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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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SG HH 23.3.05: Babyausstattung ist Erstausstattung

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SG HH 23.3.05: Babyausstattung ist Erstausstattung  Empty SG HH 23.3.05: Babyausstattung ist Erstausstattung

Beitrag von Willi Schartema Di Apr 15, 2014 6:56 am

Die sog. Babyerstausstattung ist - soweit sie nicht unter die Erstausstattung für Bekleidung
SG Hamburg Beschluß vom 23.3.2005, S 57 AS 125/05 ER

Leitsätze

Die sog. Babyerstausstattung ist - soweit sie nicht unter die Erstausstattung für Bekleidung gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II fällt - ein Fall der Erstausstattung für die Wohnung im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin 124,00 Euro zu zahlen.

2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

3. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Sonderleistungen zur Geburt ihres Kindes hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Gem. § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteil nötig erscheint. Voraussetzung des Erlasses einer solchen Regelungsanordnung ist neben der Glaubhaftmachung des "Anordnungsanspruch" als dem materiellen Anspruch, für den der vorläufige Rechtsschutz gesucht wird, die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrund gem. § 86 b Abs.2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 I ZPO analog, der insbesondere die erforderliche Eilbedürftigkeit der einstweiligen Regelung begründet.

Die Antragstellerin hat bezüglich der Leistung weiterer 124,00 Euro sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Der Anordnungsgrund ergibt sich schon daraus, dass die Geburt des Kindes der Antragstellerin unmittelbar bevorsteht.

Der Anordnungsanspruch ergibt sich auf der Grundlage des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II. Nach dieser Norm sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst und werden daher gesondert erbracht.

Nach Auffassung des Gerichts ist unter diesen Tatbestand auch die sog. Babyerstausstattung zu subsumieren, zu der beispielsweise Kinderbett, Wickeltisch und Kinderwagen gehören. Diese Subsumtion ergibt sich nach Auffassung des Gerichtes aus einer teleologischen Auslegung der Norm und ist von dem Wortlaut der Regelung gedeckt. Nach Ansicht des Gerichts steht dieser Auslegung – auch unter Berücksichtigung der neusten gesetzgeberischen Entwicklungen – der Wille des Gesetzgebers nicht entgegen.

Sinn und Zweck der Regelung des § 23 Abs. 3 SGB II ist es, besondere Bedarfe, von denen nicht erwartet werden kann, dass sie aus der Regelleistung deckt werden, gesondert zu befriedigen. Es handelt sich um eine Öffnungsklausel, die unter Berücksichtigung des Bedarfsdeckungsprinzips dem Umstand Rechnung tragen soll, dass nach der Grundkonzeption des SGB II die Regelleistung den gesamten Lebensunterhalt abdecken soll.

Als einen solchen besonderen Bedarf sieht § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II auch die Erstausstattung für die Wohnung an. Hierunter versteht der Gesetzgeber insbesondere Fälle, in denen nach einem Wohnungsbrand oder bei der Erstanmietung nach einer Haft ein besonderer Bedarf auf Wohnungsausstattung besteht (vgl. BT-Drs. 15/1514 S. 60). Ebenfalls fällt hierunter die Erstanmietung einer Wohnung im Falle einer Trennung oder Scheidung oder aufgrund eines Auszuges eines Kindes aus dem Haushalt der Eltern, der Fall eines neu gegründeten Haushalts wegen Heirat, nach Zuzug aus dem Ausland oder wenn ein Wohnungsloser eine Wohnung gefunden hat (vgl. Münder, SGB II, Kommentar, § 23, Rdn. 22). Charakteristisch für die erfassten Situationen ist also, dass der Betroffene aus bestimmten Gründen seine Wohnungsausstattung verloren hat oder nie innehatte.

Eine solche Situation liegt auch in dem Fall vor, in dem in eine bestehende Wohnungsausstattung ein neugeborenes Kind zu integrieren ist. Zwar besteht in dem Fall schon grundsätzlich eine Wohnungsausstattung, jedoch ist diese nur auf die bisher in der Wohnung lebenden Personen zugeschnitten. Die Ausstattung für neu hinzukommendes neugeborenes Kind, welches eine ganz spezifische Wohnungsausstattung benötigt liegt hier ebenso wenig vor, wie in den oben angeführten Fällen.

