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Grundsicherungsrelevanter Mietspiegel kein schlüssiges Konzept für die Bemessung der Unterkunftskosten.
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Grundsicherungsrelevanter Mietspiegel kein schlüssiges Konzept für die Bemessung der Unterkunftskosten.
Sozialgericht Oldenburg, Urteil vom 14.01.2015 - S 42 AS 479/12 – Berufung zugelassen
Die Bemessung der Kosten der Unterkunft für Hartz IV-Empfänger durch das Jobcenter Delmenhorst beruht für Bewilligungszeiträume ab Januar 2012 nicht auf einem „schlüssigen“ Konzept.
Leitsatz (Autor)
1. Das Jobcenter wäre verpflichtet gewesen, regelmäßig zu überprüfen, ob die Zahlen des Konzeptes die soziale Wirklichkeit am Wohnungsmarkt von Delmenhorst noch zeit- und realitätsgerecht abbilden. Das Gericht orientierte sich dabei an der für kommunale Satzungsgeber geltenden 2-Jahres Frist.
2. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müsse in einem solchen Fall die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft auf der Basis der Wohngeldtabelle mit einem Sicherheitsaufschlag von 10 Prozent ermittelt werden.
Anmerkung: S. a. : Pressemitteilung des SG Oldenburg vom 29.01.2015 - „Grundsicherungsrelevanter Mietspiegel" kein schlüssiges Konzept für die Bemessung der Unterkunftskosten
Das Sozialgericht hat die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen, weil die Frage der Überprüfung und regelmäßigen Fortschreibung des „Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels" durch das Jobcenter höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.
Weiterlesen und zum Volltext der Entscheidung hier: http://www.sozialgericht-oldenburg.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=31864&article_id=117556&_psmand=1031
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1776/
Willi S
Die Bemessung der Kosten der Unterkunft für Hartz IV-Empfänger durch das Jobcenter Delmenhorst beruht für Bewilligungszeiträume ab Januar 2012 nicht auf einem „schlüssigen“ Konzept.
Leitsatz (Autor)
1. Das Jobcenter wäre verpflichtet gewesen, regelmäßig zu überprüfen, ob die Zahlen des Konzeptes die soziale Wirklichkeit am Wohnungsmarkt von Delmenhorst noch zeit- und realitätsgerecht abbilden. Das Gericht orientierte sich dabei an der für kommunale Satzungsgeber geltenden 2-Jahres Frist.
2. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müsse in einem solchen Fall die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft auf der Basis der Wohngeldtabelle mit einem Sicherheitsaufschlag von 10 Prozent ermittelt werden.
Anmerkung: S. a. : Pressemitteilung des SG Oldenburg vom 29.01.2015 - „Grundsicherungsrelevanter Mietspiegel" kein schlüssiges Konzept für die Bemessung der Unterkunftskosten
Das Sozialgericht hat die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen, weil die Frage der Überprüfung und regelmäßigen Fortschreibung des „Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels" durch das Jobcenter höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.
Weiterlesen und zum Volltext der Entscheidung hier: http://www.sozialgericht-oldenburg.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=31864&article_id=117556&_psmand=1031
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1776/
Willi S
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