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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bei einem dauerhaft voll erwerbsgeminderten Antragsteller kann ein individueller Mehrbedarf für die Anschaffung von Bekleidung und Schuhen in Übergröße nur dann über eine abweichende Bemessung des Regelbedarfs entsprechend § 42 Nr. 1 SGB XII in Verbindung

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Bei einem dauerhaft voll erwerbsgeminderten Antragsteller kann ein individueller Mehrbedarf für die Anschaffung von Bekleidung und Schuhen in Übergröße nur dann über eine abweichende Bemessung des Regelbedarfs entsprechend § 42 Nr. 1 SGB XII in Verbindung Empty Bei einem dauerhaft voll erwerbsgeminderten Antragsteller kann ein individueller Mehrbedarf für die Anschaffung von Bekleidung und Schuhen in Übergröße nur dann über eine abweichende Bemessung des Regelbedarfs entsprechend § 42 Nr. 1 SGB XII in Verbindung

Beitrag von Willi Schartema Mo Feb 02, 2015 1:09 pm

mit § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII finanziert werden, wenn dieser erhöhte Bedarf auch detailliert nachgewiesen ist. Antragsteller haben hier zur Untermauerung ihres Begehrens aussagekräftige Belege dafür vorzulegen, in welcher Höhe ihnen tatsächlich Kosten für die Anschaffung derartiger Bekleidungsgegenstände und Schuhe entstanden sind. Es hat eine erhebliche Abweichung von einem durchschnittlichen Bedarf definitiv festzustehen. Reine Behauptungen sind nicht ausreichend. Antragstellern kann es durchaus zugemutet werden, sich zunächst nach günstigen, im Internethandel bestehenden, günstigen Angeboten umzusehen, was gesellschaftlich weit verbreitet ist.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 (Az.: L 2 SO 4042/14):

Leitsätze Dr. Manfred Hammel:



Kosten für die Anmietung von Stellplätzen / Garagen sind grundsätzlich nicht als Kosten der Unterkunft im Sinne des § 42 Nr. 4 SGB XII in Verbindung mit § 35 Abs. 1 bis 3 SGB XII aufzufassen, weil solche Einrichtungen nicht unmittelbar der Unterbringung von Menschen dienen. – Die Kosten für diesen Bedarf sind vom Sozialhilfeträger ausnahmsweise dann anzuerkennen, wenn

- die Wohnung ohne den Stellplatz nicht anmietbar ist,

- die Garagen-/Stellplatzmiete wegen fehlender „Abtrennbarkeit“ dieses Kostenpunkts nicht dazu führt, dass die Unterkunftskosten in ihrer Gesamtheit von unangemessener Höhe sind (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) sowie

- sämtliche zumutbaren Möglichkeiten zur Verhinderung oder Verringerung dieser zusätzlichen Mietkosten ausgeschöpft sind. Dies ist dann der Fall, wenn eine Untervermietung der Garage oder des Stellplatzes entweder rechtlich nicht möglich ist (wegen einem aus dem Mietvertrag oder der Hausordnung hervorgehendem, entsprechenden Verbot), oder eine Weitervermietung trotz ernsthafter, erwiesener Bemühungen des bedürftigen Mieters erwiesenermaßen gescheitert ist.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1776/

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