Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Grundsicherung nach dem SGB II - Antragstellerin aus Tschechin - Folgenabwägung
Seite 1 von 1
Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Grundsicherung nach dem SGB II - Antragstellerin aus Tschechin - Folgenabwägung
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2015 - L 19 AS 195/15 B rechtskräftig
Leitsätze (Autor )
1. Im Hinblick auf das noch anhängige Vorlageverfahren beim Europäischen Gerichtshof wird in der Rechtsprechung vertreten, dass auch nach der Entscheidung in der Rechtsache Dano eine abschließende Klärung der seit Jahren und in mehrerlei Hinsicht umstrittenen Frage, ob der Leistungsausschluss für Ausländer, die sich ausschließlich zur Arbeitssuche im Inland aufhalten, rechtmäßig und anzuwenden ist, in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahrenen nicht möglich ist und weiterhin im Rahmen einer Folgenabwägung zu entscheiden ist (vgl. hierzu LSG NRW Beschlüsse vom 22.01.2015 - L 7 AS 21262/14 B ER und vom 14.01.2015 - L 19 AS 2186/14 B ER).
2. Selbst wenn der Antragstellerin kein materielles Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche zusteht und Aufenthaltsrechte aus anderen Gründen nicht in Betracht kommen (vgl. BSG Urteil vom 30.01.2013 - B 4 AS 37/12 R zu einem solchen Fall), ist auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Dano höchstrichterlich keineswegs geklärt, ob der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II in einem solchen Fall eingreift.
3. Zu einem wird vertreten, dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II auf Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht keine Anwendung findet, weil der Wortlaut der Vorschrift nur auf das Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche abstelle und wegen des Ausnahmecharakters des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II einer erweiternde Auslegung im Wege des "Erst-Recht-Schlusses" nicht zugängig sei ( LSG Hessen Beschluss vom 05.02.2015 - L 6 AS 883/14 B ER ).
4. Zum anderen wird vertreten und im Wege teleologischer Auslegung von § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II begründet, dass die Vorschrift neben Unionsbürgern mit einem Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche auch Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht erfasst (LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 04.02.2015 - L 2 AS 14/15 B ER).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176570&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1808/
Willi S
Leitsätze (Autor )
1. Im Hinblick auf das noch anhängige Vorlageverfahren beim Europäischen Gerichtshof wird in der Rechtsprechung vertreten, dass auch nach der Entscheidung in der Rechtsache Dano eine abschließende Klärung der seit Jahren und in mehrerlei Hinsicht umstrittenen Frage, ob der Leistungsausschluss für Ausländer, die sich ausschließlich zur Arbeitssuche im Inland aufhalten, rechtmäßig und anzuwenden ist, in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahrenen nicht möglich ist und weiterhin im Rahmen einer Folgenabwägung zu entscheiden ist (vgl. hierzu LSG NRW Beschlüsse vom 22.01.2015 - L 7 AS 21262/14 B ER und vom 14.01.2015 - L 19 AS 2186/14 B ER).
2. Selbst wenn der Antragstellerin kein materielles Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche zusteht und Aufenthaltsrechte aus anderen Gründen nicht in Betracht kommen (vgl. BSG Urteil vom 30.01.2013 - B 4 AS 37/12 R zu einem solchen Fall), ist auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Dano höchstrichterlich keineswegs geklärt, ob der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II in einem solchen Fall eingreift.
3. Zu einem wird vertreten, dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II auf Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht keine Anwendung findet, weil der Wortlaut der Vorschrift nur auf das Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche abstelle und wegen des Ausnahmecharakters des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II einer erweiternde Auslegung im Wege des "Erst-Recht-Schlusses" nicht zugängig sei ( LSG Hessen Beschluss vom 05.02.2015 - L 6 AS 883/14 B ER ).
4. Zum anderen wird vertreten und im Wege teleologischer Auslegung von § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II begründet, dass die Vorschrift neben Unionsbürgern mit einem Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche auch Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht erfasst (LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 04.02.2015 - L 2 AS 14/15 B ER).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176570&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1808/
Willi S
Ähnliche Themen
» Im Rahmen der Folgenabwägung sind der Antragstellerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Hinblick auf den Regelbedarf vorläufig zu bewilligen – Keine Duldung eines Hausbesuches.
» Grundsätzlich gehört die Antragstellerin auch als syrische Staatsangehörige mit einem Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 1 AufenthG von mehr als sechs Monaten zu dem Kreis der Leistungsberechtigten nach § 7 Abs. 1 SGB II, weil sie nach ihrem
» Voll erwerbsgeminderte studierende Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Darlehen glaubhaft gemacht. SGB XII
» Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Elterngeld - Verfassungsmäßigkeit
» Beantragt ein Bezieher von Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen nach § 74 SGB XII, so richtet sich die Frage der Zumutbarkeit aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nach den §§ 11 - 11 b und 12 SGB II.
» Grundsätzlich gehört die Antragstellerin auch als syrische Staatsangehörige mit einem Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 1 AufenthG von mehr als sechs Monaten zu dem Kreis der Leistungsberechtigten nach § 7 Abs. 1 SGB II, weil sie nach ihrem
» Voll erwerbsgeminderte studierende Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Darlehen glaubhaft gemacht. SGB XII
» Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Elterngeld - Verfassungsmäßigkeit
» Beantragt ein Bezieher von Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungen nach § 74 SGB XII, so richtet sich die Frage der Zumutbarkeit aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nach den §§ 11 - 11 b und 12 SGB II.
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
|
|
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema