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SGB II- Umgangsrecht erhöht Wohnraumbedarf - In Niedersachsen beträgt die angemessene Wohnraumfläche für eine Alleinerziehende mit Kind und einer temporärer im Haushalt lebenden Person, welche sich in der überwiegenden Zeit in einem Internat aufhält, 80 m
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SGB II- Umgangsrecht erhöht Wohnraumbedarf - In Niedersachsen beträgt die angemessene Wohnraumfläche für eine Alleinerziehende mit Kind und einer temporärer im Haushalt lebenden Person, welche sich in der überwiegenden Zeit in einem Internat aufhält, 80 m
§ 22a SGB II, § 22b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II
Sozialgericht Lüneburg Beschluss vom 26.07.2011, - S 45 AS 282/11 ER -
Im
Anschluss an eine neuere Tendenz in der Rechtsprechung ist allerdings
davon aus-zugehen, dass die Antragsteller sich nicht auf die
Angemessenheitswerte eines Zwei-Personen-Haushalts verweisen lassen
müssen.
Denn in der Wohnung der Antragstellerin hält sich
zeitweilig neben dem Antragsteller zu 2. auch der Antragsteller zu 3.
auf, und zwar überschlägig an jedem zweiten Wochenende sowie während der
Schulferien, also insgesamt in etwa an einem Drittel der Tage im
Jahresverlauf. Es ist daher vom Be-stehen einer sogenannten temporären
Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II
auszugehen (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation SG Dort-mund,
Beschl. v. 28.12.2010 - S 22 AS 5857/10 ER - unter Verweis auf BSG, Urt.
v. 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R -).
Der Annahme einer temporären
Bedarfsgemeinschaft steht nicht entgegen, dass sich der Antragsteller
zu 3. nur zeitweise in der Wohnung der Antragstellerin zu 1. aufhält. Es
genügt nach der einschlägigen Rechtsprechung ein dau-erhafter Zustand
in der Form, dass Kinder mit einer gewissen Regelmäßigkeit länger als
einen Tag bei einem Elternteil wohnen, also nicht nur sporadische
Besuche vorliegen (BSG, Urt. v. 02.07.2009 - B 14 AS 75/08 R -).
Sind diese Voraussetzungen - wie hier - erfüllt, kann es auch keinen
Unterschied machen, ob mehrere Kinder regelmäßig länger als einen Tag
bei dem Elternteil wohnen oder ob es sich - wie hier - lediglich um ein
Kind handelt. 19a) Der Annahme einer temporären Bedarfsgemeinschaft
steht auch nicht ent-gegen, dass sich der Antragsteller zu 3. in der
überwiegenden Zeit in einem Internat in Tauberbischofsheim aufhält. Zwar
wurde diese Rechtsfigur vom Bundessozialgericht im Hinblick auf die
Ausübung des Umgangsrecht getrennt lebender Eltern entwickelt. Doch
diese Situation unterscheidet sich qualitativ nicht maßgeblich von dem
vorliegenden Fall, in dem der Antragsteller zu 3. den überwiegenden Teil
des Jahres in einem Internat ver-bringt, sich die übrige Zeit dagegen
im Haushalt seiner Mutter aufhält. Es kommt lediglich darauf an, dass
sich ein Kind nicht dauerhaft bei seinem im Leistungsbezug nach dem SGB
II stehenden Elternteil aufhält und keinerlei anderweitige Leistungen
zur Sicherung seines Lebensunterhalts erhält.
Wo sich das
Kind dagegen in der restlichen Zeit befindet - ob bei dem anderen
Elternteil, einer Schule oder einer sonstigen Einrichtung -, ist für die
Frage nach dem Vorliegen einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft
irrelevant. Eine hiervon abweichende Auslegung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB
II wäre mit der besonderen Förder-pflicht des Staates nach Artikel 6
Abs. 1 Grundgesetz nicht vereinbar (vgl. BSG, Urt. v. 02.07.2009 - B 14
AS 75/08 R -).
Dies hat inzwischen auch der Gesetzgeber erkannt
und auf die neuere Rechtsprechung zum erhöhten Unterkunftsbedarf im
Falle temporärer Bedarfsgemeinschaften reagiert. Dazu hat er in § 22b
Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II nun-mehr bestimmt, dass eine Satzung nach §
22a SGB II den erhöhten Raumbedarf wegen der Ausübung des Umgangsrechts
im Wege einer Sonderregelung berücksichtigen muss.
