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Eine geltende Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II darf nicht einseitig ersetzt werden Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.03.2012, - L 5 AS 509/11 B ER -
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Eine geltende Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II darf nicht einseitig ersetzt werden Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.03.2012, - L 5 AS 509/11 B ER -
Bereits der Wortlaut
des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II schließt es aus, dass der Antragsgegner
eine bereits abgeschlossene und weiterhin geltende
Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1
Satz 6 SGB II einseitig ersetzen darf (vgl. LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 12. Januar 2012 – L 5 AS 2097/11 B ER; LSG
Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. August 2011 – L 7 AS 2367/11 sowie
Bayrisches LSG, Beschluss vom 25. Mai 2010 – L 11 AS 294/10 B ER –
jeweils juris).
Der ersetzende Verwaltungsakt ist damit nach
dem oben genannten Prüfungsmaßstab rechtswidrig. Ob und unter welchen
Voraussetzungen eine geltende Eingliederungsvereinbarung geändert werden
kann, war hier nicht zu entscheiden, da der Antragsgegner die
bestehende Eingliederungsvereinbarung hier nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB
II ersetzt hat, ohne dass die Voraussetzungen für diese Ersetzung
vorlagen.
Ob die vom Antragsgegner für zulässig gehaltene
Umdeutung des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheids vom
15. Juni 2011 in eine Einladung zur Teilnahme an der Maßnahme zulässig
ist, kann dahinstehen. Denn der erste Sanktionsbescheid vom 18. August
2011 i.H.v. 10 % der Regelleistung kann nicht gemäß § 43 SGB X
umgedeutet werden.
Eine Sanktionierung einer solchen nicht
befolgten Einladung nach § 32 Abs. 1 SGB II wäre schon deshalb
rechtswidrig, weil nicht ordnungsgemäß auf die Rechtsfolgen hingewiesen
worden wäre. Denn in dem Bescheid vom 15. Juni 2011 ist eine Kürzung um
30 % der Regelleistung in der Rechtsfolgenbelehrung angekündigt anstelle
der für eine nicht befolgte Einladung gesetzlich vorgesehenen 10 %
(vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 60/07 R (35) – juris).
Ist die Rechtsfolgenbelehrung nicht konkret, richtig und vollständig, kann darauf nicht wirksam eine Sanktion gestützt werden.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150840&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/04/bereits-der-wortlaut-des-15-abs-1-satz.html
Gruß Willi S
des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II schließt es aus, dass der Antragsgegner
eine bereits abgeschlossene und weiterhin geltende
Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1
Satz 6 SGB II einseitig ersetzen darf (vgl. LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 12. Januar 2012 – L 5 AS 2097/11 B ER; LSG
Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. August 2011 – L 7 AS 2367/11 sowie
Bayrisches LSG, Beschluss vom 25. Mai 2010 – L 11 AS 294/10 B ER –
jeweils juris).
Der ersetzende Verwaltungsakt ist damit nach
dem oben genannten Prüfungsmaßstab rechtswidrig. Ob und unter welchen
Voraussetzungen eine geltende Eingliederungsvereinbarung geändert werden
kann, war hier nicht zu entscheiden, da der Antragsgegner die
bestehende Eingliederungsvereinbarung hier nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB
II ersetzt hat, ohne dass die Voraussetzungen für diese Ersetzung
vorlagen.
Ob die vom Antragsgegner für zulässig gehaltene
Umdeutung des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheids vom
15. Juni 2011 in eine Einladung zur Teilnahme an der Maßnahme zulässig
ist, kann dahinstehen. Denn der erste Sanktionsbescheid vom 18. August
2011 i.H.v. 10 % der Regelleistung kann nicht gemäß § 43 SGB X
umgedeutet werden.
Eine Sanktionierung einer solchen nicht
befolgten Einladung nach § 32 Abs. 1 SGB II wäre schon deshalb
rechtswidrig, weil nicht ordnungsgemäß auf die Rechtsfolgen hingewiesen
worden wäre. Denn in dem Bescheid vom 15. Juni 2011 ist eine Kürzung um
30 % der Regelleistung in der Rechtsfolgenbelehrung angekündigt anstelle
der für eine nicht befolgte Einladung gesetzlich vorgesehenen 10 %
(vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 60/07 R (35) – juris).
Ist die Rechtsfolgenbelehrung nicht konkret, richtig und vollständig, kann darauf nicht wirksam eine Sanktion gestützt werden.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150840&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Gruß Willi S
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