Handelt es sich also bei dem Bedarf für die sog. Babyerstausstattung um einen besonderen Bedarf, der mit den Fällen vergleichbar ist, die bisher vom Gesetzgeber und der Literatur unter § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II subsumiert wurden, so gebietet der Sinn und Zweck des § 23 Abs. 3 SGB II diesen Bedarf nicht dem allgemeinen, von der Regelleistung umfassten, sondern dem besonderen Bedarf des § 23 Abs. 3 SGB II zuzuordnen (vgl. auch Münder, aaO, Rdn. 23; Hauck/ Noftz, SGB II, Kommentar, § 23, Rdn. 23; Grube/ Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, § 31, Rdn. 8, der ausführt, dass die Babyerstausstattung nicht durch ein Ansparen aus dem Regelsatz finanziert werden könne).

Einer solchen Auslegung der Vorschrift steht auch nicht deren Wortlaut entgegen. Die Formulierung „Erstausstattung für die Wohnung“ ist nicht so zu verstehen, dass ein solcher Fall nur vorliegt, wenn eine Wohnung in dem Sinne erstausgestattet wird, dass zuvor noch gar keine Ausstattung vorliegt. Vielmehr erfasst diese Formulierung auch den hier vorliegenden Fall, in denen durch das Hinzukommen eines neugeborenen Kindes ein neuer ganz spezifischer Ausstattungsbedarf entsteht. Dieser ganz spezifische Bedarf des Neugeborenen tritt dann zum ersten Mal auf. Es handelt sich insoweit auch begrifflich um eine „Erstausstattung“.

Schließlich steht auch der Wille des Gesetzgebers einer solchen Auslegung der Norm nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen. Zwar hat die Bundesregierung und der letztendlich verabschiedete Gesetzestext den Änderungsvorschlag des Bundesrates im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum „Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz)“, in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II zur Klarstellung auch die sog. Babyerstausstattung aufzunehmen, nicht übernommen (vgl. BR-Drs. 676/04 S.6 ff; BT-Drs. 15/4228 S. 51 und BT-Drs. 15/4751 S. 5 ff). Jedoch hat die Bundesregierung keine Aussage dazu getroffen und auch nicht treffen können, in welcher Art und Weise der unverändert gelassene Gesetzestext auszulegen ist. Vielmehr wurde nur erneut darauf hingewiesen, dass § 23 Abs. 3 SGB II nur für eng umgrenzte und von § 23 Abs. 3 SGB II benannte Bedarfe gelte. Genau ein solcher Fall liegt jedoch nach Auffassung des Gerichtes hier vor.

Bei der Bestimmung des zugrunde zu legenden Bedarfs orientiert sich das Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes an dem Pauschbetrag, der von der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer „Fachliche Vorgabe zu § 23 Abs. 3 SGB II“ für die Erstausstattung für ein Kind vorgesehen sind. Das Gericht ist sich bewusst, dass die in diesem Betrag berücksichtigten Gegenstände aufgrund des spezifischen Bedarfs eines neugeborenen Kindes nicht mit denen von dem Neugeborenen benötigten Gegenständen übereinstimmen müssen. Dennoch hält das Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes diesen Betrag für einen geeigneten Anhaltspunkt zur Bestimmung des nötigen Bedarfes. Dieser Pauschbetrag in Höhe von 224,00 Euro ist um die von der Antragsgegnerin bereits gezahlten 100,00 Euro zu reduzieren, so dass sich der im Tenor genannte Betrag von 124,00 Euro ergibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Sonstiger Langtext

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig.

Sie ist binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Sozialgericht Hamburg, Kapstadtring 1, 22297 Hamburg, oder schriftlich bei der Gemeinsamen Annahmestelle für das Landgericht Hamburg, das Amtsgericht Hamburg und weitere Behörden, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, einzulegen.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Hamburg, Kapstadtring 1, 22297 Hamburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/256/

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