Es ist damit
zu entscheiden, wie die angemessene Wohnungsgröße für eine temporäre
Bedarfsgemeinschaft aus zwei dauerhaft im Haushalt lebenden Personen und
einer tem-porärer im Haushalt lebenden Person rechnerisch zu bestimmen
ist. Insofern kommt zum Einen in Betracht, die angemessene Wohnungsgröße
danach zu ermitteln, wie häufig sich das Kind in der Wohnung aufhält,
und den Bedarf entsprechend dem Verhältnis der monatlichen
Anwesenheitstage des Kindes zu den Monatstagen zu erhöhen. Art. 6 Abs. 1
GG verlangt jedoch in den Fällen, in denen die verwandtschaftlichen
Beziehungen zwischen dem Elternteil und seinen Kindern durch regelmäßige
Aufenthalte der Kinder bei diesem Elternteil aufrechterhalten werden,
dass auch ein entsprechender Wohn- und Lebensraum zur Verfügung steht,
innerhalb dessen dies möglich ist.
Es kann dann zur Ermittlung eines
solchen Mindestmaßes an Wohn- und Lebensraum aber nicht darauf ankommen,
an wie vielen Tagen im Monat ein Kind sich bei dem getrennt lebenden
El-ternteil aufhält.
Das Gericht schließt sich demgegenüber -
jedenfalls in der vorliegenden Konstellation eines Eilverfahrens - den
Teilen der neuen Rechtsprechung an, die im Falle einer temporären
Bedarfsgemeinschaft die für jedes temporär der Bedarfsgemeinschaft
zuzurechnende Kind die Hälfte der Wohnfläche zu Grunde legt, die für ein
weiteres Voll-mitglied der Bedarfsgemeinschaft anzusetzen wäre (vgl. SG
Fulda, Urt. v. 27.01.2010 -S 10 AS 53/09 -; SG Kassel, Beschl. v.
23.06.2010 - S 6 AS 144/10 ER -, bestätigt durch Hessisches LSG, Beschl.
v. 01.11.2010 - L 6 AS 441/10 B ER -).
Diese Vorgehensweise
trägt dem berechtigten Einwand Rechnung, dass nicht in jedem Fall des
Vorliegens einer temporären Bedarfsgemeinschaft für jedes Kind der volle
zusätzliche Wohnflächenbedarf angesetzt werden kann, da dies im
Vergleich zu sonstigen Hilfebedürftigen mit Kindern zu unbilligen
Ergebnissen führen könnte. Sie berücksichtigt zugleich, dass bei einem
hälf-tigen Aufenthalt der Kinder bei jedem Elternteil die Grenze dafür
erreicht sein muss, bei-den Elternteilen den Wohnflächenbedarf für die
gesamte temporäre Bedarfsgemeinschaft zuzusprechen, um eine
trennungsbedingte Benachteiligung der Mitglieder der jeweiligen
gemeinsamen Bedarfsgemeinschaft zu vermeiden. Darüber hinaus spricht für
diesen Ansatz, dass er entgegen einer auf jeden Einzelfall
abstellenden, tageweisen Betrach-tung für die Verwaltung praktikabel
bleibt und am ehesten einer abstrakt-generellen Re-gelung in einer
Satzung nach § 22a SGB II zugänglich ist.
Gemäß Ziffer 11.4 der
WFB 2003 erhöht sich die angemessene Wohnfläche jedoch für
Alleinerziehende und für jeden schwerbehinderten Menschen um jeweils
weitere 10 m². Dies entspricht im Bereich oberhalb eines
Zwei-Personen-Haushalts der Berücksichti-gung eines weiteren
Haushaltsmitglieds, so dass zur Ermittlung der angemessenen Wohnfläche
und der angemessenen Miete rechnerisch auf einen
Dreieinhalb-Personen-Haushalt abzustellen ist, also 80 m² als angemessen
zu betrachten sind.
Eine Begrün-dung für eine größere Wohnfläche
bei Alleinerziehung ist, dass hier - anders als bei er-wachsenen
Partnern - neben Räumlichkeiten für den Schlafbereich und den
gemeinsa-men Wohnbereich auch ein zusätzliches Kinderzimmer vorhanden
sein muss. Bis zu ei-ner geänderten höchstrichterlichen Rechtssprechung
stützt sich die erkennende Kammer weiter auf
Wohnraumförderungsbestimmungen, so dass für die Bedarfsgemeinschaft der
Antragsteller 80 m² als angemessen anzusehen sind.
Nur dieses
Verständnis ist im Übrigen mit der bereits erwähnten Neuregelung in §
22b Abs. 3 SGB II zu vereinbaren. Zu den dort geregelten Mehrbedar-fen,
die eine Satzung nach § 22a SGB II zukünftig zu berücksichtigen haben
wird, zählt nach der Gesetzesbegründung gerade auch der Bedarf wegen
Alleinerziehung, der aus "allgemeinen sozialen Gründen vom typischen
Bedarf abweicht" (BT-Drs. 17/3404, S. 102).
