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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Übernahme von weiteren Bestattungskosten - Mehrkosten für ein Wiesenreihengrab SGB XII

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Zur Übernahme von weiteren Bestattungskosten - Mehrkosten für ein Wiesenreihengrab SGB XII  Empty Zur Übernahme von weiteren Bestattungskosten - Mehrkosten für ein Wiesenreihengrab SGB XII

Beitrag von Willi Schartema Di Mai 06, 2014 11:22 am

Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 26.02.2014 - S 52 SO 398/12 - Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter dem Az. L 9 SO 123/14 NZB




Leitsätze (Autor)
Sozialhilfeträger muss Mehrkosten für ein Wiesenreihengrab übernehmen, denn aufgrund der besonderen Bedarfssituation des Antragstellers als - Blinder ist die Wahl eines Wiesenreihengrabes angemessen und erforderlich gewesen.

Es ist kein Gesichtspunkt ersichtlich, weshalb es sich bei einer Bestattung in einem Wiesenreihengrab nicht um eine ortsübliche und einfache Bestattungsart handeln solle.

Es kann zudem dahinstehen, ob als erstattungsfähige Kosten im Sinne des § 74 SGB XII immerzu nur diejenigen Kosten eines gewöhnlichen Reihengrabes anerkannt werden können.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169343&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1628/

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