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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Rechtswegbeschwerde - Mietschulden - Kosten der Rechtsverfolgung der Vermieterin - Kosten des Rechtsstreits der Vermieterin können übernahmefähige Mietschulden i. S. d. § 22 Abs. 8 SGB II sein.

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Beitrag von Willi Schartema Mo Jun 16, 2014 9:52 am

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.03.2014 - L 19 AS 829/12 B - rechtskräftig

Leitsatz (Autor)
Kosten der Vermieterin können, die nicht aus dem Mietverhältnis stammen, aber an die sie (nach Ablauf der in § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB vorgesehenen Fristen zur Abwendung einer Kündigung wegen Zahlungsrückständen zulässigerweise) die Fortführung bzw. den Neuabschluss des Mietverhältnisses geknüpft hat, zu den im Rahmen des § 22 Abs. 8 SGB II (§ 22 Abs. 5 SGB II aF) übernahmefähigen Kosten gehören (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 2010, B 14 AS 58/09 R ).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169648&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1664/

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