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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Im Sinne der Folgenabwägung ist der Antrag auf darlehensweise Übernahme der Energieschulden begründet - Nicht in jedem Fall ist ein Wechsel zu einem Energieanbieter mit Vorauskasse zumutbar – Verweis auf Energieunternehmen mit Vorauskasse

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Im Sinne der Folgenabwägung ist der Antrag auf darlehensweise Übernahme der Energieschulden begründet - Nicht in jedem Fall ist ein Wechsel zu einem Energieanbieter mit Vorauskasse zumutbar – Verweis auf Energieunternehmen mit Vorauskasse Empty Im Sinne der Folgenabwägung ist der Antrag auf darlehensweise Übernahme der Energieschulden begründet - Nicht in jedem Fall ist ein Wechsel zu einem Energieanbieter mit Vorauskasse zumutbar – Verweis auf Energieunternehmen mit Vorauskasse

Beitrag von Willi Schartema Mo Sep 22, 2014 12:32 pm

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.08.2014 - L 7 AS 1289/14 B ER - und - L 7 AS 1290/14 B - rechtskräftig



Leitsätze (Autor)
Ob ein endgültiger Anspruch auf Gewährung eines Darlehens wegen der Rückstände nach § 22 Abs. 8 SGB II besteht, ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend zu entscheiden.

Die Sperrung der Energieversorgung ist eine Notlage, die die Bewohnbarkeit der Wohnung beeinträchtigt und die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Sicherung der Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II indiziert. Dies gilt nicht nur für eine bereits durchgeführte Stromsperre, sondern auch für eine vom Energielieferer angekündigt und unmittelbar bevorstehende Stromsperre. Das Jobcenter kann dann die Gewährung eines Darlehens zum Ausgleich der bestehenden Schulden beim Energieversorger nur in atypischen Fällen ablehnen.

Insbesondere leistungsschwächere Verbraucher sind nicht ohne weiteres auf Energieunternehmen mit Vorauskasse zu verweisen. Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Leistungsträger notwendigerweise dem Leistungsempfänger, mit Rat und Tat zur Seite zu stehen hat (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 14.08.2013 - L 7 AS 1143/13 B ER). Dies gilt umso mehr bei einem Abschluss eines Energielieferungsvertrags mit einem Energielieferer, der ohne Bonitätsprüfung aber mit Vorkasse Energielieferungsverträge anbietet.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II muss ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Leistungsberechtigte hinsichtlich rückständiger Energiekosten stets auf zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz verwiesen werden darf. Denn nach der Rechtsauffassung mehrerer Zivilgerichte ist der Energieversorgungsträger zu einer Wiederaufnahme der unterbrochenen Energieversorgung erst dann verpflichtet, wenn zuvor die gesamten rückständigen Energiekosten getilgt worden sind (vgl. zur zivilrechtlichen Rechtslage Gotzen, ZfF 2007, S. 248, 249 f.; vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 24.04.2014 - L 7 AS 629/14 B ER).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172424&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1723/

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