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Schadensersatz und andere Geldleistungen, die lediglich eine frühere Vermögenslage wiederherstellen (hier: Minderung wegen mangelhafter Auftragsausführung der Bauarbeiten am Eigenheim) sind auch nach der "Zuflusstheorie" unabhängig vom Zeitpunkt des Zuflu
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Schadensersatz und andere Geldleistungen, die lediglich eine frühere Vermögenslage wiederherstellen (hier: Minderung wegen mangelhafter Auftragsausführung der Bauarbeiten am Eigenheim) sind auch nach der "Zuflusstheorie" unabhängig vom Zeitpunkt des Zuflu
als Vermögen zu berücksichtigen
So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Karlsruhe, Urteil vom 16.08.2011, - S 13 AS 1617/10 - .
Die
Beklagte hat zu Unrecht die Monatsraten als Einkommen und nicht als
Vermögen berücksichtigt. Als Einkommen zu berücksichtigen sind
(abgesehen von bestimmten Ausnahmen) Einnahmen in Geld oder Geldeswert
(§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F.), als Vermögen alle verwertbaren
Vermögensgegenstände (§ 12 Abs. 1 SGB II a.F.). Das Bundessozialgericht
folgt "für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen der sog
Zuflusstheorie des BVerwG ... (Urteile des Senats vom 30. Juli 2008 - B
14 AS 43/07 R; SozR 4-4200 § 11 Nr 17; B 14/7b AS 12/07 R).
Bei
der Berechnung der Alg II-Leistungen ist als Einkommen grundsätzlich
alles zu berücksichtigen, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu
erhält. Vermögen ist alles, was er vor Antragstellung bereits hatte.
Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie
zufließen" (BSG, Urteil vom 18.02.2010, B 14 AS 86/08 R).
Bei den
Monatsraten handelt es sich zwar nicht deswegen um Vermögen, weil der
Vergleich, in dem die Zahlung vereinbart worden ist, schon vor
Beantragung von Grundsicherungsleistungen geschlossen worden ist. Das
Bundessozialgericht (aaO) hat entscheiden, dass Nachzahlungen von
Arbeitsentgelt und eine Abfindung in Raten aus einem
arbeitsgerichtlichen Vergleich, die nach Antragstellung zugeflossen
sind, im jeweiligen Zuflussmonat als Einkommen zu berücksichtigen sind,
obwohl auch in jenem Fall der Vergleich als Rechtsgrund für den späteren
Zufluss bereits vor Antragstellung geschlossen worden war.
Bei
den Monatsraten handelt es sich aber deswegen um Vermögen, weil es sich
im Ergebnis um den Rückfluss bereits vor Antragstellung vorhandener
Vermögenswerte handelt. Der Kläger zu 1 hat in der mündlichen
Verhandlung dargelegt, dass die Stützmauer, deren Errichtung ebenfalls
in dem Vergleich vereinbart worden sei, in keinem Zusammenhang stehe mit
den Mängeln am Keller, sondern sich auf die Terrasse beziehe. Die
mangelhafte Ausführung der Bauarbeiten sei allein dadurch
(unvollständig) kompensiert worden, dass ein Betrag von insgesamt 12.000
EUR gezahlt worden sei.
Für den Keller hätten sie ungefähr
50.000 EUR gezahlt. Ein von einem Bekannten angefragter Baugutachter
habe die möglichen Kosten im Falle eines Wassereinbruchs, der wegen der
Baumängel drohe, auf 13.500 EUR geschätzt. Vor dem Hintergrund dieser in
sich schlüssigen und überzeugenden Angaben handelt es sich bei den
sechs Monatsraten der Sache nach um eine Minderung der Vergütung als
einen möglichen Mängelanspruch nach § 634 BGB.
Das
Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (Urteil vom 18.02.1999, 5 C
14/98), dass zwar "der Vermögenswert einer Schadensersatzforderung nicht
entgegen (steht), die Schadensersatzleistung als Einkommen i.S. des §
76 BSHG zu verstehen", die Vorschrift jedoch "für solchen Schadensersatz
nicht (gilt), der lediglich eine frühere Vermögenslage wiederherstellt
(z.B. Schadensersatz für die Beschädigung oder den Verlust einer Sache).
