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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Das Leben in der Stiftung Synanon ist eine stationäre Unterbringung i. S. von § 7 Abs. 4 SGB II.

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Das Leben in der Stiftung Synanon ist eine stationäre Unterbringung i. S. von § 7 Abs. 4 SGB II.  Empty Das Leben in der Stiftung Synanon ist eine stationäre Unterbringung i. S. von § 7 Abs. 4 SGB II.

Beitrag von Willi Schartema Di Dez 16, 2014 9:51 am

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 28.11.2014 - S 37 AS 9238/13



Leitsätze ( Juris)
1. Eine stationäre Einrichtung im Sinne von § 7 Abs .4 SGB 2 liegt vor, wenn das gemeinschaftliche Zusammenleben suchtkranker Menschen und die Arbeit in therapeutischen Zweckbetrieben wesentlicher Teil des Hilfekonzepts sind, um einen schützenden Rahmen für zu bieten, weil die Bewohner noch nicht wieder fähig sind, ohne Rückfall in die Sucht einer regulären Erwerbstätigkeit außerhalb der Gemeinschaft nachzugehen.

2. Nicht entscheidend für die Einordnung als stationäre Einrichtung ist, ob die abstrakte Möglichkeit besteht, aus der Einrichtung heraus einer regulären Erwerbstätigkeit nachzugehen.

3. Sind einer Person Tätigkeiten außerhalb therapeutischer Zweckbetriebe wegen der damit verbundenen Gefahr des Rückfalls in die Sucht generell unzumutbar, deutet dies auf eine Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 43 SGB 6 hin.
 
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174154&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 
Anmerkung: Siehe dazu auch Kein "Hartz IV" für Mitglieder einer Selbsthilfegemeinschaft suchtkranker Menschen - Pressemitteilung, Berlin, den 08.12.2014: http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/sg/presse/archiv/20141208.0955.400543.html
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1758/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=f1bbe761054628951d19fd3bd1477ae3


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