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Zur Frage, welches – bei unmittelbar aufeinander folgenden und inhaltlich in Zusammenhang stehenden Zeiten der Unterbringung in mehreren Einrichtungen – der maßgebliche Zeitpunkt für die Prognoseentscheidung hinsichtlich eines weniger als sechsmonatigen
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Zur Frage, welches – bei unmittelbar aufeinander folgenden und inhaltlich in Zusammenhang stehenden Zeiten der Unterbringung in mehreren Einrichtungen – der maßgebliche Zeitpunkt für die Prognoseentscheidung hinsichtlich eines weniger als sechsmonatigen
Klinikaufenthalts ist.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.01.2015 - L 6 AS 361/12 - Die Revision wird zugelassen.
Leitsätze ( Juris )
1. Bei der Entscheidung der Frage, ob trotz der Unterbringung eines Hilfebedürftigen in einer stationären Einrichtung auf der Grundlage von § 7 Abs 4 S 3 SGB II ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht, sind im Falle eines Einrichtungswechsels die Aufenthaltszeiträume zusammenzurechnen, wenn die Unterbringung in beiden Einrichtungen durch einen gemeinsames Zweck (hier die Überwindung einer Suchtmittelabhängigkeit) verbunden ist.
2. Bei der Prognose, ob eine weniger als sechsmonatige Unterbringung in einem Krankenhaus vorliegt, ist auch bei einer erneuten Antragstellung oder einer Antragstellung erst nach einem Einrichtungswechsel zwar der Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Arbeitslosengeld II maßgeblich, dabei sind aber die bis dahin bereits zurückgelegten Zeiten der Unterbringung einzubeziehen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175871&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1791/
Willi S
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.01.2015 - L 6 AS 361/12 - Die Revision wird zugelassen.
Leitsätze ( Juris )
1. Bei der Entscheidung der Frage, ob trotz der Unterbringung eines Hilfebedürftigen in einer stationären Einrichtung auf der Grundlage von § 7 Abs 4 S 3 SGB II ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht, sind im Falle eines Einrichtungswechsels die Aufenthaltszeiträume zusammenzurechnen, wenn die Unterbringung in beiden Einrichtungen durch einen gemeinsames Zweck (hier die Überwindung einer Suchtmittelabhängigkeit) verbunden ist.
2. Bei der Prognose, ob eine weniger als sechsmonatige Unterbringung in einem Krankenhaus vorliegt, ist auch bei einer erneuten Antragstellung oder einer Antragstellung erst nach einem Einrichtungswechsel zwar der Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Arbeitslosengeld II maßgeblich, dabei sind aber die bis dahin bereits zurückgelegten Zeiten der Unterbringung einzubeziehen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175871&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1791/
Willi S
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