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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Das SG Aachen hat ein interessantes und für Selbstständige wichtiges Urteil gefällt. SG Aachen, Urteil vom 18.02.2014 - S 14 AS 921/13

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 Das SG Aachen hat ein interessantes und für Selbstständige wichtiges Urteil gefällt. SG Aachen, Urteil vom 18.02.2014 - S 14 AS 921/13  Empty Das SG Aachen hat ein interessantes und für Selbstständige wichtiges Urteil gefällt. SG Aachen, Urteil vom 18.02.2014 - S 14 AS 921/13

Beitrag von Willi Schartema Di März 25, 2014 7:28 am

Folgende Punkte sind bedeutsam:

Wenn die in § 3 ALG II-V vorgesehene Frist von 2 Monaten zur Vorlage der endgültigen EKS nicht eingehalten wird und das JC daraufhin, nach vorheriger Anhörung, den Gewinn schätzt, so ist diese Schätzung nicht mehr zu überprüfen, weil später die endgültige EKS nachgereicht wird. Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ist deshalb nicht möglich.

Bei der Schätzung des Gewinns hat sich das JC so eng wie nur eben möglich an vorliegende Erkenntnisse zu halten. Das SG weist sehr deutlich darauf hin, dass das JC genau an Hand von Fakten begründen muss, wenn es von den in der vorläufigen EKS genannten und vom JC anerkannten Voraussagen abweichen will.

Dies ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass man die vorläufige EKS nicht, wie oft empfohlen, aus dem Handgelenk schütteln sollte, sondern hier sorgfältig, wenn auch vorsichtig schätzen sollte. Je mehr dort bereits belegbar ist, desto glaubwürdiger wird die EKS und desto eher hat JC sich bei einer Schätzung daran zu halten.

Quelle: http://www.alg-ratgeber.de/alg-grundsicherung-f27/921-gewinnschatzung-t13093.html

Volltext der Entscheidung hier: http://s1.directupload.net/images/140318/wvrx4wut.pdf


Anmerkung: Vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R, Rz. 36: Zwar können bei einer vorläufigen Bewilligung künftige Einnahmen geschätzt werden; in erster Linie muss die vorläufige Bewilligung aber die aktuellen und unabweisbaren existenzsichernden Bedarfe des Leistungsberechtigten decken.

Quelle:   http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2260

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