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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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SG Reutlingen 20.4.05: zu Fahrtkostenerstattung zur Wahrung des Umgangsrechtes

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SG Reutlingen 20.4.05: zu Fahrtkostenerstattung zur Wahrung des Umgangsrechtes  Empty SG Reutlingen 20.4.05: zu Fahrtkostenerstattung zur Wahrung des Umgangsrechtes

Beitrag von Willi Schartema Di Apr 15, 2014 7:14 am

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
Az.: S3 SO 780/05 ER

SOZIALGERICHT REUTLINGEN
Beschluss

in dem Rechtsstreit

A H xxxxxxstr. x, 72764 Reutlingen

- Antragsteller -

gegen
Stadt Reutlingen
vertreten durch die Oberbürgermeisterin
Marktplatz 22, 72764 Reutlingen
- Antragsgegnerin -

Die 3. Kammer des Sozialgerichts Reutlingen
hat am 20.04.2005 durch den Richter am Sozialgericht G r u m a n n ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragssteller seine durch Ausübung des mit der geschiedenen Ehefrau vereinbarten Umgangsrechts mit seiner Tochter entstehenden Fahrtkosten maximal in Höhe der Kosten für die preisgünstigste Verkehrsverbindung zwischen Reutlingen und Eislingen mit dem öffentlichen Nahverkehr vorläufig, längstens bis zum 31.10.2005 zu gewähren.

2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

3. Die Antragsgegnerin hat dem Antragssteller die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe

I.
Streitig ist im Wege der Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Finanzierung der Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit dem
Umgangsrecht des Antragsstellers (Ast.) mit seiner Tochter entstehen. Ferner ist streitig eine Verpflichtung der Antragsgegnerin (Ag.) zur ergänzenden Beihilfegewährung für die Aufenthaltstage der Tochter beim Ast..

Der am xx.xx.19xx geborene Kläger bezieht seit 01.10.2004 eine befristete volle Erwerbsminderungsrente in Höhe von € 202,05 monatlich. Beim Ast. wurde vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 und das Merkzeichen RF festgestellt.
Seine im Jahr 19xx geborene, geschiedene Ehefrau lebt in Eislingen. Aufgrund einer Vereinbarung vom 15.09.2004, die zwischen dem Ast. und seiner geschiedenen Ehefrau vor dem Amtsgericht Reutlingen geschlossen wurde, steht dem Ast. ein Umgangsrecht mit seiner am 20.07.2001 geborenen Tochter zu. Der Ast. ist berechtigt, seine Tochter Freitagabends vom Kindergarten abzuholen und verpflichtet, die Tochter am Sonntagabend zur Mutter zu bringen.
Die Hauptwohnung der Tochter ist bei der Mutter, ein Nebenwohnsitz ist beim Ast. eingetragen.
Die Mutter erhält die Kindergeldzahlungen. Ferner bezieht die Mutter Arbeitslosengeld II Nebst Mehrbedarf als Alleinerziehende sowie volles Sozialgeld für die Tochter.
Am 14.10.2004 beantragte der Ast. bei der Ag. die Gewährung von Sozialhilfe. Mit Bescheid vom 18.10.2004 bewilligte die Ag. laufende Leistungen ab November 2004. Der Ast. wurde darauf hingewiesen, die von ihm zu zahlende Kaltmiete in Höhe von € 555,00 könne, da nicht angemessen, nur bis zum 31.12.2004 akzeptiert werden. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Ast. vom 31.10.2004. Unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung über die Anzahl der Tage, an denen er seine Tochter betreut hatte, machte er geltend, Bemessungsgrundlage müsste ein Zweipersonen-haushalt sein. Deswegen müsste auch die tatsächlich von ihm geschuldete Miete ohne Befristung berücksichtigt werden. Ferner benötige er einen Ersatz für die Fahrtkosten zur Verwirklichung seines Umgangsrechts sowie einen Ersatz für den Mehrbedarf während der Betreuung seiner Tochter. Zusätzlich begehrte er die Übernahme der Kosten für eine
private Haftpflichtversicherung und eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Zu berücksichtigen sei auch ein Mehrbedarf wegen Krankheit.
Am 22.02.2005 erhob der Ast. Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen.
Mit Bescheid vom 03.03.2005 wurde dem Ast. von der Ag. Sozialhilfe für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.11.2005 in Höhe von € 858,95 bewilligt. Der Ast. wurde darauf hingewiesen, die tatsächlichen Mietzahlungen könnten nur noch bis 30.06.2005 berücksichtigt werden. Am 09.03.2005 erhob der Ast. deswegen erneut Widerspruch.

