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Vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz bei Streitigkeiten über Unterkunftskosten Uwe Klerks, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht und Versicherungsrecht, Essen
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Vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz bei Streitigkeiten über Unterkunftskosten Uwe Klerks, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht und Versicherungsrecht, Essen
I. Einleitung
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bekräftigt im Beschluss vom 17.4.2014 seine Ansicht, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung im vorläufigen Rechtsschutz nur bei konkret drohender Wohnungslosigkeit oder einer vergleichbaren Notlage beansprucht werden können. Hiervon nimmt es die Fälle der Leistungsgewährung gem. § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II aus mit der Begründung, der Zuständigkeitsstreit zwischen dem Leistungsempfänger nach dem SGB II und nach dem SGB XII würde ansonsten zu Lasten des Hilfebedürftigen ausgetragen. Dieser letzten Argumentation ist zuzustimmen; gleichwohl muss die bisherige Rechtsprechung zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes überprüft werden. Die bisher bestehenden Möglichkeiten für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind zu eng. Es muss verstärkt berücksichtigt werden, dass Leistungsberechtigten durch eine Nichtzahlung von Kosten für Unterkunft und Heizung vielfache Probleme entstehen, die durch eine positive Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz sicher vermieden werden können.
abgedruckt in der info also, Heft 05/2014: http://www.info-also.nomos.de/fileadmin/infoalso/doc/Aufsatz_infoalso_14_05.pdf
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1728/
Willi S
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bekräftigt im Beschluss vom 17.4.2014 seine Ansicht, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung im vorläufigen Rechtsschutz nur bei konkret drohender Wohnungslosigkeit oder einer vergleichbaren Notlage beansprucht werden können. Hiervon nimmt es die Fälle der Leistungsgewährung gem. § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II aus mit der Begründung, der Zuständigkeitsstreit zwischen dem Leistungsempfänger nach dem SGB II und nach dem SGB XII würde ansonsten zu Lasten des Hilfebedürftigen ausgetragen. Dieser letzten Argumentation ist zuzustimmen; gleichwohl muss die bisherige Rechtsprechung zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes überprüft werden. Die bisher bestehenden Möglichkeiten für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sind zu eng. Es muss verstärkt berücksichtigt werden, dass Leistungsberechtigten durch eine Nichtzahlung von Kosten für Unterkunft und Heizung vielfache Probleme entstehen, die durch eine positive Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz sicher vermieden werden können.
abgedruckt in der info also, Heft 05/2014: http://www.info-also.nomos.de/fileadmin/infoalso/doc/Aufsatz_infoalso_14_05.pdf
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1728/
Willi S
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