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SG: Münster Mehrbedarfszuschlag wegen Alleinerziehung: Die Klägerin begehrt die Gewährung des Zuschlages für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 SGB II S 16 AS 199/06
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SG: Münster Mehrbedarfszuschlag wegen Alleinerziehung: Die Klägerin begehrt die Gewährung des Zuschlages für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 SGB II S 16 AS 199/06
Sozialgericht Münster
Az.: S 16 AS 199/06
Gerichtsbescheid vom 01.03.2007
Der
Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide des Beklagten vom 13.
Juli,. 21., 31. August, 19. September, 13. Oktober 2006 und des
Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises C vom 12. Oktober 2006
verurteilt der Klägerin für die Monate September bis Dezember 2006 den
Zuschlag für Alleinerziehende in Höhe von 124,00 EUR /Monat gemäß § 21
Abs. 3 SGB II zu gewähren. Der Beklagte hat die außergerichtlichen
Kosten der Klägerin zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung des Zuschlages für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 SGB II für die Zeit nach August 2006.
Die
Klägerin lebt mir ihren drei Kindern in einem Haushalt. Die Kinder sind
geboren am 00.August 1988, 00. September 1995 und 00. März 1998.
Für
die Zeit ab dem 18. Geburtstag des ältesten Kindes der Klägerin
(Volljährigkeit der Tochter L) wurde der Klägerin- kein
Mehrbedarfszuschlag von Seiten des Beklagten (mehr) gezahlt. Er
bewilligte mit Bescheid vom 13. Juli 2006 für die Zeit ab August 2006
Leistungen ohne Berücksichtigung des Mehrbedarfs von mtl. 124,00 Euro,
da davon auszugehen sei, dass die Tochter L der Klägerin mit dem
Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit bei der Erziehung der minderjährigen
Brüder Unterstützung leiste. Hiergegen legte die Klägerin am 24. Juli
2006 Widerspruch ein. Nach wie vor sei sie alleinerziehend. Hieran
ändere nichts, dass ihre älteste Tochter nunmehr volljährig geworden
sei. Diesen Widerspruch wies der Landrat des Kreises C mit
Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2006 zurück. Die Gewährung des
Mehrbedarfs für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II setze voraus,
dass der Hilfebedürftige allein für die Pflege und Erziehung des Kindes
oder der Kinder sorge. Dass sei dann der Fall, wenn ein anderer dabei
nicht mitwirke. Es sei nicht erforderlich, dass die bei der Pflege und
Erziehung mitwirkende Person gegenüber den minderjährigen Kindern
erziehungsberechtigt sei. Auch nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht
erziehungsberechtigte Personen wie z.B. im Haushalt lebende Großeltern
oder hier die Tochter L können bei der Pflege und Betreuung
minderjähriger Kinder unterstütztend und mitwirkend tätig werden. Es
erscheine lebensfremd, dass sich die nunmehr 18-jährige Tochter L an der
Pflege, Erziehung und sonstigen Betreuungen ihrer zwei Brüder nicht
beteiligen würde. Die Tochter L sei Schülerin des Wirtschaftsgymnasiums
in C und
habe somit nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig
größere zeitliche Freiräume als ein vollzeitiger Erwerbstätiger. Zudem
sei der Pflege und Betreuungsaufwand für die zwei Söhne im Alter von 8
und 11 Jahren deutlich geringer als z.B. bei Kleinkindern. Es sei der
Tochter als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft somit spätestens ab dem
Zeitpunkt der Volljährigkeit zuzumuten, sie die Klägerin bei der
Betreuung und Versorgung der Geschwister zu unterstützen. Insofern sei
die Gemeinde S zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin ab dem 31.
August 2006 bei der Pflege und Betreuung der Söhne durch die volljährige
Tochter so nachhaltig unterstützt werde, dass es der Mithilfe
entspreche, die ansonsten ein anderer Elternteil der einer
vollschichtigen Erwerbsarbeit nachgehe zu leisten pflege.
Der
Beklagte bewilligte für August 2006 am 27. November 2006 124,00 EUR nach
und jeweils am 21., 31. August für September, sowie am 19. September,
13. Oktober für Oktober Leistungen ohne den begehren Zuschlag.
Gegen
den Widerspruchsbescheid sowie gegen den zu Grunde liegenden
Ausgangsbescheid richtet sich die vorliegende am 10. November 2006
erhobene Klage der Klägerin. Die entsprechende Rechtsproblematik sei
bereits entschieden.