Denn der bloße Ersatz für etwas, was jemand bereits hatte, bewirkt
keinen Zufluß, ist keine Einnahme, sondern, wie das Ersetzte, wiederum
unmittelbar Vermögen. Andernfalls wertete man den Ersatz eines bereits
früher Erlangten unzulässig erneut als Einkommen. Dagegen sind alle
diejenigen Schadensersatzleistungen Einkommen i.S. des § 76 BSHG, mit
denen kein zuvor vorhandenes Vermögen ersetzt wird, sondern mit denen
der Berechtigte erstmals eine Leistung in Geld oder Geldeswert erhält".
Die
Kammer hat keine Bedenken, diese Rechtsprechung zum BSHG auf das SGB II
zu übertragen. Die Entscheidung ist bereits in Abkehr von der
"Identitätstheorie" auf der Grundlage der "Zuflusstheorie" getroffen
worden und das Bundessozialgericht hat sie bei der Entwicklung des
Einkommens- und Vermögensbegriffs nach dem SGB II ausdrücklich in Bezug
genommen und sich ihr angeschlossen (vgl. etwa Urteil vom 30.07.2008, B
14/7b AS 12/07 R).
Anders etwa als beim verspäteten Zufluss
von Arbeitsentgelt haben die Kläger hier Vermögenswerte erhalten, über
die sie bereits früher einmal haben verfügen können. Bei den Monatsraten
handelt es sich um einen Teil des Geldes, das ursprünglich ihr Vermögen
gewesen ist und mit dem sie den Keller haben bezahlen wollen, der
jedoch nicht vertragsgemäß errichtet worden ist. Wertete man den bloßen
Rückfluss früheren Vermögens infolge der Geltendmachung von
Mängelansprüchen – Minderung, Rücktritt vom Vertrag o.ä. – als
Einkommen, wären SGB-II-Leistungsempfänger im Ergebnis nicht in der
Lage, wesentliche Mängelansprüche sinnvoll geltend zu machen.
Eine
solche Auslegung von §§ 11, 12 SGB II ist nach Auffassung der Kammer
nicht zulässig und steht auch nicht in Einklang mit der oben
wiedergegebenen Rechtsprechung. Insoweit kommt es (ausnahmsweise) nicht
auf den Zeitpunkt des Zuflusses an.
Die Klage ist jedoch (wie im
Berichtigungsbeschluss klargestellt) im Übrigen abzuweisen gewesen,
soweit die Kläger sich auch gegen die Berücksichtigung der Monatsraten
als Vermögen gewandt haben. Allein geltend gemacht und in Betracht kommt
die Nichtberücksichtigung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II a.F.,
weil es sich bei den Monatsraten um ein Surrogat für den Keller handelt.
Die
Kammer ist jedoch der Auffassung, dass nach dieser Vorschrift nur ein
tatsächlich selbst genutztes Hausgrundstück nicht als Vermögen zu
berücksichtigen ist, bloße Surrogate hingegen nicht erfasst werden. Die
Kläger sind in der Verwendung des Geldes frei gewesen, es hat als bloßes
Surrogat nicht der Erfüllung von Wohnbedürfnissen gedient. Auch ist
offen, ob das Geld je zur Sanierung des Kellers verwendet wird, da
möglicherweise ein Wassereinbruch ausbleiben oder das Haus vorher
verkauft wird. Für eine Berücksichtigung als Vermögen spricht auch der
folgende Vergleich:
Hätten die Kläger von vorneherein einen
vergleichbar "unsachgemäß" errichteten Keller in Auftrag gegeben, hätten
sie – wenn man von der Angemessenheit des Minderungsbetrags ausgeht –
auch von vorneherein 12.000 EUR weniger gezahlt und wäre das ihnen
verbliebene Geld selbstverständlich als Vermögen berücksichtigt worden.
Die Kläger sollen durch die unverschuldete mangelhafte Werksausführung
im Bereich des SGB II keine leistungsrechtlichen Nachteile erleiden
(weswegen die Monatsraten nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind),
aber auch keine Vorteile dergestalt, dass ursprünglich anzurechnendes
Vermögen nunmehr Schonvermögen würde.
Bei der Anrechnung des
Vermögens ist schließlich davon auszugehen, dass nicht schon bei
Antragstellung ein (fiktives) Vermögen von 12.000 EUR vorgelegen hat,
sondern es monatlich um 2.000 EUR gestiegen ist.
