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Gerichtsvollzieher beim Jobcenter wegen Stromkostenbedarf Sollte das eigentlich möglich sein, eine staatliche Instuition wird von einem Gerichtsvollzieher besucht und dieser versucht auch noch zu pfänden. Das alles mit Recht.
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Gerichtsvollzieher beim Jobcenter wegen Stromkostenbedarf Sollte das eigentlich möglich sein, eine staatliche Instuition wird von einem Gerichtsvollzieher besucht und dieser versucht auch noch zu pfänden. Das alles mit Recht.
Wie es entstanden ist, versuchen wir hier zu erklären.
Einem
Hartz4 paar wird die Stromrechnung, trotz gerichtlicher Anweisung nicht
bezahlt und auch diese ist auch noch verweigert worden, ist der
Gerichtsvollzieher beim Amt vorstellig geworden.
Erst als der Beamte drohte die 500,61 Euro zu pfänden, lenkte das Jobcenter ein und zahlte.
Weil das Jobcenter, trotz Gerichtsbeschluß nicht zahlen wollte, bekam es Besuch von einem Gerichtsvollzieher
Anmerkung
von Willi 2: Die Übernahme von Energiekostenrückständen gemäß § 22 Abs.
8 S. 1 SGB II, die nach S. 4 dieser Norm als Darlehen gewährt werden
soll, muss zur Behebung der Notlage nicht nur geeignet, sondern auch
sonst gerechtfertigt sein. Dies ergibt sich aus der Formulierung "soweit
dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer
vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist". Die Rechtfertigung umfasst
die Prüfung, ob zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft sind
(Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 22 Rn 194 m.w.N.).
http://hannoverlokal.de/gerichtsvollzieher-beim-jobcenter/2346
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/gerichtsvollzieher-beim-jobcenter.html
Einem
Hartz4 paar wird die Stromrechnung, trotz gerichtlicher Anweisung nicht
bezahlt und auch diese ist auch noch verweigert worden, ist der
Gerichtsvollzieher beim Amt vorstellig geworden.
Erst als der Beamte drohte die 500,61 Euro zu pfänden, lenkte das Jobcenter ein und zahlte.
Weil das Jobcenter, trotz Gerichtsbeschluß nicht zahlen wollte, bekam es Besuch von einem Gerichtsvollzieher
Anmerkung
von Willi 2: Die Übernahme von Energiekostenrückständen gemäß § 22 Abs.
8 S. 1 SGB II, die nach S. 4 dieser Norm als Darlehen gewährt werden
soll, muss zur Behebung der Notlage nicht nur geeignet, sondern auch
sonst gerechtfertigt sein. Dies ergibt sich aus der Formulierung "soweit
dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer
vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist". Die Rechtfertigung umfasst
die Prüfung, ob zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft sind
(Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 22 Rn 194 m.w.N.).
http://hannoverlokal.de/gerichtsvollzieher-beim-jobcenter/2346
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/gerichtsvollzieher-beim-jobcenter.html
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