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Mietvertrag zwischen Angehörigen bei Grundsicherung - Sozialhilfeträger muss auch für die Eltern eines Hilfeempfängers Miete zahlen SGB XII
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Mietvertrag zwischen Angehörigen bei Grundsicherung - Sozialhilfeträger muss auch für die Eltern eines Hilfeempfängers Miete zahlen SGB XII
SG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 30.06.2013 – Az. S 25 SO 2841/12
Leitsatz (SoSi plus 5/2014)
Der Sozialhilfeträger kann auch dann verpflichtet sein, die Mietkosten eines Hilfeempfängers zu übernehmen, wenn die Eltern des Hilfeempfängers die Vermieter sind und in Haushaltsgemeinschaft mit dem Hilfeempfänger leben.
Quelle: http://www.bund-verlag.de/zeitschriften/soziale-sicherheit/ausgabe/2014/5/Kurz-gefasst-10010087/
Anmerkung 1: Gleicher Auffassung SG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.02.2014 - S 2 SO 251/12, unveröffentlicht - Sozialhilfeträger muss Unterkunftskosten des bei den Eltern wohnenden geistig behinderten Sohnes übernehmen ( Leitsatz RA Markus Klinder ); im Ergebnis auch LSG BB, Urteil vom 20.02.2014 - L 15 SO 23/13 - Sozialhilfeträger muss Unterkunftskosten für bei der Schwester wohnenden unter Betreuung stehenden, behinderten Bruder übernehmen, denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es in erster Linie auf das Vorliegen eines rechtsgültigen Mietvertrages an, dieser ist hier gegeben.
Anmerkung 2: Vgl. dazu die Anmerkung in: LSG NRW, Urteil vom 10.02.2014 - L 20 SO 401/13 ( Rz. 68) - Revision anhängig beim BSG - B 8 SO 10/14 R: Denn ihre Eltern bzw. ihr Vater hatten zwar auskömmliche, aber keineswegs opulente Einkommensverhältnisse; die gesetzliche Wertung in § 43 Abs. 3 S. 1 SGB XII deutet darauf hin, dass bei derartigen wirtschaftlichen Verhältnissen im Falle der Betreuung eines voll erwerbsgeminderten, erwachsenen Kindes im elterlichen Haushalt eine wirtschaftliche Zuweisung von für das Kind entstehenden Unterkunfts- und Heizkosten an die von der Allgemeinheit aufzubringende Sozialhilfekosten durch entsprechende zivilrechtliche Gestaltungen gerechtfertigt erscheint. Betroffene Eltern wie Kinder dürften deshalb in der Regel keineswegs missbräuchlich handeln, wenn sie wirtschaftliche Einschränkungen der Eltern (die ohnehin durch die Betreuungsleistungen erheblich belastet sind) durch solche Gestaltungen zu vermeiden suchen.
Leitsätze der Entscheidung LSG NRW, Urt. v. 10.02.2014 - L 20 SO 401/13
(Autor):
Ein volljähriges hilfebedürftiges Kind, das mit seinen Eltern in Haushaltsgemeinschaft lebt, hat keinen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, wenn mangels Bindungswillens kein wirksamer Mietvertrag geschlossen worden sei (§§ 117 Abs. 1, 133 BGB).
Entsprechende Vertragsgestaltungen hätten für ihre Wirksamkeit allerdings vorausgesetzt, dass die betreuungsrechtlichen und sonstigen zivilrechtlichen Vorgaben beachtet worden wären (vgl. dazu z.B. Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 02.12.2013 - S 48 SO 128/12).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1664/
Willi S
Leitsatz (SoSi plus 5/2014)
Der Sozialhilfeträger kann auch dann verpflichtet sein, die Mietkosten eines Hilfeempfängers zu übernehmen, wenn die Eltern des Hilfeempfängers die Vermieter sind und in Haushaltsgemeinschaft mit dem Hilfeempfänger leben.
Quelle: http://www.bund-verlag.de/zeitschriften/soziale-sicherheit/ausgabe/2014/5/Kurz-gefasst-10010087/
Anmerkung 1: Gleicher Auffassung SG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.02.2014 - S 2 SO 251/12, unveröffentlicht - Sozialhilfeträger muss Unterkunftskosten des bei den Eltern wohnenden geistig behinderten Sohnes übernehmen ( Leitsatz RA Markus Klinder ); im Ergebnis auch LSG BB, Urteil vom 20.02.2014 - L 15 SO 23/13 - Sozialhilfeträger muss Unterkunftskosten für bei der Schwester wohnenden unter Betreuung stehenden, behinderten Bruder übernehmen, denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es in erster Linie auf das Vorliegen eines rechtsgültigen Mietvertrages an, dieser ist hier gegeben.
Anmerkung 2: Vgl. dazu die Anmerkung in: LSG NRW, Urteil vom 10.02.2014 - L 20 SO 401/13 ( Rz. 68) - Revision anhängig beim BSG - B 8 SO 10/14 R: Denn ihre Eltern bzw. ihr Vater hatten zwar auskömmliche, aber keineswegs opulente Einkommensverhältnisse; die gesetzliche Wertung in § 43 Abs. 3 S. 1 SGB XII deutet darauf hin, dass bei derartigen wirtschaftlichen Verhältnissen im Falle der Betreuung eines voll erwerbsgeminderten, erwachsenen Kindes im elterlichen Haushalt eine wirtschaftliche Zuweisung von für das Kind entstehenden Unterkunfts- und Heizkosten an die von der Allgemeinheit aufzubringende Sozialhilfekosten durch entsprechende zivilrechtliche Gestaltungen gerechtfertigt erscheint. Betroffene Eltern wie Kinder dürften deshalb in der Regel keineswegs missbräuchlich handeln, wenn sie wirtschaftliche Einschränkungen der Eltern (die ohnehin durch die Betreuungsleistungen erheblich belastet sind) durch solche Gestaltungen zu vermeiden suchen.
Leitsätze der Entscheidung LSG NRW, Urt. v. 10.02.2014 - L 20 SO 401/13
(Autor):
Ein volljähriges hilfebedürftiges Kind, das mit seinen Eltern in Haushaltsgemeinschaft lebt, hat keinen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, wenn mangels Bindungswillens kein wirksamer Mietvertrag geschlossen worden sei (§§ 117 Abs. 1, 133 BGB).
Entsprechende Vertragsgestaltungen hätten für ihre Wirksamkeit allerdings vorausgesetzt, dass die betreuungsrechtlichen und sonstigen zivilrechtlichen Vorgaben beachtet worden wären (vgl. dazu z.B. Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 02.12.2013 - S 48 SO 128/12).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1664/
Willi S
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