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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Umzug bei Psychischen Erkrankungen Für einen Hartz IV Empfänger ist ein Umzug unzumutbar, wenn er sich in ständiger psychiatrischer Behandlung befindet und keinen Belastungen ausgesetzt werden darf.

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einen - Umzug bei Psychischen Erkrankungen Für einen Hartz IV Empfänger ist ein Umzug unzumutbar, wenn er sich in ständiger psychiatrischer Behandlung befindet und keinen Belastungen ausgesetzt werden darf.  Empty Umzug bei Psychischen Erkrankungen Für einen Hartz IV Empfänger ist ein Umzug unzumutbar, wenn er sich in ständiger psychiatrischer Behandlung befindet und keinen Belastungen ausgesetzt werden darf.

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 8:21 am

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 7 B 411/08 AS ER) urteilte:
Für
einen ALG II Empfänger ist ein Umzug unzumutbar, wenn er sich in
ständiger psychiatrischer Behandlung befindet und keinen Belastungen
ausgesetzt werden darf.


Auf die Einwendungen des
Antragsgegners hiergegen hat der Senat von Dr. C eine ergänzende
Stellungnahme eingeholt. Hierin hat er ausgeführt, dass bereits die
schwebende Umzugsaufforderung gravierende Auswirkungen auf den
Gesundheitszustand der Antragstellerin gehabt habe. Seit dem 27 Oktober
2008 befinde sich die Antragstellerin bei ihm erneut in Behandlung und
zur Verlaufskontrolle.

Neben den Gesprächsleistungen werde sie
auch medikamentös behandelt. Sie habe über zunehmende Unruhe,
Nervosität, Anspannung, Ängste, Beklemmungen, Kopfdruck, Schwindel und
Gleichgewichtsstörungen geklagt. Am 30.04.2009 sei es zu einer
Krisenintervention gekommen. Sie sei sehr hektisch und getrieben gewesen
und habe erhebliche somatisierte Beschwerden gehabt. Seit Oktober 2008
seien insgesamt sechs ärztliche Behandlungen durchgeführt worden.


Soweit
der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 02.06.2009 erwidert hat, dass ein
kausaler Zusammenhang zu der Umzugsaufforderung des Antragsgegners und
der Erkrankung der Antragstellerin nicht gesehen werden könne, überzeugt
dies den Senat aufgrund der ausführlichen Einlassungen von Dr. C nicht.

Mangels
eigener medizinischer Sachkunde kann sich der Senat über diese
ausführlichen Ausführungen des behandelnden Neurologen und Psychiaters
im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht hinwegsetzen.

Die
Gerichte haben sich zudem auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
schützend und fördernd vor die Grundrechte der hilfebedürftigen Menschen
zu stellen (BVerfG a.a.O.). Gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG)
hat jeder das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Diesem Grundrecht
und seiner Bedeutung ist im Rahmen der gemäß § 86b Abs. 2 SGG
vorzunehmenden Interessenabwägung Rechnung zu tragen. (26.06.2009)

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=89640&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Gruß Willi S
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