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Keine Übernahme der Prüfungskosten an Privatschule im Rahmen des SGB II
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Keine Übernahme der Prüfungskosten an Privatschule im Rahmen des SGB II
SG Dresden, Beschluss vom 28.03.2014 - S 40 AS 1905/14 ER
Leitsätze (Autor)
Schüler einer Privatschule haben keinen Anspruch nach dem SGB II auf Übernahme der Gebühren für ihre Abschlussprüfungen in Form eines erhöhten Regelbedarfs.
Die Antragstellerin könne die Übernahme der Prüfungsgebühren auch nicht als gesonderten Bedarf für Bildung beanspruchen. Der Leistungskatalog des § 28 SGB II regele die insoweit berücksichtigungsfähigen Bedarfe abschließend. Prüfungsgebühren seien darin nicht aufgeführt. Aus diesem Grund sei auch ein Anspruch auf Übernahme der Prüfungsgebühren als sog. Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu verneinen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum LSG Chemnitz erhoben werden.
Pressemitteilung SG Dresden: http://www.justiz.sachsen.de/sgdd/content/881.php
Anmerkung: Vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.02.2014 - L 4 AS 638/12 B - Keine Zahlung eines Mehrbedarfes im Sinne § 27 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 21 Abs. 6 SGB II für das monatliche Schulgeld der Antragstellerin - Es ist fraglich, ob das Schulgeld von der Regelung des § 21 Abs. 6 SGB II umfasst sein kann.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1564/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Schüler einer Privatschule haben keinen Anspruch nach dem SGB II auf Übernahme der Gebühren für ihre Abschlussprüfungen in Form eines erhöhten Regelbedarfs.
Die Antragstellerin könne die Übernahme der Prüfungsgebühren auch nicht als gesonderten Bedarf für Bildung beanspruchen. Der Leistungskatalog des § 28 SGB II regele die insoweit berücksichtigungsfähigen Bedarfe abschließend. Prüfungsgebühren seien darin nicht aufgeführt. Aus diesem Grund sei auch ein Anspruch auf Übernahme der Prüfungsgebühren als sog. Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu verneinen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum LSG Chemnitz erhoben werden.
Pressemitteilung SG Dresden: http://www.justiz.sachsen.de/sgdd/content/881.php
Anmerkung: Vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.02.2014 - L 4 AS 638/12 B - Keine Zahlung eines Mehrbedarfes im Sinne § 27 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 21 Abs. 6 SGB II für das monatliche Schulgeld der Antragstellerin - Es ist fraglich, ob das Schulgeld von der Regelung des § 21 Abs. 6 SGB II umfasst sein kann.
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Willi S
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