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Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit muslimischen Mann - Ausschließlichkeit der Beziehung
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Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit muslimischen Mann - Ausschließlichkeit der Beziehung
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 18.02.2014 - S 14 AS 444/13
Leitsätze ( Autor)
Muslimischer Mann, welcher mit der Leistungsbezieherin seit ca. 5 Jahren geschlechtlich verkehrt und mit ihr bewusst ein gemeinsames Kind im Wege einer Insamination gezeugt hat, betrachtet die Familie mit der LB und dem gemeinsamen Sohn – trotz des vorhandenen Verantwortungsgefühls – letztlich als zweitrangig - insofern sei hier zu Lande von einer "Freundin" zu sprechen, gehört " nicht " zur Bedarfsgemeinschaft der Leistungsbezieherin mit Kind.
Sofern nicht bereits der bloße Umstand des Vorliegens einer islamischen Mehrehe eine Ausschließlichkeit der Beziehung verhindert, ein ehetypisches (eheähnliches) Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auf dem Hintergrund einer überwiegend christlich geprägten gesellschaftlichen Werteordnung also nicht bereits eine Monogamie einschließt, so gilt dies im Falle einer Polygamie mit abgestuftem Verantwortungsempfinden zweifelsfrei jedenfalls für "nachrangige" Beziehungen.
In der Anlehnung an das Wesen einer eheähnlichen Gemeinschaft, gemeinsam einen Haushalt so führen, wie es für zusammenlebende Ehegatten typisch ist, ist für das Bestehen einer Partnerschaft i. S. d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II damit neben einer entsprechenden inneren Bindung weiterhin (wiederrum kumulativ) prägend, dass eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine Lebensgemeinschaft gleicher Art daneben zulässt. So erhält die Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft verfassungsrechtlich gebotene Schärfe ( vgl. LSG NRW, Urteil vom 06.06.2013 – L 7 AS 914/12 ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168533&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. zur Ausschließlichkeit der Beziehung - LSG NRW, Beschluss vom 06.06.2013 - L 7 AS 914/12 , anhängig beim BSG unter dem Az.: B 14 AS 338/13 B
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2262
Willi S
Leitsätze ( Autor)
Muslimischer Mann, welcher mit der Leistungsbezieherin seit ca. 5 Jahren geschlechtlich verkehrt und mit ihr bewusst ein gemeinsames Kind im Wege einer Insamination gezeugt hat, betrachtet die Familie mit der LB und dem gemeinsamen Sohn – trotz des vorhandenen Verantwortungsgefühls – letztlich als zweitrangig - insofern sei hier zu Lande von einer "Freundin" zu sprechen, gehört " nicht " zur Bedarfsgemeinschaft der Leistungsbezieherin mit Kind.
Sofern nicht bereits der bloße Umstand des Vorliegens einer islamischen Mehrehe eine Ausschließlichkeit der Beziehung verhindert, ein ehetypisches (eheähnliches) Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auf dem Hintergrund einer überwiegend christlich geprägten gesellschaftlichen Werteordnung also nicht bereits eine Monogamie einschließt, so gilt dies im Falle einer Polygamie mit abgestuftem Verantwortungsempfinden zweifelsfrei jedenfalls für "nachrangige" Beziehungen.
In der Anlehnung an das Wesen einer eheähnlichen Gemeinschaft, gemeinsam einen Haushalt so führen, wie es für zusammenlebende Ehegatten typisch ist, ist für das Bestehen einer Partnerschaft i. S. d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II damit neben einer entsprechenden inneren Bindung weiterhin (wiederrum kumulativ) prägend, dass eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine Lebensgemeinschaft gleicher Art daneben zulässt. So erhält die Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft verfassungsrechtlich gebotene Schärfe ( vgl. LSG NRW, Urteil vom 06.06.2013 – L 7 AS 914/12 ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168533&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. zur Ausschließlichkeit der Beziehung - LSG NRW, Beschluss vom 06.06.2013 - L 7 AS 914/12 , anhängig beim BSG unter dem Az.: B 14 AS 338/13 B
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2262
Willi S
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