Mit Beschluss vom 14.03.2005 wurde der beim Verwaltungsgericht Sigmaringen anhängige Rechtsstreit an das Sozialgericht Reutlingen verwiesen (S 3 SO 809/05).
Am 15.03.2005 beantragte der Kläger die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz und erhob eine weitere Klage (5 3 SO 782/05).
Mit Bescheid vom 23.03.2005 übernahm die Ag. die Fahrtkosten zur Verwirklichung des Umgangsrechts für die Monate Oktober bis Dezember 2004 unter Zugrundelegung der Kosten für die Benutzung von öffentlichem Nahverkehr in Höhe von € 382,80.
Mit weiterem Bescheid vom 23.03.2005 hob die Ag. den Bescheid vom 18.10.2004 auf und bewilligte Sozialhilfe bereits für die Zeit ab Oktober 2004 bis Dezember 2004. Eine zusätzliche Gewährung eines anteiligen Regelbedarfs für die Tochter lehnte die Ag. ab. Sie führte aus, dem Ast. sei eine Einigung mit seiner geschiedenen Ehefrau zuzumuten. Ebenso lehnte die Ag. die Übernahme von Versicherungsbeiträgen ab, da diese nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehörten, es sei denn der Vermieter verlange zwingend einen Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Ein Mehrbedarf wegen Krankheit könne nur bei Feststellung des Merkzeichens G berücksichtigt werden.
Mit Bescheid vom 01.04.2005 lehnte die Ag. die Übernahme der Fahrtkosten anlässlich des Umgangsrechts für die Zeit ab dem 01.01.2005 ab. Diese Kosten würden von den
Regelleistungen abgedeckt. Noch einmal lehnte die Ag. eine zusätzliche Berücksichtigung der Versorgung der Tochter während des Umgangsrechts ab. Es sei davon auszugehen,
dass die Tochter von der Ehefrau vollständig versorgt werde. Ebenso wurde die Übernahme der Versicherungsbeiträge noch einmal abgelehnt. In diesem Zusammenhang erhob der Ast. am 07.04.2005 wieder Widerspruch.

Zur Begründung seines Antrags auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz trägt der Ast. vor, das Abwarten auf den Abschluss des Widerspruchsverfahrens sei nicht zumutbar. Bislang habe er die nicht übernommenen Kosten durch private Darlehen und Vernachlässigung anderer Zahlungsverpflichtungen aufgebracht. Diese Möglichkeiten seien nun erschöpft. Zu beachten sei das Recht eines Kindes auf regelmäßigen Umgang mit dem Vater und das Recht des Vaters auf Wahrnehmung seiner familiären Pflichten. Beide Rechte würden unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes stehen. Die Kosten des Umgangsrechts würden einen untypischen Bedarf darstellen. Bereits im Verwaltungsverfahren hatte der Ast. auf Entscheidungen des SO Hannover (07.02.2005 S 52 SO 37/05 ER) und des SG Schleswig (09.03.2005 S 2 AS 52/05 ER) hingewiesen.
Der Ast. beantragt,

1. die Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Ast. seine durch Ausübung des im Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen vom 15.09.2004 beschriebenen Umgangsrechts entstehenden Fahrtkosten vorläufig als Beihilfe zu gewähren und entsprechend den Bescheid vom 18.10.2004 abzuändern,

2. die Ag. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Ast.. für jeden Tag des Aufenthalts seines Kindes bei ihm 1/30 des maßgeblichen Regelsatzes für die Zeit der Ausübung des Besuchsrechts als Beihilfe zu gewähren,

3. klarstellend festzulegen, dass die Verpflichtungen aus Ziffer 1. und 2. bereits seit Oktober des Jahres 2004 bestehen.