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE110014156&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/09/sgb-ii-umgangsrecht-erhot.html
Sozialgericht Lüneburg Beschluss vom 26.07.2011, - S 45 AS 282/11 ER -
Im
Anschluss an eine neuere Tendenz in der Rechtsprechung ist allerdings
davon aus-zugehen, dass die Antragsteller sich nicht auf die
Angemessenheitswerte eines Zwei-Personen-Haushalts verweisen lassen
müssen.
Denn in der Wohnung der Antragstellerin hält sich
zeitweilig neben dem Antragsteller zu 2. auch der Antragsteller zu 3.
auf, und zwar überschlägig an jedem zweiten Wochenende sowie während der
Schulferien, also insgesamt in etwa an einem Drittel der Tage im
Jahresverlauf. Es ist daher vom Be-stehen einer sogenannten temporären
Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II
auszugehen (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation SG Dort-mund,
Beschl. v. 28.12.2010 - S 22 AS 5857/10 ER - unter Verweis auf BSG, Urt.
v. 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R -).
Der Annahme einer temporären
Bedarfsgemeinschaft steht nicht entgegen, dass sich der Antragsteller
zu 3. nur zeitweise in der Wohnung der Antragstellerin zu 1. aufhält. Es
genügt nach der einschlägigen Rechtsprechung ein dau-erhafter Zustand
in der Form, dass Kinder mit einer gewissen Regelmäßigkeit länger als
einen Tag bei einem Elternteil wohnen, also nicht nur sporadische
Besuche vorliegen (BSG, Urt. v. 02.07.2009 - B 14 AS 75/08 R -).
Sind diese Voraussetzungen - wie hier - erfüllt, kann es auch keinen
Unterschied machen, ob mehrere Kinder regelmäßig länger als einen Tag
bei dem Elternteil wohnen oder ob es sich - wie hier - lediglich um ein
Kind handelt. 19a) Der Annahme einer temporären Bedarfsgemeinschaft
steht auch nicht ent-gegen, dass sich der Antragsteller zu 3. in der
überwiegenden Zeit in einem Internat in Tauberbischofsheim aufhält. Zwar
wurde diese Rechtsfigur vom Bundessozialgericht im Hinblick auf die
Ausübung des Umgangsrecht getrennt lebender Eltern entwickelt. Doch
diese Situation unterscheidet sich qualitativ nicht maßgeblich von dem
vorliegenden Fall, in dem der Antragsteller zu 3. den überwiegenden Teil
des Jahres in einem Internat ver-bringt, sich die übrige Zeit dagegen
im Haushalt seiner Mutter aufhält. Es kommt lediglich darauf an, dass
sich ein Kind nicht dauerhaft bei seinem im Leistungsbezug nach dem SGB
II stehenden Elternteil aufhält und keinerlei anderweitige Leistungen
zur Sicherung seines Lebensunterhalts erhält.
Wo sich das
Kind dagegen in der restlichen Zeit befindet - ob bei dem anderen
Elternteil, einer Schule oder einer sonstigen Einrichtung -, ist für die
Frage nach dem Vorliegen einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft
irrelevant. Eine hiervon abweichende Auslegung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB
II wäre mit der besonderen Förder-pflicht des Staates nach Artikel 6
Abs. 1 Grundgesetz nicht vereinbar (vgl. BSG, Urt. v. 02.07.2009 - B 14
AS 75/08 R -).
Dies hat inzwischen auch der Gesetzgeber erkannt
und auf die neuere Rechtsprechung zum erhöhten Unterkunftsbedarf im
Falle temporärer Bedarfsgemeinschaften reagiert. Dazu hat er in § 22b
Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II nun-mehr bestimmt, dass eine Satzung nach §
22a SGB II den erhöhten Raumbedarf wegen der Ausübung des Umgangsrechts
im Wege einer Sonderregelung berücksichtigen muss.
