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Kein Anordnungsgrund bei dem von den Antragstellern insgesamt begehrten Betrag in Höhe von monatlich 66,00 EUR - der etwa einem Anteil von neun Prozent der für die Antragsteller addierten Regelleistung von 716,00 EUR entspricht.
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Kein Anordnungsgrund bei dem von den Antragstellern insgesamt begehrten Betrag in Höhe von monatlich 66,00 EUR - der etwa einem Anteil von neun Prozent der für die Antragsteller addierten Regelleistung von 716,00 EUR entspricht.
Sozialgericht Neuruppin, Beschluss vom 23.07.2014 - S 26 AS 1464/14 ER
Leitsätze (Autor)
Grundsätzlich genügen nach wie vor 80 Prozent des Regelbedarfes, um den gegenwärtigen Bedarf zu befriedigen und eine Notlage abzuwenden (für einen Abschlag von bis zu sogar 30 Prozent: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Februar 2006, – L 14 B 1157/05 AS ER; für einen Abschlag von 20 Prozent: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2007, - L 7 SO 5672/06 ER-B; vgl auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2008 – L 29 B 1844/08 AS ER).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171306&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1692/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Grundsätzlich genügen nach wie vor 80 Prozent des Regelbedarfes, um den gegenwärtigen Bedarf zu befriedigen und eine Notlage abzuwenden (für einen Abschlag von bis zu sogar 30 Prozent: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Februar 2006, – L 14 B 1157/05 AS ER; für einen Abschlag von 20 Prozent: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2007, - L 7 SO 5672/06 ER-B; vgl auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Oktober 2008 – L 29 B 1844/08 AS ER).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171306&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1692/
Willi S
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