Die Ag. beantragt,
den Antrag abzulehnen bzw. für erledigt zu erklären.
Die Ag. trägt vor, die Regelleistung der Hilfe zum Lebensunterhalt sei ab dem 01.01.2005 bei einmaligen und laufenden Bedarfen pauschaliert. Für die Berücksichtigung eines besonderen Bedarf zur Wahrnehmung des Umgangsrechts sei durch die neue Regelung des Regelbedarfs kein Raum mehr. Dieser Bedarf könne nicht zu Hilfen in sonstigen Lebenslagen zugeordnet werden. Die geschiedene Ehefrau erhalte für sich und ihre Tochter Leistungen nach dem SGB II. Im Übrigen wiederholt die Ag. die Begründung aus den angefochtenen Bescheiden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.
Der Antrag ist zulässig und hat zum Teil in der Sache Erfolg.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt einen Anordnungsanspruch (der rechtliche Anspruch auf die begehrte Leistung) und einen Anordnungsgrund (die Notwendigkeit der Eilentscheidung) voraus. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen ( § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Je mehr im einstweiligen Anordnungsverfahren möglicherweise vollendete Tatsachen geschaffen werden, desto größer muss die Wahrscheinlichkeit des Anspruchs auf die begehrte Leistung sein. Liegen Anordnungs- anspruch und Anordnungsgrund vor, muss die Abwägung der betroffenen Interessen zu Gunsten des Ast. ausfallen.
Nach der im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz vorzunehmenden summarischen Prüfung ist ein Anordnungsanspruch hinsichtlich der vom Ast. begehrten Übernahme der Fahrtkosten für die Zeit ab dem 01.01.2005 gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Sozialhilferecht nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) waren die aus der Ausübung des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten geschiedenen Elternteils mit den eigenen Kindern entstehenden Kosten als Teil des notwendigen Lebensunterhalts ein Bedarf, der - je nach Lage des Einzelfalles - einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1 BSGH oder besondere Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSGH rechtfertigen konnte.
Unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes, unter dem die Pflege und die Erziehung der Kinder als natürliches Recht der Eltern gemäß Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG) stehen, seien dabei die das Eltern-Kind-Verhältnis bestimmenden Umstände des Einzelfalles bei der Prüfung des Umfangs des Umgangsrechts zu würdigen (22.08.1995 5 C 15/94 im Anschluss an Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 25.10.1994 1 BvR 1197/93).
Die Neuregelung des Sozialhilferechts im SGB XII hat entgegen der Ansicht der Ag. nicht dazu geführt, dass die Fahrtkosten nicht mehr übernommen werden können. Zwar dürfte die Ag. zutreffend die Auffassung vertreten, dass diese Kosten nicht als Hilfe in sonstigen Lebenslagen gemäß § 73 SGB XII übernommen werden können (andere Ansicht SG Hannover 07.02.2005 am angegebenen Ort, Conradis in Rothkegel,, Sozialhilferecht Seite 441). Bei § 73 SGB XII handelt es sich um eine subsidiäre Ausgangvorschrift, die im Wesentlichen dem früheren § 27 Abs. 2 BSHG entspricht. Die praktische Bedeutung des früheren § 27 Abs. 2 BSHG war stets gering (Schlette in Hauck-Noftz Sozialgesetzbuch SGB XI § 73 Randnrn. 1, 2 und 7). Nach der bereits genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stellte die Übernahme der Fahrkosten gerade keinen Fall des § 27 Abs. 2 BSHG dar. Sonstige Lebenslagen im Sinne des § 73 SGB XII liegen nur vor, wenn sich die Hilfesituation thematisch keinem Tatbestand der in § 8 SGB XII aufgeführten Hilfen zuordnen lässt (Grube/Wahrendorf SGB XII § 45 Randnr. 3). Davon kann hier nach summarischer Prüfung nicht ausgegangen werden, da sich die mit dem Umgangsrecht vom Ast. geltend gemachten Kosten dem Lebensunterhalt nach § 8 Nr. 1 SGB XII zuordnen lassen. In § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sind ausdrücklich Beziehungen zu Umwelt, als zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehörend, genannt. Dies umfasst insbesondere die Beziehung zu den eigenen Kindern.
Entgegen der Ansicht der Ag. ist aber für eine Berücksichtigung eines Bedarfs zur Wahrnehmung des Umgangsrechts auch im Rahmen der neuen Regelung des Regelbedarfs gemäß § 28 SGB XII genug Raum. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 SGB XII, der Nachfolgeregelung zu § 22 Abs. 1 S. 2 BSHG (BVerwG s.o.), werden die Bedarfe abweichend festgelegt, wenn im Einzelfall ein Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Dies kann für die Kosten, die im Rahmen der Wahrnehmung eines Umgangsrechts bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten mit den jeweiligen Kindern entstehen, angenommen werden. Es handelt sich um eine atypische Bedarfslage.