Das Sozialgericht Münster habe mit
Gerichtsbescheid vom 09. Mai 2006 im Verfahren S 3 AS 39/06 im Sinne der
Klägerin entschieden und gegen den Beklagten (dort Bürgermeister der
Gemeinde S) entschieden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die
Bescheide des Beklagten vom 13. Juli, 21., 31. August, 19. September,
13. Oktober 2006,in der Fassung des Bescheides vom 27. November 2006 und
des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises C vom 12. Oktober
2006 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr den
Alleinerziehenden - Mehrbedarf für die Monate September bis Dezember
2006 nach § 21 Abs. 3 SGB II zu zahlen, hilfsweise die Zahlungspflicht
betreffend den Alleinerziehendenzuschlag festzustellen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er
bezieht sich im wesentlichen auf den Inhalt der Begründung der
angefochtenen Bescheide. Für den Monat August 2006 habe sich aufgrund
der Nachbewilligung das Verfahren erledigt. Es werde davon ausgegangen,
dass für die Zeit ab September 2006 aufgrund der einzubeziehenden
Anschlussbescheide keine Erledigung erfolgt sei.
Der bekannte am
09. Mai 2006 ergangene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster sei
zwar nicht mit Rechtsmitteln angegriffen worden. Der Beklagte und der
Landrat des Kreises C gingen jedoch trotz dessen weiterhin davon aus,
dass der Mehrbedarf für Alleinerziehende dann entfalle, wenn ein Kind
das Volljährigkeitsalter erreiche, weswegen auch eine vergleichsweise
Regelung abgelehnt werde und eine streitige Entscheidung erbeten werde.
Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im übrigen wird
auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das
Gericht kann gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche
Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine
besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Art
aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Zustimmung der Beteiligten
ist hierzu nicht erforderlich. Die Beteiligten haben sich aber beide
mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.
Die
Klage ist als Verpflichtungs / Leistungsklage zulässig und begründet.
Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide beschwert, da diese
rechtswidrig sind. Die Klägerin hat auch weiterhin in der oben
angegebenen Zeit Anspruch auf den Zuschlag für Alleinerziehende gemäß §
21 Abs. 3 SGB II. Gemäß dieser Vorschrift ist für Personen, die mit
einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für
deren Pflege und Erziehung sorgen, ein Mehrbedarf anzuerkennen. Diese
Voraussetzungen liegen hier vor. Unstreitig lebt zwar die 18jährige
Tochter L der Klägerin mit in der Haushaltsgemeinschaft. Dennoch erfüllt
die Klägerin die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 SGB II. Sie gibt
nämlich an, dass die älteste Tochter tatsächlich nicht maßgeblich an der
Pflege und Erziehung ihrer Geschwister mitwirke und dies auch nicht
leisten könne. Eine Alleinerziehende sorgt jedoch nur dann nicht allein
für die Pflege und Erziehung der Kinder, wenn sie eine andere Person so
nachhaltig bei der Pflege und Erziehung unterstützt, wie es sonst der
andere Elternteil zu tun pflegt. Es kann nicht davon ausgegangen werden,
dass die ältere Tochter sich so wie ein anderer Elternteil um die
Pflege und Erziehung ihrer jüngeren Geschwister kümmert. Es erscheint
lebensfremd, dass eine Jugendliche sich plötzlich von einem Tag zum
anderen derartig in die Pflege und Erziehung ihrer Geschwister einbinden
lässt, nur weil sie das 18. Lebensjahr vollendet hat. Gerade bei nicht
mehr kleinen Kindern, sonderen solchen die sich zu Beginn der Pubertät
befinden, dürfte eine dementsprechende Unterstützung der Mutter durch
die ältere Tochter ausgeschlossen sein. Erfahrungsgemäß lassen sich
Kinder in dem Alter nicht von älteren Geschwistern erziehen.
Entsprechend dürfte eine Jugendliche von 18 Jahren auch völlig
überfordert sein, ihrer Mutter bei der Pflege und Erziehung ihrer
Geschwister so zu unterstützen, wie es sonst der Vater tun würde. Eine
erzieherische Verantwortung gegenüber den halbwüchsigen Geschwistern
kann der Tochter nicht auferlegt werden und kann diese auch tatsächlich
nicht erfüllen.
Erfahrungsgemäß bedarf eine 18jährige ebenfalls
noch der Pflege und Erziehung und dürfte gegenüber den Geschwistern
keine oder zumindest nur sehr wenig Autorität trotz des Beginns des 18.
Lebensjahres besitzen (vgl. zu alledem auch die den Beteiligten bekannte
Gerichtsbescheidsentscheidung der 3. Kammer des Sozialgerichts Münster
vom 09. Mai 2006 - S 3 AS 39/06-).
