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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bestattungskosten - Realisierbare Ausgleichsansprüche SGB XII

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Bestattungskosten - Realisierbare Ausgleichsansprüche SGB XII                           Empty Bestattungskosten - Realisierbare Ausgleichsansprüche SGB XII

Beitrag von Willi Schartema Di Dez 16, 2014 10:09 am

SG Karlsruhe, Urteil vom 28.11.2014 - S 1 SO 903/14



Leitsatz ( Autor)
1. Realisierbare Ausgleichsansprüche gegen andere Bestattungspflichtige stehen der vollständigen Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln entgegen.

2. Ein solcher Verweis sei nur ausgeschlossen, wenn deren Durchsetzung ein gerichtliches Vorgehen erfordere, das mit einem unsicherem Ausgang verbunden sei, mithin der Ausgleichsanspruch bereits dem Grunde nach nicht realisierbar sei.

3. Es sei nicht die Aufgabe des Sozialhilfeträgers, etwa bei innerfamiliären Zerwürfnissen, wie sie nach Todesfällen nicht selten aufträten, als „Ausfallbürge“ zur Verfügung zu stehen.
 
 
Quelle: http://sozialgericht-karlsruhe.de/pb/,Lde/Realisierbare+Ausgleichsansprueche+gegen+andere+Bestattungspflichtige+stehen+vollstaen_diger+Uebernahme+von+Bestattungskosten+aus+Sozialhilfemitteln+entgegen/?LISTPAGE=1769757
 
 
Anmerkung 1: Vgl. dazu BSG, Urt. v. 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R - Das BSG lehnt einen Verweis auf derartige Ausgleichsansprüche weitestgehend ab. Dies sei nur im extremen Ausnahmefall möglich, da es sich bei § 2 Abs. 1 SGB XII nicht um eine Ausschlussnorm handele, und § 2 Abs. 1 SGB XII zudem auf den Erhalt anderer Leistungen abstelle.


Anmerkung 2: das SG Reutlingen, Urteil vom 14.11.2013 - S 4 SO 1520/12 - folgt dem BSG (a.a.O) in dieser Tragweite nicht.

Leitsatz ( Juris)
Ist ein Ausgleichsanspruch gegen einen Dritten nicht mit ziemlicher Sicherheit auszuschließen und besteht insbesondere der Eindruck, dass sich ein wirtschaftlich durchaus leistungsfähiges Familienmitglied vor der finanziellen Verantwortung drücken möchte, bedarf die Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger einer Einzelfallprüfung. Diese darf nicht schon mit einer lapidaren (auch schriftlichen) Weigerung eines Familienmitglieds zur Kostenübernahme als im Sinne des bedürftigen Antragstellers abgeschlossen betrachtet werden. 



Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1758/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=f1bbe761054628951d19fd3bd1477ae3


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