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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kinder haben einen Anspruch auf Übernahme der Kosten in einer Kindertagesstätte nach § 22 Abs. 6 SGB II wenn nicht eine generelle Befreiung aufgrund Landesrecht besteht oder ein Befreiungsantrag nach § 90 Abs. 3 SGB VIII greift. Im konkreten Fall ging es

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einen - Kinder haben einen Anspruch auf Übernahme der Kosten in einer Kindertagesstätte nach § 22 Abs. 6 SGB II wenn nicht eine generelle Befreiung aufgrund Landesrecht besteht oder ein Befreiungsantrag nach § 90 Abs. 3 SGB VIII greift. Im konkreten Fall ging es  Empty Kinder haben einen Anspruch auf Übernahme der Kosten in einer Kindertagesstätte nach § 22 Abs. 6 SGB II wenn nicht eine generelle Befreiung aufgrund Landesrecht besteht oder ein Befreiungsantrag nach § 90 Abs. 3 SGB VIII greift. Im konkreten Fall ging es

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 11:15 am

15 EUR monatlich.

Kosten in einer Kindertagesstätte nach § 22 Abs. 6 SGB II

Anspruch Jugendhilfe versus Bildungspaket Hartz IV, atypischer Bedarf
Mit der Abgrenzung Jugenhilfe/Bildungs- und Teilhabepaket, atypischer Bedarf setzt sich die Entscheidung des SG Berlin vom
11.05.2011 S 55 AS 13521/10 auseinander.

Anmerkung: mir
erscheint es fraglich, ob hier ein atypischer Fall iSd § 22 Abs.6 SGB II
vorliegt, weil der KITA-Besuch besonders in Berlin der typische Fall
sein dürfte.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=142198
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/06/anspruch-jugendhilfe-versus.html


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