Eine Anrechnung
bloß fiktiven Einkommens oder Vermögens ist dem SGB II grundsätzlich
fremd. Die Kläger haben bei Antragstellung nicht aufgrund des Vergleichs
auf 12.000 EUR zugreifen können – sonst hätten schon aus dem Grund die
Raten nicht als Einkommen angerechnet werden dürfen –, es ist (etwa im
Hinblick etwa auf eine mögliche Insolvenz des Bauunternehmens) sogar
noch offen gewesen, ob sie das Geld erhalten würden.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147759&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/12/schadensersatz-und-andere.html
Gruß Willi S
So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Karlsruhe, Urteil vom 16.08.2011, - S 13 AS 1617/10 - .
Die
Beklagte hat zu Unrecht die Monatsraten als Einkommen und nicht als
Vermögen berücksichtigt. Als Einkommen zu berücksichtigen sind
(abgesehen von bestimmten Ausnahmen) Einnahmen in Geld oder Geldeswert
(§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F.), als Vermögen alle verwertbaren
Vermögensgegenstände (§ 12 Abs. 1 SGB II a.F.). Das Bundessozialgericht
folgt "für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen der sog
Zuflusstheorie des BVerwG ... (Urteile des Senats vom 30. Juli 2008 - B
14 AS 43/07 R; SozR 4-4200 § 11 Nr 17; B 14/7b AS 12/07 R).
Bei
der Berechnung der Alg II-Leistungen ist als Einkommen grundsätzlich
alles zu berücksichtigen, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu
erhält. Vermögen ist alles, was er vor Antragstellung bereits hatte.
Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie
zufließen" (BSG, Urteil vom 18.02.2010, B 14 AS 86/08 R).
Bei den
Monatsraten handelt es sich zwar nicht deswegen um Vermögen, weil der
Vergleich, in dem die Zahlung vereinbart worden ist, schon vor
Beantragung von Grundsicherungsleistungen geschlossen worden ist. Das
Bundessozialgericht (aaO) hat entscheiden, dass Nachzahlungen von
Arbeitsentgelt und eine Abfindung in Raten aus einem
arbeitsgerichtlichen Vergleich, die nach Antragstellung zugeflossen
sind, im jeweiligen Zuflussmonat als Einkommen zu berücksichtigen sind,
obwohl auch in jenem Fall der Vergleich als Rechtsgrund für den späteren
Zufluss bereits vor Antragstellung geschlossen worden war.
Bei
den Monatsraten handelt es sich aber deswegen um Vermögen, weil es sich
im Ergebnis um den Rückfluss bereits vor Antragstellung vorhandener
Vermögenswerte handelt. Der Kläger zu 1 hat in der mündlichen
Verhandlung dargelegt, dass die Stützmauer, deren Errichtung ebenfalls
in dem Vergleich vereinbart worden sei, in keinem Zusammenhang stehe mit
den Mängeln am Keller, sondern sich auf die Terrasse beziehe. Die
mangelhafte Ausführung der Bauarbeiten sei allein dadurch
(unvollständig) kompensiert worden, dass ein Betrag von insgesamt 12.000
EUR gezahlt worden sei.
Für den Keller hätten sie ungefähr
50.000 EUR gezahlt. Ein von einem Bekannten angefragter Baugutachter
habe die möglichen Kosten im Falle eines Wassereinbruchs, der wegen der
Baumängel drohe, auf 13.500 EUR geschätzt. Vor dem Hintergrund dieser in
sich schlüssigen und überzeugenden Angaben handelt es sich bei den
sechs Monatsraten der Sache nach um eine Minderung der Vergütung als
einen möglichen Mängelanspruch nach § 634 BGB.
Das
Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (Urteil vom 18.02.1999, 5 C
14/98), dass zwar "der Vermögenswert einer Schadensersatzforderung nicht
entgegen (steht), die Schadensersatzleistung als Einkommen i.S. des §
76 BSHG zu verstehen", die Vorschrift jedoch "für solchen Schadensersatz
nicht (gilt), der lediglich eine frühere Vermögenslage wiederherstellt
(z.B. Schadensersatz für die Beschädigung oder den Verlust einer Sache).
Denn der bloße Ersatz für etwas, was jemand bereits hatte, bewirkt
keinen Zufluß, ist keine Einnahme, sondern, wie das Ersetzte, wiederum
unmittelbar Vermögen. Andernfalls wertete man den Ersatz eines bereits
früher Erlangten unzulässig erneut als Einkommen. Dagegen sind alle
diejenigen Schadensersatzleistungen Einkommen i.S. des § 76 BSHG, mit
denen kein zuvor vorhandenes Vermögen ersetzt wird, sondern mit denen
der Berechtigte erstmals eine Leistung in Geld oder Geldeswert erhält".
