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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Extra-Gebühren für Pfändungsschutzkonto unzulässig Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 26.06.2012 - 2 U 10/11
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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Extra-Gebühren für Pfändungsschutzkonto unzulässig Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urt. v. 26.06.2012 - 2 U 10/11
Extra-Gebühren für Pfändungsschutzkonto unzulässig
Das OLG
Schleswig hat entschieden, dass eine Bank in ihren allgemeinen
Geschäftsgebühren keine Zusatzgebühren für die Umwandlung eines
allgemeinen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (sogenanntes P-Konto)
erheben darf.
Banken sind seit dem 01.07.2011 verpflichtet, auf
Antrag des Kontoinhabers ein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto
umzuwandeln. Greift ein Gläubiger durch Kontopfändung auf das
Kontoguthaben des Schuldners zu, verbleibt dem Schuldner bei einem
Pfändungsschutzkonto der monatliche Betrag zur Existenzsicherung
(Pfändungsfreibetrag) auf dem Konto, über den er dann verfügen kann.
Seit dem 01.01.2012 können Schuldner nur noch mit Hilfe eines
Pfändungsschutzkontos ihr Kontoguthaben vor Pfändungen schützen Die nach
der früheren gesetzliche Regelung (§ 850k ZPO a.F.) bestehende
Möglichkeit einer Aufhebung der Pfändung durch das Vollstreckungsgericht
ist entfallen. Auch die Verfügung über eingehende Sozialleistungen kann
der Schuldner sich bei einem debitorisch geführten Konto nur noch durch
die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto sichern.
Im
vorliegenden Verfahren erhebt die beklagte Direktbank ohne eigenes
Filialnetz für die Führung eines Girokontos keine Gebühren. In der
Führung des kostenlosen Girokontos sind enthalten unter anderem die
Teilnahme am Online-Banking sowie die "ec-/Maestro-Karte" und die
Visakarte. Für die Führung eines Pfändungsschutzkontos erhebt die
Direktbank dahingegen eine monatliche Gebühr von 10,90 Euro. Nach ihren
allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach Umwandlung eines Girokontos
in ein Pfändungsschutzkonto die Nutzung der ausgegebenen Karten sowie
die (weitere) Bereitstellung eines Dispositionskredits nicht mehr
möglich. Zugleich sehen die allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass
ein Anspruch auf Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein
Girokonto nicht besteht.
Gegen die Verwendung dieser Klauseln klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände.
Das OLG Schleswig hat der Klage stattgegeben.
Nach
Auffassung des Oberlandesgerichts sind die beanstandeten Klauseln in
den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Direktbank unwirksam, weil sie
den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligen.
1. Die Bank dürfe für das Führen des Girokontos
als Pfändungsschutzkonto kein höheres Entgelt fordern, als sie selbst
für Girokonten mit ansonsten vergleichbarem Leistungsumfang verlangt.
Mit dem Führen eines Pfändungsschutzkontos erfülle die beklagte
Direktbank ihre gesetzliche Pflicht, nach der der Kunde jederzeit
verlangen kann, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als
Pfändungsschutzkonto führt. Mit der Erhebung eines Sonderentgelts
versuche die Direktbank Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten
auf den Kunden abzuwälzen, ohne hierfür eine echte Gegenleistung zu
erbringen.
2. Die Klausel, nach der die Nutzungsmöglichkeit
bereits ausgegebener Karten sofort mit Umwandlung des Girokontos in ein
Pfändungsschutzkonto endet, stelle ebenfalls eine unangemessene
Benachteiligung des Kunden dar. Die Nutzung der ausgegebenen Karten
erfolge im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses, dessen Beendigung
einer Kündigungserklärung und eines Kündigungsgrundes seitens der Bank
bedarf. Die beklagte Bank müsse auch bei der Umwandlung eines Kontos in
ein Pfändungsschutzkonto im Einzelfall prüfen, ob eine Kündigung des
Kartenvertrags (eventuell auch nur in Bezug auf die Kreditkarte erfolgen
kann) oder ob die Karten wie bisher genutzt werden können.
3.
Das Oberlandesgericht hat die Klausel, nach der bei einem
Pfändungsschutzkonto "die (weitere) Bereitstellung eines
Dispositionskredits nicht mehr möglich ist", als unklar beanstandet.
Für den betroffenen Kunden werde nicht deutlich, ob er nach der
Umwandlung den Kredit sofort zurückzahlen muss, ob er eine
Kündigungserklärung der Bank abwarten darf oder ob er lediglich die
erhöhten Zinsen für die bloß geduldete Überziehung zahlen muss.
4.
Die Klausel, nach der ein Anspruch auf Rückumwandlung eines
Pfändungsschutzkontos in ein Girokonto nicht besteht, stelle eine
unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Das Girokonto werde nur
auf Verlangen des Kunden als Pfändungsschutzkonto geführt wird, um sein
Existenzminimum zu schützen. Dieser Schutz solle ihm jedoch nicht
aufgezwungen werden. Entfällt das Verlangen des Kunden, gelten die
bisherigen Regelungen über den Girokontovertrag weiter.
http://www.schleswig-holstein.de/OLG/DE/Service/Presse/Pressemeldungen/201213extragebueren.html
http://www.juris.de/jportal/portal/t/1j47/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA120601945&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/schleswig-holsteinisches.html
Gruß Willi S
Das OLG
Schleswig hat entschieden, dass eine Bank in ihren allgemeinen
Geschäftsgebühren keine Zusatzgebühren für die Umwandlung eines
allgemeinen Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (sogenanntes P-Konto)
erheben darf.
