt.justiz.hessen.de/irj/SG_Frankfurt_am_Main_Internet?rid=HMdJ/SG_Frankfurt_am_Main_Internet/sub/5c4/5c41ced5-d9a8-c11f-3efe-f97ccf4e69f2,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm

Gruß Willi S
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