Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Umzug bei Psychischen Erkrankungen Für einen Hartz IV Empfänger ist ein Umzug unzumutbar, wenn er sich in ständiger psychiatrischer Behandlung befindet und keinen Belastungen ausgesetzt werden darf.
Seite 1 von 1
Umzug bei Psychischen Erkrankungen Für einen Hartz IV Empfänger ist ein Umzug unzumutbar, wenn er sich in ständiger psychiatrischer Behandlung befindet und keinen Belastungen ausgesetzt werden darf.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 7 B 411/08 AS ER) urteilte:
Für
einen ALG II Empfänger ist ein Umzug unzumutbar, wenn er sich in
ständiger psychiatrischer Behandlung befindet und keinen Belastungen
ausgesetzt werden darf.
Auf die Einwendungen des
Antragsgegners hiergegen hat der Senat von Dr. C eine ergänzende
Stellungnahme eingeholt. Hierin hat er ausgeführt, dass bereits die
schwebende Umzugsaufforderung gravierende Auswirkungen auf den
Gesundheitszustand der Antragstellerin gehabt habe. Seit dem 27 Oktober
2008 befinde sich die Antragstellerin bei ihm erneut in Behandlung und
zur Verlaufskontrolle.
Neben den Gesprächsleistungen werde sie
auch medikamentös behandelt. Sie habe über zunehmende Unruhe,
Nervosität, Anspannung, Ängste, Beklemmungen, Kopfdruck, Schwindel und
Gleichgewichtsstörungen geklagt. Am 30.04.2009 sei es zu einer
Krisenintervention gekommen. Sie sei sehr hektisch und getrieben gewesen
und habe erhebliche somatisierte Beschwerden gehabt. Seit Oktober 2008
seien insgesamt sechs ärztliche Behandlungen durchgeführt worden.
Soweit
der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 02.06.2009 erwidert hat, dass ein
kausaler Zusammenhang zu der Umzugsaufforderung des Antragsgegners und
der Erkrankung der Antragstellerin nicht gesehen werden könne, überzeugt
dies den Senat aufgrund der ausführlichen Einlassungen von Dr. C nicht.
Mangels
eigener medizinischer Sachkunde kann sich der Senat über diese
ausführlichen Ausführungen des behandelnden Neurologen und Psychiaters
im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht hinwegsetzen.
Die
Gerichte haben sich zudem auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
schützend und fördernd vor die Grundrechte der hilfebedürftigen Menschen
zu stellen (BVerfG a.a.O.). Gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG)
hat jeder das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Diesem Grundrecht
und seiner Bedeutung ist im Rahmen der gemäß § 86b Abs. 2 SGG
vorzunehmenden Interessenabwägung Rechnung zu tragen. (26.06.2009)
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=89640&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Gruß Willi S
Für
einen ALG II Empfänger ist ein Umzug unzumutbar, wenn er sich in
ständiger psychiatrischer Behandlung befindet und keinen Belastungen
ausgesetzt werden darf.
Auf die Einwendungen des
Antragsgegners hiergegen hat der Senat von Dr. C eine ergänzende
Stellungnahme eingeholt. Hierin hat er ausgeführt, dass bereits die
schwebende Umzugsaufforderung gravierende Auswirkungen auf den
Gesundheitszustand der Antragstellerin gehabt habe. Seit dem 27 Oktober
2008 befinde sich die Antragstellerin bei ihm erneut in Behandlung und
zur Verlaufskontrolle.
Neben den Gesprächsleistungen werde sie
auch medikamentös behandelt. Sie habe über zunehmende Unruhe,
Nervosität, Anspannung, Ängste, Beklemmungen, Kopfdruck, Schwindel und
Gleichgewichtsstörungen geklagt. Am 30.04.2009 sei es zu einer
Krisenintervention gekommen. Sie sei sehr hektisch und getrieben gewesen
und habe erhebliche somatisierte Beschwerden gehabt. Seit Oktober 2008
seien insgesamt sechs ärztliche Behandlungen durchgeführt worden.
Soweit
der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 02.06.2009 erwidert hat, dass ein
kausaler Zusammenhang zu der Umzugsaufforderung des Antragsgegners und
der Erkrankung der Antragstellerin nicht gesehen werden könne, überzeugt
dies den Senat aufgrund der ausführlichen Einlassungen von Dr. C nicht.
Mangels
eigener medizinischer Sachkunde kann sich der Senat über diese
ausführlichen Ausführungen des behandelnden Neurologen und Psychiaters
im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht hinwegsetzen.
Die
Gerichte haben sich zudem auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
schützend und fördernd vor die Grundrechte der hilfebedürftigen Menschen
zu stellen (BVerfG a.a.O.). Gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG)
hat jeder das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Diesem Grundrecht
und seiner Bedeutung ist im Rahmen der gemäß § 86b Abs. 2 SGG
vorzunehmenden Interessenabwägung Rechnung zu tragen. (26.06.2009)
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=89640&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Gruß Willi S
Ähnliche Themen
» BSG 14.Senat aktuell:Alleinerziehende haben keinen Anspruch auf einen Wohnflächenmehrbedarf von zehn Quadratmetern - Wann ist ein Umzug für eine alleinerziehende ALG II- Empfängerin unzumutbar?
» Hartz 4-Empfänger darf einen Beistand mit zum Termin bringen – Jobcenter darf nicht tricksen
» Jobcenter muss für eine Hartz IV-Empfängerin die Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug übernehmen - Behörde darf bei einem Umzug nicht abstrakt auf die Hilfe von Freunden und Bekannten verweisen
» Stromkosten dürfen nicht vom Hartz-IV-Satz abgezogen werden Zahlen Hartz-IV-Empfänger eine Miete, mit der auch die Stromkosten pauschal abgegolten sind, darf das Jobcenter diese Kosten nicht aus Arbeitslosengeld-II-Leistung herausrechnen. B 14 AS 151/10 R
» Gegen Hartz-IV-Leistungen darf nicht aufgerechnet werden Nach § 42 Abs. 2 SGB II sind Vorschüsse auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. Nach dem klaren Wortlaut und Sinn und Zweck der V
» Hartz 4-Empfänger darf einen Beistand mit zum Termin bringen – Jobcenter darf nicht tricksen
» Jobcenter muss für eine Hartz IV-Empfängerin die Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug übernehmen - Behörde darf bei einem Umzug nicht abstrakt auf die Hilfe von Freunden und Bekannten verweisen
» Stromkosten dürfen nicht vom Hartz-IV-Satz abgezogen werden Zahlen Hartz-IV-Empfänger eine Miete, mit der auch die Stromkosten pauschal abgegolten sind, darf das Jobcenter diese Kosten nicht aus Arbeitslosengeld-II-Leistung herausrechnen. B 14 AS 151/10 R
» Gegen Hartz-IV-Leistungen darf nicht aufgerechnet werden Nach § 42 Abs. 2 SGB II sind Vorschüsse auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. Nach dem klaren Wortlaut und Sinn und Zweck der V
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema