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Zum Wohngruppenzuschlags nach § 38a SGB 11
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Zum Wohngruppenzuschlags nach § 38a SGB 11
SG Berlin, Urteil vom 20.01.2015 - S 212 SO 850/14
Leitsätze (Juris)
1. Mit der Bewilligung der ergänzenden Leistungen der Hilfen zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB 12 in Form der Tagespauschale (Leistungskomplexe 19, 38) für die in Berlin in Pflegewohngemeinschaften lebenden Hilfebedürftigen besteht kein ungedeckter Bedarf mehr. Mit der Tagespauschale (LK 19, 38) sind im Land Berlin im Rahmen der Sozialhilfe alle Bedarfe an grundpflegerischen Tätigkeiten, hauswirtschaftlicher Versorgung, Betreuung und Beschäftigung der Pflegebedürftigen einschließlich organisatorischer und verwaltender Tätigkeiten, die durch die besondere Wohnform der Pflegewohngruppe anfallen, gedeckt.
2. Ein gleichwohl zwischen dem Pflegebedürftigen und dem Pflegedienst geschlossene "Vereinbarung über Organisations- und Verwaltungsleistungen in Wohngemeinschaften" (Zusatzvereinbarung) ist unwirksam. Der Pflegebedürftige hat bereits aus dem ambulanten Pflegevertrag, sofern hierin Pflegeleistungen entsprechend der Leistungskomplexe 19 und 38 vereinbart wurden, gegen den ambulanten Pflegedienst einen Anspruch auf Erbringung der in der Zusatzvereinbarung genannten Tätigkeiten.
3. Die Einführung des Wohngruppenzuschlags nach § 38a SGB 11 führt nicht zum Entstehen neuer Bedarfe, die nicht bereits aus dem ambulanten Pflegevertrag vom Pflegedienst zu decken sind. Zwischen dem Wohngruppenzuschlag und den ergänzenden Leistungen der Hilfen zur Pflege in Form der Tagespauschale (LK 19 und 38) besteht Deckungsgleichheit. Die Leistungskongruenz nach § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB 12 bewirkt, dass der Wohngruppenzuschlag für die ergänzenden Leistungen der Hilfen zur Pflege einzusetzen ist und sich der Kostenübernahmeanspruch des Pflegbedürftigen gegenüber dem Sozialhilfeträger entsprechend reduziert.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175273&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1778/
Willi S
Leitsätze (Juris)
1. Mit der Bewilligung der ergänzenden Leistungen der Hilfen zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB 12 in Form der Tagespauschale (Leistungskomplexe 19, 38) für die in Berlin in Pflegewohngemeinschaften lebenden Hilfebedürftigen besteht kein ungedeckter Bedarf mehr. Mit der Tagespauschale (LK 19, 38) sind im Land Berlin im Rahmen der Sozialhilfe alle Bedarfe an grundpflegerischen Tätigkeiten, hauswirtschaftlicher Versorgung, Betreuung und Beschäftigung der Pflegebedürftigen einschließlich organisatorischer und verwaltender Tätigkeiten, die durch die besondere Wohnform der Pflegewohngruppe anfallen, gedeckt.
2. Ein gleichwohl zwischen dem Pflegebedürftigen und dem Pflegedienst geschlossene "Vereinbarung über Organisations- und Verwaltungsleistungen in Wohngemeinschaften" (Zusatzvereinbarung) ist unwirksam. Der Pflegebedürftige hat bereits aus dem ambulanten Pflegevertrag, sofern hierin Pflegeleistungen entsprechend der Leistungskomplexe 19 und 38 vereinbart wurden, gegen den ambulanten Pflegedienst einen Anspruch auf Erbringung der in der Zusatzvereinbarung genannten Tätigkeiten.
3. Die Einführung des Wohngruppenzuschlags nach § 38a SGB 11 führt nicht zum Entstehen neuer Bedarfe, die nicht bereits aus dem ambulanten Pflegevertrag vom Pflegedienst zu decken sind. Zwischen dem Wohngruppenzuschlag und den ergänzenden Leistungen der Hilfen zur Pflege in Form der Tagespauschale (LK 19 und 38) besteht Deckungsgleichheit. Die Leistungskongruenz nach § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB 12 bewirkt, dass der Wohngruppenzuschlag für die ergänzenden Leistungen der Hilfen zur Pflege einzusetzen ist und sich der Kostenübernahmeanspruch des Pflegbedürftigen gegenüber dem Sozialhilfeträger entsprechend reduziert.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175273&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1778/
Willi S
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