Banken sind seit dem 01.07.2011 verpflichtet, auf
Antrag des Kontoinhabers ein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto
umzuwandeln. Greift ein Gläubiger durch Kontopfändung auf das
Kontoguthaben des Schuldners zu, verbleibt dem Schuldner bei einem
Pfändungsschutzkonto der monatliche Betrag zur Existenzsicherung
(Pfändungsfreibetrag) auf dem Konto, über den er dann verfügen kann.
Seit dem 01.01.2012 können Schuldner nur noch mit Hilfe eines
Pfändungsschutzkontos ihr Kontoguthaben vor Pfändungen schützen Die nach
der früheren gesetzliche Regelung (§ 850k ZPO a.F.) bestehende
Möglichkeit einer Aufhebung der Pfändung durch das Vollstreckungsgericht
ist entfallen. Auch die Verfügung über eingehende Sozialleistungen kann
der Schuldner sich bei einem debitorisch geführten Konto nur noch durch
die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto sichern.
Im
vorliegenden Verfahren erhebt die beklagte Direktbank ohne eigenes
Filialnetz für die Führung eines Girokontos keine Gebühren. In der
Führung des kostenlosen Girokontos sind enthalten unter anderem die
Teilnahme am Online-Banking sowie die "ec-/Maestro-Karte" und die
Visakarte. Für die Führung eines Pfändungsschutzkontos erhebt die
Direktbank dahingegen eine monatliche Gebühr von 10,90 Euro. Nach ihren
allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach Umwandlung eines Girokontos
in ein Pfändungsschutzkonto die Nutzung der ausgegebenen Karten sowie
die (weitere) Bereitstellung eines Dispositionskredits nicht mehr
möglich. Zugleich sehen die allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass
ein Anspruch auf Rückumwandlung eines Pfändungsschutzkontos in ein
Girokonto nicht besteht.
Gegen die Verwendung dieser Klauseln klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände.
Das OLG Schleswig hat der Klage stattgegeben.
Nach
Auffassung des Oberlandesgerichts sind die beanstandeten Klauseln in
den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Direktbank unwirksam, weil sie
den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligen.
1. Die Bank dürfe für das Führen des Girokontos
als Pfändungsschutzkonto kein höheres Entgelt fordern, als sie selbst
für Girokonten mit ansonsten vergleichbarem Leistungsumfang verlangt.
Mit dem Führen eines Pfändungsschutzkontos erfülle die beklagte
Direktbank ihre gesetzliche Pflicht, nach der der Kunde jederzeit
verlangen kann, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als
Pfändungsschutzkonto führt. Mit der Erhebung eines Sonderentgelts
versuche die Direktbank Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten
auf den Kunden abzuwälzen, ohne hierfür eine echte Gegenleistung zu
erbringen.
2. Die Klausel, nach der die Nutzungsmöglichkeit
bereits ausgegebener Karten sofort mit Umwandlung des Girokontos in ein
Pfändungsschutzkonto endet, stelle ebenfalls eine unangemessene
Benachteiligung des Kunden dar. Die Nutzung der ausgegebenen Karten
erfolge im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses, dessen Beendigung
einer Kündigungserklärung und eines Kündigungsgrundes seitens der Bank
bedarf. Die beklagte Bank müsse auch bei der Umwandlung eines Kontos in
ein Pfändungsschutzkonto im Einzelfall prüfen, ob eine Kündigung des
Kartenvertrags (eventuell auch nur in Bezug auf die Kreditkarte erfolgen
kann) oder ob die Karten wie bisher genutzt werden können.
3.
Das Oberlandesgericht hat die Klausel, nach der bei einem
Pfändungsschutzkonto "die (weitere) Bereitstellung eines
Dispositionskredits nicht mehr möglich ist", als unklar beanstandet.
Für den betroffenen Kunden werde nicht deutlich, ob er nach der
Umwandlung den Kredit sofort zurückzahlen muss, ob er eine
Kündigungserklärung der Bank abwarten darf oder ob er lediglich die
erhöhten Zinsen für die bloß geduldete Überziehung zahlen muss.
4.
Die Klausel, nach der ein Anspruch auf Rückumwandlung eines
Pfändungsschutzkontos in ein Girokonto nicht besteht, stelle eine
unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Das Girokonto werde nur
auf Verlangen des Kunden als Pfändungsschutzkonto geführt wird, um sein
Existenzminimum zu schützen. Dieser Schutz solle ihm jedoch nicht
aufgezwungen werden. Entfällt das Verlangen des Kunden, gelten die
bisherigen Regelungen über den Girokontovertrag weiter.
http://www.schleswig-holstein.de/OLG/DE/Service/Presse/Pressemeldungen/201213extragebueren.html
http://www.juris.de/jportal/portal/t/1j47/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA120601945&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
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Gruß Willi S
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