Die
Kammer hat keine Bedenken, diese Rechtsprechung zum BSHG auf das SGB II
zu übertragen. Die Entscheidung ist bereits in Abkehr von der
"Identitätstheorie" auf der Grundlage der "Zuflusstheorie" getroffen
worden und das Bundessozialgericht hat sie bei der Entwicklung des
Einkommens- und Vermögensbegriffs nach dem SGB II ausdrücklich in Bezug
genommen und sich ihr angeschlossen (vgl. etwa Urteil vom 30.07.2008, B
14/7b AS 12/07 R).
Anders etwa als beim verspäteten Zufluss
von Arbeitsentgelt haben die Kläger hier Vermögenswerte erhalten, über
die sie bereits früher einmal haben verfügen können. Bei den Monatsraten
handelt es sich um einen Teil des Geldes, das ursprünglich ihr Vermögen
gewesen ist und mit dem sie den Keller haben bezahlen wollen, der
jedoch nicht vertragsgemäß errichtet worden ist. Wertete man den bloßen
Rückfluss früheren Vermögens infolge der Geltendmachung von
Mängelansprüchen – Minderung, Rücktritt vom Vertrag o.ä. – als
Einkommen, wären SGB-II-Leistungsempfänger im Ergebnis nicht in der
Lage, wesentliche Mängelansprüche sinnvoll geltend zu machen.
Eine
solche Auslegung von §§ 11, 12 SGB II ist nach Auffassung der Kammer
nicht zulässig und steht auch nicht in Einklang mit der oben
wiedergegebenen Rechtsprechung. Insoweit kommt es (ausnahmsweise) nicht
auf den Zeitpunkt des Zuflusses an.
Die Klage ist jedoch (wie im
Berichtigungsbeschluss klargestellt) im Übrigen abzuweisen gewesen,
soweit die Kläger sich auch gegen die Berücksichtigung der Monatsraten
als Vermögen gewandt haben. Allein geltend gemacht und in Betracht kommt
die Nichtberücksichtigung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II a.F.,
weil es sich bei den Monatsraten um ein Surrogat für den Keller handelt.
Die
Kammer ist jedoch der Auffassung, dass nach dieser Vorschrift nur ein
tatsächlich selbst genutztes Hausgrundstück nicht als Vermögen zu
berücksichtigen ist, bloße Surrogate hingegen nicht erfasst werden. Die
Kläger sind in der Verwendung des Geldes frei gewesen, es hat als bloßes
Surrogat nicht der Erfüllung von Wohnbedürfnissen gedient. Auch ist
offen, ob das Geld je zur Sanierung des Kellers verwendet wird, da
möglicherweise ein Wassereinbruch ausbleiben oder das Haus vorher
verkauft wird. Für eine Berücksichtigung als Vermögen spricht auch der
folgende Vergleich:
Hätten die Kläger von vorneherein einen
vergleichbar "unsachgemäß" errichteten Keller in Auftrag gegeben, hätten
sie – wenn man von der Angemessenheit des Minderungsbetrags ausgeht –
auch von vorneherein 12.000 EUR weniger gezahlt und wäre das ihnen
verbliebene Geld selbstverständlich als Vermögen berücksichtigt worden.
Die Kläger sollen durch die unverschuldete mangelhafte Werksausführung
im Bereich des SGB II keine leistungsrechtlichen Nachteile erleiden
(weswegen die Monatsraten nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind),
aber auch keine Vorteile dergestalt, dass ursprünglich anzurechnendes
Vermögen nunmehr Schonvermögen würde.
Bei der Anrechnung des
Vermögens ist schließlich davon auszugehen, dass nicht schon bei
Antragstellung ein (fiktives) Vermögen von 12.000 EUR vorgelegen hat,
sondern es monatlich um 2.000 EUR gestiegen ist.
Eine Anrechnung
bloß fiktiven Einkommens oder Vermögens ist dem SGB II grundsätzlich
fremd. Die Kläger haben bei Antragstellung nicht aufgrund des Vergleichs
auf 12.000 EUR zugreifen können – sonst hätten schon aus dem Grund die
Raten nicht als Einkommen angerechnet werden dürfen –, es ist (etwa im
Hinblick etwa auf eine mögliche Insolvenz des Bauunternehmens) sogar
noch offen gewesen, ob sie das Geld erhalten würden.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147759&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Gruß Willi S
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