Es ist damit
zu entscheiden, wie die angemessene Wohnungsgröße für eine temporäre
Bedarfsgemeinschaft aus zwei dauerhaft im Haushalt lebenden Personen und
einer tem-porärer im Haushalt lebenden Person rechnerisch zu bestimmen
ist. Insofern kommt zum Einen in Betracht, die angemessene Wohnungsgröße
danach zu ermitteln, wie häufig sich das Kind in der Wohnung aufhält,
und den Bedarf entsprechend dem Verhältnis der monatlichen
Anwesenheitstage des Kindes zu den Monatstagen zu erhöhen. Art. 6 Abs. 1
GG verlangt jedoch in den Fällen, in denen die verwandtschaftlichen
Beziehungen zwischen dem Elternteil und seinen Kindern durch regelmäßige
Aufenthalte der Kinder bei diesem Elternteil aufrechterhalten werden,
dass auch ein entsprechender Wohn- und Lebensraum zur Verfügung steht,
innerhalb dessen dies möglich ist.
Es kann dann zur Ermittlung eines
solchen Mindestmaßes an Wohn- und Lebensraum aber nicht darauf ankommen,
an wie vielen Tagen im Monat ein Kind sich bei dem getrennt lebenden
El-ternteil aufhält.
Das Gericht schließt sich demgegenüber -
jedenfalls in der vorliegenden Konstellation eines Eilverfahrens - den
Teilen der neuen Rechtsprechung an, die im Falle einer temporären
Bedarfsgemeinschaft die für jedes temporär der Bedarfsgemeinschaft
zuzurechnende Kind die Hälfte der Wohnfläche zu Grunde legt, die für ein
weiteres Voll-mitglied der Bedarfsgemeinschaft anzusetzen wäre (vgl. SG
Fulda, Urt. v. 27.01.2010 -S 10 AS 53/09 -; SG Kassel, Beschl. v.
23.06.2010 - S 6 AS 144/10 ER -, bestätigt durch Hessisches LSG, Beschl.
v. 01.11.2010 - L 6 AS 441/10 B ER -).
Diese Vorgehensweise
trägt dem berechtigten Einwand Rechnung, dass nicht in jedem Fall des
Vorliegens einer temporären Bedarfsgemeinschaft für jedes Kind der volle
zusätzliche Wohnflächenbedarf angesetzt werden kann, da dies im
Vergleich zu sonstigen Hilfebedürftigen mit Kindern zu unbilligen
Ergebnissen führen könnte. Sie berücksichtigt zugleich, dass bei einem
hälf-tigen Aufenthalt der Kinder bei jedem Elternteil die Grenze dafür
erreicht sein muss, bei-den Elternteilen den Wohnflächenbedarf für die
gesamte temporäre Bedarfsgemeinschaft zuzusprechen, um eine
trennungsbedingte Benachteiligung der Mitglieder der jeweiligen
gemeinsamen Bedarfsgemeinschaft zu vermeiden. Darüber hinaus spricht für
diesen Ansatz, dass er entgegen einer auf jeden Einzelfall
abstellenden, tageweisen Betrach-tung für die Verwaltung praktikabel
bleibt und am ehesten einer abstrakt-generellen Re-gelung in einer
Satzung nach § 22a SGB II zugänglich ist.
Gemäß Ziffer 11.4 der
WFB 2003 erhöht sich die angemessene Wohnfläche jedoch für
Alleinerziehende und für jeden schwerbehinderten Menschen um jeweils
weitere 10 m². Dies entspricht im Bereich oberhalb eines
Zwei-Personen-Haushalts der Berücksichti-gung eines weiteren
Haushaltsmitglieds, so dass zur Ermittlung der angemessenen Wohnfläche
und der angemessenen Miete rechnerisch auf einen
Dreieinhalb-Personen-Haushalt abzustellen ist, also 80 m² als angemessen
zu betrachten sind.
Eine Begrün-dung für eine größere Wohnfläche
bei Alleinerziehung ist, dass hier - anders als bei er-wachsenen
Partnern - neben Räumlichkeiten für den Schlafbereich und den
gemeinsa-men Wohnbereich auch ein zusätzliches Kinderzimmer vorhanden
sein muss. Bis zu ei-ner geänderten höchstrichterlichen Rechtssprechung
stützt sich die erkennende Kammer weiter auf
Wohnraumförderungsbestimmungen, so dass für die Bedarfsgemeinschaft der
Antragsteller 80 m² als angemessen anzusehen sind.
Nur dieses
Verständnis ist im Übrigen mit der bereits erwähnten Neuregelung in §
22b Abs. 3 SGB II zu vereinbaren. Zu den dort geregelten Mehrbedar-fen,
die eine Satzung nach § 22a SGB II zukünftig zu berücksichtigen haben
wird, zählt nach der Gesetzesbegründung gerade auch der Bedarf wegen
Alleinerziehung, der aus "allgemeinen sozialen Gründen vom typischen
Bedarf abweicht" (BT-Drs. 17/3404, S. 102).
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE110014156&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/09/sgb-ii-umgangsrecht-erhot.html
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