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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kieler Mietobergrenzen: Schleswig-Holsteinisches Kieler Mietobergrenzen: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.4.2011, L 11 AS 123/09!

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Kieler Mietobergrenzen: Schleswig-Holsteinisches Kieler Mietobergrenzen: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.4.2011, L 11 AS 123/09! Empty Kieler Mietobergrenzen: Schleswig-Holsteinisches Kieler Mietobergrenzen: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.4.2011, L 11 AS 123/09!

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 8:12 am

Wie auf der Website von RA Helge Hildebrandt http://sozialberatung-kiel.de/2011/11/19/kieler-mietobergrenzen-schleswig-holsteinisches-landessozialgericht-urteil-vom-11-4-2011-l-11-as-12309/
bereits am 12.06.2011 berichtet, hat das Schleswig-Holsteinische
Landessozialgericht u.a. mit Urteil vom 11.04.2011 im Verfahren L 11 AS
123/09 die Berechnung der Kieler Mietobergrenzen :-) bestätigt und die
Berufung des Jobcenters Kiel zurückgewiesen.


Kieler Mietobergrenzen bestätigt
§ 22 Abs. 1 SGB II

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteile vom 11.04.2011,- L 11 AS 126/09- und - L 11 AS 123/09 -

Der
für Hartz IV-Verfahren aus Kiel zuständige 11. Senat des
Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hat in zwei Verfahren die
Berechnung der Mietobergrenzen durch die Kammern der Sozialgerichte Kiel
und Schleswig für die Jahre 2008 und 2009 bestätigt und die hiergegen
eingelegten Berufungen des Jobcenters Kiel zurückgewiesen.

Damit
gilt nach einem Beschluss der Kieler Ratsversammlung die seit Mitte 2009
akzeptierte Methode der Berechnung der Mietobergrenzen. Die vom
Jobcenter Kiel derzeit noch anerkannten Mietobergrenzen sind allerdings
noch auf Grundlage der Daten des Mietspiegels 2008 berechnet worden.
Seit
Dezember 2010 ist aber der neue Kieler Mietspiegel gültig. Das
Jobcenter Kiel ist daher verpflichtet, die Leistungen für die Unterkunft
ab Dezember 2010 neu zu berechnen.
Dies wird in vielen Fällen zu
höheren Leistungen für die Unterkunft führen. Bei Einpersonenhaushalten
etwa sind statt maximal 301,50 Euro ab Dezember 2010 308,50 Euro
inklusive Betriebskosten anzuerkennen.
Jene Leistungsberechtigten,
deren Miete über der Mietobergrenze liegt, sollten daher ihre
Bewilligungsbescheide ab 01.12.2010 gemäß § 44 SGB X überprüfen lassen
und gegen neue Bewilligungsbescheide Widerspruch einlegen.
(Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteile vom 11.04.2011, L
11 AS 126/09 und L 11 AS 123/09).

http://www.hempels-sh.de/informationen/miet-und-sozialrecht/sozialrecht-artikel/detail/article/hartz-iv-im-urteil-der-sozialgerichte-26.html

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/07/kieler-mietobergrenzen-bestatigt.html

Gruß Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
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