Zwar sind an die abweichende Bemessung zu Gunsten des Hilfesuchenden hohe Anforderungen zu stellen. Die pauschale Behauptung, dass Mehrkosten entstehen würden, reicht nicht aus. Fahrtkosten, die in Ausübung des Umgangsrechts mit einem Kind entstehen, erfüllen jedoch diese Voraussetzungen. Zwar gehören Fahrtkosten grundsätzlich zu den Ausgaben, die durch den Regelsatz abgegolten sind. Zusätzliche Kosten, die ein durch Art. 6 GG verfassungsrechtlich fundiertes Gewicht erhalten, sind jedoch zusätzlich zu den Regelsätzen zu gewähren (Grube/Warendorf am angegebenen Ort Randnr. 11, 13). Dieser Mehrbedarf ist angesichts der glaubhaften Angaben des Ast. zum tatsächlichen Umgang mit seiner Tochter auch unabweisbar im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB X gegeben. Die zu übernehmenden Kosten waren entsprechend der Bewilligung für das Jahr 2004 auf die günstigste Fahrtmöglichkeit zu beschränken. Eine Fahrt mit öffentlichem Nahverkehr von Reutlingen nach Eislingen ist möglich und zumutbar. Die vom Ast. geltend gemachte Kilometerpauschale, für die Benutzung des eigenen Kfz kann, soweit sie zu höheren Kosten führt, somit keine Berücksichtigung finden.
Ein Anordnungsgrund liegt vor. Der Ast. hat glaubhaft gemacht, dass eine weitere Gewährleistung seines Umgangsrechts gefährdet ist. Aus der Verwaltungsakte ergibt sich, dass zuletzt sogar die Konten des Ast. wegen seiner wirtschaftlich schwierigen Situation gepfändet wurden.
Dem Antrag Ziffer 1. war daher in dem im Tenor beschriebenen Umfang stattzugeben. Hingegen sind die unter Ziffer 2. und 3. gestellten Anträge abzulehnen.
Ein Anordnungsanspruch hinsichtlich der Verpflichtung der Ag. auf Gewährung eines zusätzliches Regelsatzes für die Zeit der Ausübung des Besuchsrechtes ist nicht gegeben. Wie sich zwischenzeitlich ergab, erhält die geschiedene Ehefrau des Ast. für sich und ihre Tochter Arbeitslosengeld II nebst Zuschlag als Alleinerziehende und Sozialgeld für die Tochter. Tatsächlich muss der Ast. darauf verwiesen werden, eine Regelung mit seiner geschiedenen Ehefrau zu finden, nach der er von ihr für die Tage der Ausübung des Besuchsrechts gegebenenfalls anteilige Leistungen aus dem für die Tochter gewährten Sozialgeld erhält. Das Begehren des Ast. würde ansonsten zu einer doppelten Unterstützung der Tochter durch Sozialleistungsträger führen. Dies findet im Gesetz keine Grundlage. Nach summarischer Prüfung kommt auch eine anteilige Auszahlung von Sozialleistungen für die Tochter zu Gunsten der Mutter und des Vaters durch die hier betroffenen Sozialleistungsträger nicht in Betracht.
Dagegen spricht, dass auch eine solche anteilige Auszahlung voraussetzen würden, dass eine gemeinsame Erklärung der Eltern hierüber gegenüber beiden Sozialleistungsträgers erfolgt. Zudem sprechen hier gewichtige Argumente der Verwaltungspraktikabilität gegen eine solche Lösung. Im Übrigen macht der Ast. insoweit keinen eigenen Bedarf, sondern ein Bedarf seiner Tochter geltend. Ihn selber würde eine Unterhaltspflicht nur bei entsprechender Leistungsfähigkeit treffen. Dabei ist sogar zu beachten, dass der hier gegebene Anspruch der Tochter auf Sozialhilfe sowohl den Grundbedarf, den Ernährungsanteil, wie auch den notwendigen Bedarf an Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts umfasst (SG Hannover 07.02.2005 am angegebenen Ort).

Hinsichtlich des Antrags Ziffer 3. fehlt es an einem Anordnungsgrund. Dieser Antrag hat sich insoweit bereits erledigt, als die Ag. für die Zeit von Oktober 2004 bis Dezember 2004 dem Begehren des Ast. durch Bescheid vom 23.03.2005 im Rahmen des möglichen Umfangs nachgekommen ist. Im Übrigen ist kein Grund ersichtlich, weswegen die vom Ast. begehrte Feststellung eine Eilbedürftigkeit aufweisen könnte, da sie einen vergangenen Zeitraum betrifft.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Baden-Württemberg angefochten werden.
Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Sozialgericht Reutlingen, Schulstr. 11, 72764 Reutlingen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen ( §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz). Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Landessozialgericht Baden-Württemberg, Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart - Postfach 10 29 44, 70025 Stuttgart -‚ schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Grumann

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/259/

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