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ergänzende Sachleistungen Aufschiebende Wirkung des Sanktionsbescheides, denn das Jobcenter hat § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II in der am 01.04.2011 in Kraft getretenen Fassung der Änderung durch Gesetz vom 24.03.2011 (BGBl I 453) nicht beachtet.
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ergänzende Sachleistungen Aufschiebende Wirkung des Sanktionsbescheides, denn das Jobcenter hat § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II in der am 01.04.2011 in Kraft getretenen Fassung der Änderung durch Gesetz vom 24.03.2011 (BGBl I 453) nicht beachtet.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.10.2011, - L 19 AS 1625/11 B ER -
§
31a Abs. 3 S. 2 SGB II lautet: "Der Träger hat Leistungen nach Satz 1
(ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen in angemessenem
Umfang) zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen
Kindern in einem Haushalt leben."
Für die vom Sozialgericht
vorgenommene Interpretation in dem Sinne, es sei weiterhin eine
Ermessensentscheidung zu treffen, sieht der Senat angesichts der
Formulierung im Imperativ und des erkennbaren Gesetzeszweckes keinen
Raum!
Die Regelung soll verhindern, dass minderjährige Kinder
dadurch übermäßig belastet werden, dass das Alg II ihrer Eltern oder
Elternteile wegen Pflichtverletzungen abgesenkt wurde (BT-Dr. 17/4095,
34).
Mit der Rechtsänderung ist die bisherige Regelpflicht, bei
Mitbetroffenheit von Kindern ergänzende Leistungen zu erbringen, als
eigenständige, bindende Verpflichtung ausgestaltet worden, die mit einem
entsprechenden Anspruch dem Grunde nach korrespondiert (Berlit in
LPK-SGB II, 4. Aufl., § 31a Rn. 50 m.w.N.).
Diesem Gesetzeszweck entsprechen auch die Handlungsempfehlungen der BA zu § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II.
Dort
heißt es (a.a.O., 31.53) "für den Fall, dass der erwerbsfähige
Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt lebt,
hat das Jobcenter in den Grenzen des § 31a Abs. 3 S. 2 ergänzende
Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen, um zu verhindern,
dass minderjährige Kinder dadurch übermäßig belastet werden, dass das
Arbeitslosengeld II ihrer Eltern oder Elternteile wegen
Pflichtverletzungen abgesenkt wurde.
In diesen Fällen sind
ergänzende Sachleistungen auch dann zu gewähren, wenn die zu
sanktionierende Person diese, auch nach Hinweisen in der Anhörung, nicht
ausdrücklich begehrt."
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2011/L_19_AS_1625_11_B_ERbeschluss20111020.html
http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=22&t=219
Gruß Willi S
§
31a Abs. 3 S. 2 SGB II lautet: "Der Träger hat Leistungen nach Satz 1
(ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen in angemessenem
Umfang) zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen
Kindern in einem Haushalt leben."
Für die vom Sozialgericht
vorgenommene Interpretation in dem Sinne, es sei weiterhin eine
Ermessensentscheidung zu treffen, sieht der Senat angesichts der
Formulierung im Imperativ und des erkennbaren Gesetzeszweckes keinen
Raum!
Die Regelung soll verhindern, dass minderjährige Kinder
dadurch übermäßig belastet werden, dass das Alg II ihrer Eltern oder
Elternteile wegen Pflichtverletzungen abgesenkt wurde (BT-Dr. 17/4095,
34).
Mit der Rechtsänderung ist die bisherige Regelpflicht, bei
Mitbetroffenheit von Kindern ergänzende Leistungen zu erbringen, als
eigenständige, bindende Verpflichtung ausgestaltet worden, die mit einem
entsprechenden Anspruch dem Grunde nach korrespondiert (Berlit in
LPK-SGB II, 4. Aufl., § 31a Rn. 50 m.w.N.).
Diesem Gesetzeszweck entsprechen auch die Handlungsempfehlungen der BA zu § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II.
Dort
heißt es (a.a.O., 31.53) "für den Fall, dass der erwerbsfähige
Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt lebt,
hat das Jobcenter in den Grenzen des § 31a Abs. 3 S. 2 ergänzende
Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen, um zu verhindern,
dass minderjährige Kinder dadurch übermäßig belastet werden, dass das
Arbeitslosengeld II ihrer Eltern oder Elternteile wegen
Pflichtverletzungen abgesenkt wurde.
In diesen Fällen sind
ergänzende Sachleistungen auch dann zu gewähren, wenn die zu
sanktionierende Person diese, auch nach Hinweisen in der Anhörung, nicht
ausdrücklich begehrt."
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2011/L_19_AS_1625_11_B_ERbeschluss20111020.html
http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=22&t=219
Gruß Willi S
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