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Das Leben in der Stiftung Synanon ist eine stationäre Unterbringung i. S. von § 7 Abs. 4 SGB II.
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Das Leben in der Stiftung Synanon ist eine stationäre Unterbringung i. S. von § 7 Abs. 4 SGB II.
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 28.11.2014 - S 37 AS 9238/13
Leitsätze ( Juris)
1. Eine stationäre Einrichtung im Sinne von § 7 Abs .4 SGB 2 liegt vor, wenn das gemeinschaftliche Zusammenleben suchtkranker Menschen und die Arbeit in therapeutischen Zweckbetrieben wesentlicher Teil des Hilfekonzepts sind, um einen schützenden Rahmen für zu bieten, weil die Bewohner noch nicht wieder fähig sind, ohne Rückfall in die Sucht einer regulären Erwerbstätigkeit außerhalb der Gemeinschaft nachzugehen.
2. Nicht entscheidend für die Einordnung als stationäre Einrichtung ist, ob die abstrakte Möglichkeit besteht, aus der Einrichtung heraus einer regulären Erwerbstätigkeit nachzugehen.
3. Sind einer Person Tätigkeiten außerhalb therapeutischer Zweckbetriebe wegen der damit verbundenen Gefahr des Rückfalls in die Sucht generell unzumutbar, deutet dies auf eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 43 SGB 6 hin.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174154&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Siehe dazu auch Kein "Hartz IV" für Mitglieder einer Selbsthilfegemeinschaft suchtkranker Menschen - Pressemitteilung, Berlin, den 08.12.2014: http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/sg/presse/archiv/20141208.0955.400543.html
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1758/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=f1bbe761054628951d19fd3bd1477ae3
Willi S
Leitsätze ( Juris)
1. Eine stationäre Einrichtung im Sinne von § 7 Abs .4 SGB 2 liegt vor, wenn das gemeinschaftliche Zusammenleben suchtkranker Menschen und die Arbeit in therapeutischen Zweckbetrieben wesentlicher Teil des Hilfekonzepts sind, um einen schützenden Rahmen für zu bieten, weil die Bewohner noch nicht wieder fähig sind, ohne Rückfall in die Sucht einer regulären Erwerbstätigkeit außerhalb der Gemeinschaft nachzugehen.
2. Nicht entscheidend für die Einordnung als stationäre Einrichtung ist, ob die abstrakte Möglichkeit besteht, aus der Einrichtung heraus einer regulären Erwerbstätigkeit nachzugehen.
3. Sind einer Person Tätigkeiten außerhalb therapeutischer Zweckbetriebe wegen der damit verbundenen Gefahr des Rückfalls in die Sucht generell unzumutbar, deutet dies auf eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 43 SGB 6 hin.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174154&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Siehe dazu auch Kein "Hartz IV" für Mitglieder einer Selbsthilfegemeinschaft suchtkranker Menschen - Pressemitteilung, Berlin, den 08.12.2014: http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/sg/presse/archiv/20141208.0955.400543.html
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1758/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=f1bbe761054628951d19fd3bd1477ae3
Willi S
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