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Antragstellerin hat kein Anspruch auf Übernahme von Kosten für die berufliche Weiterbildungsmaßnahme "Ausbildung zum Musiktherapeuten und Heilpraktiker für Psychotherapie" .
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Antragstellerin hat kein Anspruch auf Übernahme von Kosten für die berufliche Weiterbildungsmaßnahme "Ausbildung zum Musiktherapeuten und Heilpraktiker für Psychotherapie" .
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22.08.2014 - L 3 AL 109/14 B ER
Leitsätze (Autor)
Es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung der Zulassung der Maßnahme als Weiterbildungsmaßnahme für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung gemäß § 181 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 SGB III . Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) sind die Zulassung von Trägern und Maßnahmen neu geregelt wordn. Gemäß § 176 Abs. 2 Satz 2 SGB III bedürfen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 SGB III der Zulassung nach den §§ 179 und 180 SGB III. Dass die von der Antragstellerin begehrte Maßnahme von einer fachkundigen Stelle zugelassen worden ist, hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren weiterhin nicht glaubhaft gemacht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172171&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1715/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung der Zulassung der Maßnahme als Weiterbildungsmaßnahme für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung gemäß § 181 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 SGB III . Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) sind die Zulassung von Trägern und Maßnahmen neu geregelt wordn. Gemäß § 176 Abs. 2 Satz 2 SGB III bedürfen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 SGB III der Zulassung nach den §§ 179 und 180 SGB III. Dass die von der Antragstellerin begehrte Maßnahme von einer fachkundigen Stelle zugelassen worden ist, hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren weiterhin nicht glaubhaft gemacht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172171&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1715/
Willi S
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