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Sozialhilfeträger muss Unterkunftskosten des bei den Eltern wohnenden volljährigen Sohnes übernehmen. SGB XII
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Sozialhilfeträger muss Unterkunftskosten des bei den Eltern wohnenden volljährigen Sohnes übernehmen. SGB XII
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.08.2014 - L 20 SO 141/13
Der 8. Senat des BSG hat die Anspruchsvoraussetzungen für eine Übernahme mietvertraglich vereinbarter Unterkunftskosten eines volljährigen Hilfebedürftigen, der mit nichthilfebedürftigen verwandten oder verschwägerten Personen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, dahingehend konkretisiert, dass grundsätzlich ein entsprechender Bedarf im Sinne einer wirksamen zivilrechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten bestehen muss (vgl. BSG, Urteil vom 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R und Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 29/10 R ). Dies gilt jedenfalls dann, wenn weder eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II noch eine Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII oder eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft besteht, bei der mindestens eine Person dem System des SGB II und mindestens eine andere dem System des SGB XII zuzuordnen ist.
Leitsätze (Autor)
Sozialhilfeträger muss Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung zahlen auf Grund des mit den Eltern geschlossenen Mietvertrages.
Das der schriftliche Vertrag erst abgeschlossen wurde, nachdem in einem Gespräch mit dem Sozialhilfeträger ein Mietvertrag verlangt wurde, ist unschädlich, denn weder die Form des (zunächst ggf. nur mündlich vereinbarten) Mietvertrages noch die Zahlungsmodalitäten sprechen gegen einen mit Rechtsbindungswillen abgeschlossenen Vertrag.
Zur Beantwortung der Frage, ob unter Verwandten ein rechtsverbindliches Mietverhältnis begründet wurde, ist ein Fremdvergleich mit anderen Mietverhältnissen nicht anzustellen (BSG, Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R; Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R; Urteil vom 23.03.2010 - B 8 SO 24/08 R; Beschluss vom 25.08.2011 - B 8 SO 1/11 B ).
In Fällen wie dem vorliegenden erscheint die Begründung einer rechtlichen Verbindlichkeit zur Zahlung von Unterkunfts- und Heizkosten grundsätzlich als naheliegende und nicht beanstandungswürdige Gestaltungsmöglichkeit , deren Wahrnehmung kaum als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann ( vgl. Urteil des LSG NRW vom 10.02.2014 - L 20 SO 401/13).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171879&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung 1 : Vgl. LSG NRW, Urt. v. 10.02.2014 - L 20 SO 401/13 - anhängig beim BSG unter dem Az. B 8 SO 10/14 R
Anmerkung 2: Vgl. SG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.02.2014 - S 2 SO 251/12 -, n. v. - Das sich zusätzliche Bedingungen, wonach der Mietvertrag bereits vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit hätte abgeschlossen werden müssen, lässt sich in keinster Weise aus der Rechtsprechung des Bundessozialgericht herleiten.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1712/
Willi S
Der 8. Senat des BSG hat die Anspruchsvoraussetzungen für eine Übernahme mietvertraglich vereinbarter Unterkunftskosten eines volljährigen Hilfebedürftigen, der mit nichthilfebedürftigen verwandten oder verschwägerten Personen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, dahingehend konkretisiert, dass grundsätzlich ein entsprechender Bedarf im Sinne einer wirksamen zivilrechtlichen Verpflichtung gegenüber Dritten bestehen muss (vgl. BSG, Urteil vom 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R und Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 29/10 R ). Dies gilt jedenfalls dann, wenn weder eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II noch eine Einsatzgemeinschaft nach dem SGB XII oder eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft besteht, bei der mindestens eine Person dem System des SGB II und mindestens eine andere dem System des SGB XII zuzuordnen ist.
Leitsätze (Autor)
Sozialhilfeträger muss Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung zahlen auf Grund des mit den Eltern geschlossenen Mietvertrages.
Das der schriftliche Vertrag erst abgeschlossen wurde, nachdem in einem Gespräch mit dem Sozialhilfeträger ein Mietvertrag verlangt wurde, ist unschädlich, denn weder die Form des (zunächst ggf. nur mündlich vereinbarten) Mietvertrages noch die Zahlungsmodalitäten sprechen gegen einen mit Rechtsbindungswillen abgeschlossenen Vertrag.
Zur Beantwortung der Frage, ob unter Verwandten ein rechtsverbindliches Mietverhältnis begründet wurde, ist ein Fremdvergleich mit anderen Mietverhältnissen nicht anzustellen (BSG, Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 31/07 R; Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R; Urteil vom 23.03.2010 - B 8 SO 24/08 R; Beschluss vom 25.08.2011 - B 8 SO 1/11 B ).
In Fällen wie dem vorliegenden erscheint die Begründung einer rechtlichen Verbindlichkeit zur Zahlung von Unterkunfts- und Heizkosten grundsätzlich als naheliegende und nicht beanstandungswürdige Gestaltungsmöglichkeit , deren Wahrnehmung kaum als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann ( vgl. Urteil des LSG NRW vom 10.02.2014 - L 20 SO 401/13).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171879&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung 1 : Vgl. LSG NRW, Urt. v. 10.02.2014 - L 20 SO 401/13 - anhängig beim BSG unter dem Az. B 8 SO 10/14 R
Anmerkung 2: Vgl. SG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.02.2014 - S 2 SO 251/12 -, n. v. - Das sich zusätzliche Bedingungen, wonach der Mietvertrag bereits vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit hätte abgeschlossen werden müssen, lässt sich in keinster Weise aus der Rechtsprechung des Bundessozialgericht herleiten.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1712/
Willi S
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