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Kinder haben einen Anspruch auf Übernahme der Kosten in einer Kindertagesstätte nach § 22 Abs. 6 SGB II wenn nicht eine generelle Befreiung aufgrund Landesrecht besteht oder ein Befreiungsantrag nach § 90 Abs. 3 SGB VIII greift. Im konkreten Fall ging es
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Kinder haben einen Anspruch auf Übernahme der Kosten in einer Kindertagesstätte nach § 22 Abs. 6 SGB II wenn nicht eine generelle Befreiung aufgrund Landesrecht besteht oder ein Befreiungsantrag nach § 90 Abs. 3 SGB VIII greift. Im konkreten Fall ging es
15 EUR monatlich.
Kosten in einer Kindertagesstätte nach § 22 Abs. 6 SGB II
Anspruch Jugendhilfe versus Bildungspaket Hartz IV, atypischer Bedarf
Mit der Abgrenzung Jugenhilfe/Bildungs- und Teilhabepaket, atypischer Bedarf setzt sich die Entscheidung des SG Berlin vom
11.05.2011 S 55 AS 13521/10 auseinander.
Anmerkung: mir
erscheint es fraglich, ob hier ein atypischer Fall iSd § 22 Abs.6 SGB II
vorliegt, weil der KITA-Besuch besonders in Berlin der typische Fall
sein dürfte.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142198
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/06/anspruch-jugendhilfe-versus.html
Gruß Willi S
Kosten in einer Kindertagesstätte nach § 22 Abs. 6 SGB II
Anspruch Jugendhilfe versus Bildungspaket Hartz IV, atypischer Bedarf
Mit der Abgrenzung Jugenhilfe/Bildungs- und Teilhabepaket, atypischer Bedarf setzt sich die Entscheidung des SG Berlin vom
11.05.2011 S 55 AS 13521/10 auseinander.
Anmerkung: mir
erscheint es fraglich, ob hier ein atypischer Fall iSd § 22 Abs.6 SGB II
vorliegt, weil der KITA-Besuch besonders in Berlin der typische Fall
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Gruß Willi S
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