Das Feststellungsbegehren ist subsidiär und mithin wegen Obsiegens des Hauptantrages erfolglos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
http://www.ra-kotz.de/grundsicherung3.htm
http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=list&range=100&Freigabe==1&cmd=all&Id=1320
Gruß Willi S
Az.: S 16 AS 199/06
Gerichtsbescheid vom 01.03.2007
Der
Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide des Beklagten vom 13.
Juli,. 21., 31. August, 19. September, 13. Oktober 2006 und des
Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises C vom 12. Oktober 2006
verurteilt der Klägerin für die Monate September bis Dezember 2006 den
Zuschlag für Alleinerziehende in Höhe von 124,00 EUR /Monat gemäß § 21
Abs. 3 SGB II zu gewähren. Der Beklagte hat die außergerichtlichen
Kosten der Klägerin zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung des Zuschlages für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 SGB II für die Zeit nach August 2006.
Die
Klägerin lebt mir ihren drei Kindern in einem Haushalt. Die Kinder sind
geboren am 00.August 1988, 00. September 1995 und 00. März 1998.
Für
die Zeit ab dem 18. Geburtstag des ältesten Kindes der Klägerin
(Volljährigkeit der Tochter L) wurde der Klägerin- kein
Mehrbedarfszuschlag von Seiten des Beklagten (mehr) gezahlt. Er
bewilligte mit Bescheid vom 13. Juli 2006 für die Zeit ab August 2006
Leistungen ohne Berücksichtigung des Mehrbedarfs von mtl. 124,00 Euro,
da davon auszugehen sei, dass die Tochter L der Klägerin mit dem
Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit bei der Erziehung der minderjährigen
Brüder Unterstützung leiste. Hiergegen legte die Klägerin am 24. Juli
2006 Widerspruch ein. Nach wie vor sei sie alleinerziehend. Hieran
ändere nichts, dass ihre älteste Tochter nunmehr volljährig geworden
sei. Diesen Widerspruch wies der Landrat des Kreises C mit
Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2006 zurück. Die Gewährung des
Mehrbedarfs für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II setze voraus,
dass der Hilfebedürftige allein für die Pflege und Erziehung des Kindes
oder der Kinder sorge. Dass sei dann der Fall, wenn ein anderer dabei
nicht mitwirke. Es sei nicht erforderlich, dass die bei der Pflege und
Erziehung mitwirkende Person gegenüber den minderjährigen Kindern
erziehungsberechtigt sei. Auch nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht
erziehungsberechtigte Personen wie z.B. im Haushalt lebende Großeltern
oder hier die Tochter L können bei der Pflege und Betreuung
minderjähriger Kinder unterstütztend und mitwirkend tätig werden. Es
erscheine lebensfremd, dass sich die nunmehr 18-jährige Tochter L an der
Pflege, Erziehung und sonstigen Betreuungen ihrer zwei Brüder nicht
beteiligen würde. Die Tochter L sei Schülerin des Wirtschaftsgymnasiums
in C und
habe somit nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig
größere zeitliche Freiräume als ein vollzeitiger Erwerbstätiger. Zudem
sei der Pflege und Betreuungsaufwand für die zwei Söhne im Alter von 8
und 11 Jahren deutlich geringer als z.B. bei Kleinkindern. Es sei der
Tochter als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft somit spätestens ab dem
Zeitpunkt der Volljährigkeit zuzumuten, sie die Klägerin bei der
Betreuung und Versorgung der Geschwister zu unterstützen. Insofern sei
die Gemeinde S zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin ab dem 31.
August 2006 bei der Pflege und Betreuung der Söhne durch die volljährige
Tochter so nachhaltig unterstützt werde, dass es der Mithilfe
entspreche, die ansonsten ein anderer Elternteil der einer
vollschichtigen Erwerbsarbeit nachgehe zu leisten pflege.
Der
Beklagte bewilligte für August 2006 am 27. November 2006 124,00 EUR nach
und jeweils am 21., 31. August für September, sowie am 19. September,
13. Oktober für Oktober Leistungen ohne den begehren Zuschlag.
Gegen
den Widerspruchsbescheid sowie gegen den zu Grunde liegenden
Ausgangsbescheid richtet sich die vorliegende am 10. November 2006
erhobene Klage der Klägerin. Die entsprechende Rechtsproblematik sei
bereits entschieden.
