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Erträge aus der Untervermietung von Teilen der angemieteten Wohnung als Kostensenkungsmaßnahme sind im Rahmen der Bedarfsberechnung bei den Kosten für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen - Kostensenkungsaufforderung bei Unterbrechung des
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Erträge aus der Untervermietung von Teilen der angemieteten Wohnung als Kostensenkungsmaßnahme sind im Rahmen der Bedarfsberechnung bei den Kosten für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen - Kostensenkungsaufforderung bei Unterbrechung des
Leistungsbezugs durch selbständige Tätigkeit
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.09.2014 - L 34 AS 224/14 - Die Revision wird zugelassen.
Leitsätze ( Autor)
1. Die Zahlungen aus der Untervermietung stellen kein Einkommen im Sinne von § 11 SGB II dar, solange – wie hier – durch die Erträge aus der Untervermietung die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft nicht überschritten werden (vgl. BSG, Urteil vom 06. August 2014, B 4 AS 37/13 R).
2. Ob bereits in Anlehnung an die zu § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ergangene Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 9. April 2014, B 14 AS 23/13 R), wonach nach einer mindestens einmonatigen Phase der Beschäftigung mit Eintritt erneuter Hilfebedürftigkeit ein neuer Leistungsfall eintritt und die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht mehr nur in Höhe der vor einem nicht erforderlichen Umzug entstanden anerkannt werden dürfen, sondern an den Maßstäben des § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II zu messen sind, regelmäßig bei Wiedereintritt in den Leistungsbezug nach mindestens einmonatiger Unterbrechung eine Absenkung der Kosten für Unterkunft und Heizung auf das angemessene Maß stets erst nach Durchführung eines vollständig neuen Kostensenkungsverfahrens und Ablauf einer sechsmonatigen Schonfrist zulässig ist, kann offen gelassen werden. Im vorliegenden Fall wäre ein entsprechendes Verfahren jedenfalls nötig gewesen.
3. Dem leistungsbeziehenden Rechtsanwalt traf keine Obliegenheit, in Erwartung eines möglichen (erneuten) Leistungsbezuges seine Kosten zu reduzieren. Dafür spricht bereits, dass der RA Einnahmen nicht aus einer von vornherein befristeten Beschäftigung (vgl. zu einer entsprechenden Fallgestaltung: Urteil des Bayerischen LSG vom 12. August 2013, L 7 AS 589/11, sondern aus seiner selbständigen Tätigkeit bezogen hat, die sich zuvor über mehrere Jahre hinweg als durchaus tragfähig erwiesen hatte.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173052&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1737/
Willi S
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.09.2014 - L 34 AS 224/14 - Die Revision wird zugelassen.
Leitsätze ( Autor)
1. Die Zahlungen aus der Untervermietung stellen kein Einkommen im Sinne von § 11 SGB II dar, solange – wie hier – durch die Erträge aus der Untervermietung die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft nicht überschritten werden (vgl. BSG, Urteil vom 06. August 2014, B 4 AS 37/13 R).
2. Ob bereits in Anlehnung an die zu § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ergangene Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 9. April 2014, B 14 AS 23/13 R), wonach nach einer mindestens einmonatigen Phase der Beschäftigung mit Eintritt erneuter Hilfebedürftigkeit ein neuer Leistungsfall eintritt und die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht mehr nur in Höhe der vor einem nicht erforderlichen Umzug entstanden anerkannt werden dürfen, sondern an den Maßstäben des § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II zu messen sind, regelmäßig bei Wiedereintritt in den Leistungsbezug nach mindestens einmonatiger Unterbrechung eine Absenkung der Kosten für Unterkunft und Heizung auf das angemessene Maß stets erst nach Durchführung eines vollständig neuen Kostensenkungsverfahrens und Ablauf einer sechsmonatigen Schonfrist zulässig ist, kann offen gelassen werden. Im vorliegenden Fall wäre ein entsprechendes Verfahren jedenfalls nötig gewesen.
3. Dem leistungsbeziehenden Rechtsanwalt traf keine Obliegenheit, in Erwartung eines möglichen (erneuten) Leistungsbezuges seine Kosten zu reduzieren. Dafür spricht bereits, dass der RA Einnahmen nicht aus einer von vornherein befristeten Beschäftigung (vgl. zu einer entsprechenden Fallgestaltung: Urteil des Bayerischen LSG vom 12. August 2013, L 7 AS 589/11, sondern aus seiner selbständigen Tätigkeit bezogen hat, die sich zuvor über mehrere Jahre hinweg als durchaus tragfähig erwiesen hatte.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173052&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1737/
Willi S
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