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Keine Erstattung von rezeptfreien Arzneimitteln durch das Jobcenter Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 14.03.2012,- L 12 AS 134/12 B -
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Keine Erstattung von rezeptfreien Arzneimitteln durch das Jobcenter Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 14.03.2012,- L 12 AS 134/12 B -
Wenn man als
zutreffend unterstellt, dass die Einnahme der hier in Rede stehenden
nicht verschreibungspflichtigen Mittel für den Kläger gesundheitlich
unabdingbar ist und die Nichteinnahme zu irreparablen
Gesundheitsstörungen führt, muss die gesetzliche Krankenkasse eintreten.
Das BSG hat in seinem Urteil vom 26.05.2011 (B 14 AS 146/10 R Rdnr. 23
und 24) folgende Ausführungen gemacht:
"Das sozialrechtlich zu
gewährende menschenwürdige Existenzminimum aus Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20
Abs 1 GG umfasst auch die Sicherstellung einer ausreichenden
medizinischen Versorgung.
Der Anspruch auf Existenzsicherung
insoweit wird im Fall der Klägerin - wie für den ganz überwiegenden Teil
der Hilfebedürftigen - in erster Linie durch ihre Mitgliedschaft in der
gesetzlichen Krankenversicherung (vgl § 5 Abs 2a SGB V) abgedeckt,
deren Beiträge der Träger der Grundsicherung zahlt (§ 252 Abs 1 Satz 2
SGB V) und der Bund trägt (§ 46 Abs 1 SGB II). Die Klägerin hat als
Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung nach § 27 SGB V, wenn diese
notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre
Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.
Dies
gilt allerdings auch hinsichtlich der nicht verschreibungspflichtigen
Arzneimittel nicht schlechthin und ausnahmslos, denn § 34 Abs 1 Satz 2
SGB V ermächtigt den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), in Richtlinien
nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 6 SGB V festzulegen, welche nicht
verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung
schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung
bei diesen Erkrankungen mit Begründung des Vertragsarztes ausnahmsweise
verordnet werden können.
Hiervon hat der G-BA Gebrauch gemacht
und seine Arzneimittel-Richtlinien mit Beschluss vom 16.3.2004 um einen
Abschnitt F ergänzt (vgl BAnz 2004 S 8905, nunmehr § 12 der
Arzneimittel-Richtlinien). Die Verordnung dieser Arzneimittel ist danach
ausnahmsweise zulässig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung
schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Dabei gilt
eine Krankheit als schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder
wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten
Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig
beeinträchtigt.
Damit ist ohne weitere Ermittlungen seitens der
Träger der Grundsicherung davon auszugehen, dass grundrechtsrelevante
Beeinträchtigungen durch eine nicht ausreichende Krankenbehandlung, die
durch ergänzende Leistungen der Grundsicherung abzuwenden wären,
ausscheiden.
Die Frage, ob die Kosten für Arzneimittel als Teil
einer Krankenbehandlung übernommen werden, muss der Hilfebedürftige
gegenüber seiner Krankenkasse klären. Hinsichtlich der therapeutischen
Notwendigkeit einer bestimmten Krankenbehandlung und den Anforderungen
an ihren Nachweis gelten für Leistungsempfänger nach dem SGB II keine
anderen Voraussetzungen als für die übrigen Versicherten nach dem SGB V,
die Versicherungsschutz insbesondere aufgrund abhängiger Beschäftigung
erlangen"
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150888&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/04/keine-erstattung-von-rezeptfreien.html
Gruß Willi S
zutreffend unterstellt, dass die Einnahme der hier in Rede stehenden
nicht verschreibungspflichtigen Mittel für den Kläger gesundheitlich
unabdingbar ist und die Nichteinnahme zu irreparablen
Gesundheitsstörungen führt, muss die gesetzliche Krankenkasse eintreten.
Das BSG hat in seinem Urteil vom 26.05.2011 (B 14 AS 146/10 R Rdnr. 23
und 24) folgende Ausführungen gemacht:
"Das sozialrechtlich zu
gewährende menschenwürdige Existenzminimum aus Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20
Abs 1 GG umfasst auch die Sicherstellung einer ausreichenden
medizinischen Versorgung.
Der Anspruch auf Existenzsicherung
insoweit wird im Fall der Klägerin - wie für den ganz überwiegenden Teil
der Hilfebedürftigen - in erster Linie durch ihre Mitgliedschaft in der
gesetzlichen Krankenversicherung (vgl § 5 Abs 2a SGB V) abgedeckt,
deren Beiträge der Träger der Grundsicherung zahlt (§ 252 Abs 1 Satz 2
SGB V) und der Bund trägt (§ 46 Abs 1 SGB II). Die Klägerin hat als
Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung nach § 27 SGB V, wenn diese
notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre
Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.
Dies
gilt allerdings auch hinsichtlich der nicht verschreibungspflichtigen
Arzneimittel nicht schlechthin und ausnahmslos, denn § 34 Abs 1 Satz 2
SGB V ermächtigt den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), in Richtlinien
nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 6 SGB V festzulegen, welche nicht
verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung
schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung
bei diesen Erkrankungen mit Begründung des Vertragsarztes ausnahmsweise
verordnet werden können.
Hiervon hat der G-BA Gebrauch gemacht
und seine Arzneimittel-Richtlinien mit Beschluss vom 16.3.2004 um einen
Abschnitt F ergänzt (vgl BAnz 2004 S 8905, nunmehr § 12 der
Arzneimittel-Richtlinien). Die Verordnung dieser Arzneimittel ist danach
ausnahmsweise zulässig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung
schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Dabei gilt
eine Krankheit als schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder
wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten
Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig
beeinträchtigt.
Damit ist ohne weitere Ermittlungen seitens der
Träger der Grundsicherung davon auszugehen, dass grundrechtsrelevante
Beeinträchtigungen durch eine nicht ausreichende Krankenbehandlung, die
durch ergänzende Leistungen der Grundsicherung abzuwenden wären,
ausscheiden.
Die Frage, ob die Kosten für Arzneimittel als Teil
einer Krankenbehandlung übernommen werden, muss der Hilfebedürftige
gegenüber seiner Krankenkasse klären. Hinsichtlich der therapeutischen
Notwendigkeit einer bestimmten Krankenbehandlung und den Anforderungen
an ihren Nachweis gelten für Leistungsempfänger nach dem SGB II keine
anderen Voraussetzungen als für die übrigen Versicherten nach dem SGB V,
die Versicherungsschutz insbesondere aufgrund abhängiger Beschäftigung
erlangen"
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150888&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/04/keine-erstattung-von-rezeptfreien.html
Gruß Willi S
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