Das Sozialgericht Münster habe mit
Gerichtsbescheid vom 09. Mai 2006 im Verfahren S 3 AS 39/06 im Sinne der
Klägerin entschieden und gegen den Beklagten (dort Bürgermeister der
Gemeinde S) entschieden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die
Bescheide des Beklagten vom 13. Juli, 21., 31. August, 19. September,
13. Oktober 2006,in der Fassung des Bescheides vom 27. November 2006 und
des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises C vom 12. Oktober
2006 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr den
Alleinerziehenden - Mehrbedarf für die Monate September bis Dezember
2006 nach § 21 Abs. 3 SGB II zu zahlen, hilfsweise die Zahlungspflicht
betreffend den Alleinerziehendenzuschlag festzustellen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er
bezieht sich im wesentlichen auf den Inhalt der Begründung der
angefochtenen Bescheide. Für den Monat August 2006 habe sich aufgrund
der Nachbewilligung das Verfahren erledigt. Es werde davon ausgegangen,
dass für die Zeit ab September 2006 aufgrund der einzubeziehenden
Anschlussbescheide keine Erledigung erfolgt sei.
Der bekannte am
09. Mai 2006 ergangene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster sei
zwar nicht mit Rechtsmitteln angegriffen worden. Der Beklagte und der
Landrat des Kreises C gingen jedoch trotz dessen weiterhin davon aus,
dass der Mehrbedarf für Alleinerziehende dann entfalle, wenn ein Kind
das Volljährigkeitsalter erreiche, weswegen auch eine vergleichsweise
Regelung abgelehnt werde und eine streitige Entscheidung erbeten werde.
Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im übrigen wird
auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das
Gericht kann gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche
Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine
besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Art
aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Zustimmung der Beteiligten
ist hierzu nicht erforderlich. Die Beteiligten haben sich aber beide
mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.
Die
Klage ist als Verpflichtungs / Leistungsklage zulässig und begründet.
Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide beschwert, da diese
rechtswidrig sind. Die Klägerin hat auch weiterhin in der oben
angegebenen Zeit Anspruch auf den Zuschlag für Alleinerziehende gemäß §
21 Abs. 3 SGB II. Gemäß dieser Vorschrift ist für Personen, die mit
einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für
deren Pflege und Erziehung sorgen, ein Mehrbedarf anzuerkennen. Diese
Voraussetzungen liegen hier vor. Unstreitig lebt zwar die 18jährige
Tochter L der Klägerin mit in der Haushaltsgemeinschaft. Dennoch erfüllt
die Klägerin die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 SGB II. Sie gibt
nämlich an, dass die älteste Tochter tatsächlich nicht maßgeblich an der
Pflege und Erziehung ihrer Geschwister mitwirke und dies auch nicht
leisten könne. Eine Alleinerziehende sorgt jedoch nur dann nicht allein
für die Pflege und Erziehung der Kinder, wenn sie eine andere Person so
nachhaltig bei der Pflege und Erziehung unterstützt, wie es sonst der
andere Elternteil zu tun pflegt. Es kann nicht davon ausgegangen werden,
dass die ältere Tochter sich so wie ein anderer Elternteil um die
Pflege und Erziehung ihrer jüngeren Geschwister kümmert. Es erscheint
lebensfremd, dass eine Jugendliche sich plötzlich von einem Tag zum
anderen derartig in die Pflege und Erziehung ihrer Geschwister einbinden
lässt, nur weil sie das 18. Lebensjahr vollendet hat. Gerade bei nicht
mehr kleinen Kindern, sonderen solchen die sich zu Beginn der Pubertät
befinden, dürfte eine dementsprechende Unterstützung der Mutter durch
die ältere Tochter ausgeschlossen sein. Erfahrungsgemäß lassen sich
Kinder in dem Alter nicht von älteren Geschwistern erziehen.
Entsprechend dürfte eine Jugendliche von 18 Jahren auch völlig
überfordert sein, ihrer Mutter bei der Pflege und Erziehung ihrer
Geschwister so zu unterstützen, wie es sonst der Vater tun würde. Eine
erzieherische Verantwortung gegenüber den halbwüchsigen Geschwistern
kann der Tochter nicht auferlegt werden und kann diese auch tatsächlich
nicht erfüllen.
Erfahrungsgemäß bedarf eine 18jährige ebenfalls
noch der Pflege und Erziehung und dürfte gegenüber den Geschwistern
keine oder zumindest nur sehr wenig Autorität trotz des Beginns des 18.
Lebensjahres besitzen (vgl. zu alledem auch die den Beteiligten bekannte
Gerichtsbescheidsentscheidung der 3. Kammer des Sozialgerichts Münster
vom 09. Mai 2006 - S 3 AS 39/06-).
Das Feststellungsbegehren ist subsidiär und mithin wegen Obsiegens des Hauptantrages erfolglos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
http://www.ra-kotz.de/grundsicherung3.htm
http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=list&range=100&Freigabe==1&cmd=all&Id=1320
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